200 16 216 FZ ACT/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. April 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, FZ/16/216, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist beim B.________, der der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen ist, angestellt. Für seinen Sohn C.________ (Jahrgang: 1988) bezog er während dessen Teilnahme am Schulungsprogramm der D.________ in der Zeit vom September 2009 bis August 2010 Ausbildungszulagen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 29 und 31 S. 2). Die Tochter E.________ (Jahrgang: 1991) besuchte vom September 2012 bis August 2013 ebenfalls die D.________, wobei die AKB mit Verfügung vom 8. November 2012 den Anspruch auf Ausbildungszulagen für diesen Zeitraum verneinte (AB 16 und 17 S. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 15) wies sie mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 19. Dezember 2012 ab (AB 14). Für die Teilnahme der Kinder F.________ (Jahrgang: 1995), G.________ (Jahrgang: 1990) und E.________ an der D.________ vom September 2014 bis August 2015 erstellte die AKB Anspruchsausweise (AB 7 und 9). Für F.________ wurde zudem ein Anspruchsausweis bis August 2016 ausgestellt (AB 4). In der Folge wurden die Ausbildungszulagen ausgerichtet. Die AKB verfügte am 20. November 2015 die Rückforderung von ausbezahlten Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 7‘250.-- für die Zeit von November 2014 bis Oktober 2015. Zur Begründung wurde aufgeführt, der Besuch des Schulungsprogramms der D.________ stelle keine Ausbildung dar (AB 3). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 2) wies sie mit Entscheid vom 22. Januar 2016 (AB 1) ab.
B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 7‘250.-- zu erlassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, FZ/16/216, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist allein die Rückforderung der Ausbildungszulagen für die Zeit von November 2014 bis Oktober 2015 in der Höhe von Fr. 7‘250.-- (vgl. AB 3). Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen der beantragte Erlass der Rückzahlung der Ausbildungszulagen. Diesbezüglich wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, FZ/16/216, Seite 4 1.3 Die umstrittenen Ausbildungszulagen betragen Fr. 7‘250.-- (vgl. AB 3) Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Diese wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.3 Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, FZ/16/216, Seite 5 nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 320, 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 2.1). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim Schulungsprogramm der D.________ (vgl. AB 5 S. 2) um eine Ausbildung im Sinne des Familienzulagenrechts handelt oder nicht. In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (E. 2.2 hiervor). Vorliegend ist das nicht der Fall: Gemäss der eigenen Umschreibung der D.________ handelt es sich „um eine Ausbildung für junge Menschen, die für das folgende Studium oder die zukünftige berufliche Herausforderung eine ... Ausbildung mit Schwerpunkt auf ... suchen“ (AB 5 S. 2; ohne Hervorhebungen des Originals). Das Schulungsprogramm der D.________ stellt gemäss dieser Umschreibung keinen eigenständigen Berufsabschluss dar (vgl. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI], Berufsverzeichnis auf http://www. sbfi.admin.ch/bvz/berufe/index.html?lang=de). Weiter liegt weder eine Vorbereitung auf einen Beruf vor, noch wird eine Grundlage für den Erwerb eines Berufes geschaffen; massgebend sind in dieser Hinsicht allein notwendige (und nicht nur nützliche oder wünschbare) Vorbereitungen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, FZ/16/216, Seite 6 Grundlagen (vgl. BGE 139 V 209 E. 5.3 S. 211), was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass das Schulungsprogramm der D.________ notwendige Grundlage einer weiteren Ausbildung im Sinne des Familienzulagenrechts resp. der AHV sei. Das von ihm vorgelegte Schreiben der Universität ... vom 21. Dezember 2015 vermag daran nichts zu ändern, denn darin wird nur bestätigt, dass „einzelne Studienleistungen in Form von ECTS-Punkten angerechnet werden können“ (AB 2 S. 2), ohne auszuführen, dass diese Ausbildung Grundlage oder Voraussetzung des Zugangs zur Universität bzw. zum ... sei, was denn auch nicht ersichtlich ist. Nach dem Dargelegten handelt es sich beim Schulungsprogramm der D.________ nicht um eine Ausbildung im Sinne des Familienzulagenrechts resp. der AHV. Für das zweite Ausbildungsjahr wurde dies bereits explizit im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2011, FZ 200.2011.1046, E. 3.1, festgehalten. Somit sind die Ausbildungszulagen von der Beschwerdegegnerin ohne Rechtsgrundlage ausgerichtet worden. 3.2 Damit die ausgerichteten Ausbildungszulagen zurückgefordert werden können, muss ein Rückkommenstitel vorliegen (E. 2.3 hiervor). Dies ist vorliegend der Fall, denn die – formlos ausgerichteten – Ausbildungszulagen können in Wiedererwägung gezogen werden. Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, war die Leistungsausrichtung unrichtig und zudem ist die Berichtigung bei einem Betrag von Fr. 7‘250.-- (AB 3) von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Frage des Verschuldens ist im Rahmen der Rückforderung nicht massgebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1), sondern es geht allein um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Ausbildungszulagen gutgläubig bezogen (Beschwerde S. 1 und 2), ist darauf zu verweisen, dass dies im Rahmen des Erlassverfahrens zu prüfen sein wird. 3.3 Die Rückforderung ist offensichtlich nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, FZ/16/216, Seite 7 3.4 Die Höhe der Rückforderung (Fr. 7‘250.-- [vgl. AB 3]) wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, dass der Rückforderungsbetrag nicht korrekt sein sollte (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Es ist die ganze zu Unrecht bezogene Leistung zurückzuerstatten, deren Rückforderung nicht verwirkt ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückzahlung sei unverhältnismässig (Beschwerde S. 2), kann er keine Rechte daraus ableiten. Denn im Rahmen der Rückforderung wird keine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt. 3.5 Das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Erlassgesuch wird an die Verwaltung zur Behandlung weitergeleitet. Dieses kann jedoch erst beurteilt werden, wenn die Rückforderung rechtskräftig geworden ist. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, FZ/16/216, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Eingabe vom 10. Februar 2016 wird an die AKB weitergeleitet zur Behandlung als Erlassgesuch. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.