200 16 196 SH SCJ/LUB/OGM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. März 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. Januar 2016 (shbv 84/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde ab dem 1. Mai 2009 bis zum 31. Januar 2014 durch die Einwohnergemeinde Bern (EG Bern bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten der EG Bern, unpaginiert [act. IIA], grünes Dossier, Intakeprotokoll vom 1. April 2009, Verfügung der EG vom 17. Juli 2013). Am 7. August 2015 verfügte die EG Bern die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 9'366.-- (act. IIA, graues Dossier). Dabei hielt sie fest, dass A.________ seit dem 1. Januar 2008 rückwirkend Versicherungsleistungen der B.________ von jährlich Fr. 12'000.-- erhalten und daher zu viel Sozialhilfe bezogen habe (vgl. act. IIA, graues Dossier, Schreiben vom 5. Dezember 2014). Weiter führte sie aus, dass mit Zustimmung von A.________ die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von Fr. 2'583.-- mit dem Rückerstattungsbetrag verrechnet werde und sich die Rückerstattungsschuld auf Fr. 6'783.-- verringere (vgl. act. IIA, graues Dossier, Schreiben vom 20. Februar 2015). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. August 2015 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA bzw. Vorinstanz) Beschwerde (Akten des RSA [act. II] 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2015 (act. II 7 f.) teilte die EG Bern mit, dass sich aufgrund eines Zahlungseingangs von EL-Krankheitskosten der Rückerstattungsbetrag um Fr. 2'587.90 verringere (vgl. act. IIA, graues Dossier, Abrechnung vom 14. September 2015). Mit Entscheid vom 6. Januar 2016 (act. II 13 - 20) bestätigte das RSA einen Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 4'195.10. B. Diesen Entscheid focht A.________ am 5. Februar 2016 beschwerdeweise an und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf die geltend gemachte Rückforderung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 3 Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, währenddem die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Februar 2016 auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2016 (act. II 13 - 20). Streitgegenstand bildet die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 4'195.10. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung bezogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangsrecht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt. Für ab Januar 2012 bezogene Leistungen gilt in jedem Fall das neue Recht. 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.3 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 5 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2012, 2011/161, E. 5.1, sowie vom 18. August 2010, 2009/150, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). 2.4 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.5 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 6 3. Vorliegend umstritten ist die Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen eines Rückerstattungsgrundes. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei der B.________ einen Versicherungsvertrag der Säule 3a mit Versicherungsbeginn ab dem 1. Oktober 2003 abgeschlossen hat (act. IIA, graues Dossier, Schreiben der B.________ vom 15. August 2013). Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Renten (Ziff. 3.1, vgl. Factsheet-Erwerbsunfähigkeit, beides abrufbar unter: https://www.B.________.ch/de/privatkunden/vorsorge-vermoegen/absichern/online-erwerbsunfaehigkeitsversicherung) geht hervor, dass bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach Ablauf einer Wartefrist von 720 Tagen eine vierteljährliche nachschüssig zahlbare Rente ausgerichtet wird. Gemäss Taggeldkarte der C.________ (act. IIA, hellgrünes Dossier) besteht bei der Beschwerdeführerin seit dem 5. Februar 2007 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Die B.________ ging von einer Erwerbsunfähigkeit ab dem 7. Februar 2007 aus (act. IIA, transparente Mappe, Besprechungsprotokoll vom 7. September 2015 [Druckdatum; Protokoll], Eintrag vom 11. Februar 2014), womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 12'000.-- aus obgenanntem Versicherungsvertrag seit dem 27. Januar 2009 besteht. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ab wann entsprechende Rentenleistungen durch die B.________ erbracht wurden. Aus den Steuerbescheinigungen vom 27. März 2014 (act. IIA, graues Dossier) geht hervor, dass für das Jahr 2010 Fr. 20'133.30, für das Jahr 2011 Fr. 15'000.-- sowie für die weiteren Jahre jeweils Fr. 12'000.-- ausbezahlt wurden. Die Höhe der bescheinigten Zahlungen für die Jahre 2010 und 2011 – welche auch die Rentenleistung für das Jahr 2009 beinhaltet – spricht für rückwirkend ab dem Jahr 2010 erbrachte Versicherungsleistungen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführerin mit Schreiben der B.________ vom 26. August 2010 (act. IIA, graues Dossier) mitgeteilt worden war, dass fehlende Unterlagen zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erneut eingefordert worden seien. Obwohl in den Akten keine Kontoauszüge vorhanden sind, welche den Eingang der Rente bei der Behttps://www.B.________.ch/de/pri-vatkunden/vorsorgehttps://www.B.________.ch/de/pri-vatkunden/vorsorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 7 schwerdeführerin explizit dokumentieren würden, ist eine rückwirkende Leistungserbringung durch die B.________ erst nach Erlass der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 5. Juli 2013 (act. IIA, graues Dossier) auszuschliessen. Dies auch weil der Beschwerdegegnerin gemäss Protokoll (act. IIA, transparente Mappe) am 11. Februar 2014 von der B.________ eine Auszahlung der Rente ab dem Jahr 2010 telefonisch bestätigt wurde. Ausserdem bestritt die Beschwerdeführerin während den Besprechungen vom 6. März und 4. April 2014 lediglich die Höhe der im Jahr 2010 erhaltenen Zahlung, nicht jedoch, dass ab diesem Zeitpunkt eine Rentenleistung erfolgte (act. IIA, transparente Mappe, Protokoll). 3.3 Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Jahr 2010 Rentenleistungen der B.________ bezogen hat, welche der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet worden sind (vgl. E. 2.5 hiervor). Leistungen der Säule 3a gehen der Sozialhilfe grundsätzlich vor und sind der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien], Ziff. E. 2-7, abrufbar unter: www.skos.ch). Wären die Rentenleistungen dem Einkommen der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugerechnet worden, so hätte kein Fehlbetrag resultiert. Damit hat diese im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Januar 2014 wirtschaftliche Hilfe bezogen, auf die sie keinen Anspruch gehabt hätte. Der Leistungsbezug erweist sich somit diesbezüglich als unrechtmässig, was nach Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich und unabhängig von einer allfälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung die Rückerstattungspflicht auslöst (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Gestützt auf die Akten ist erwiesen und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im obgenannten Zeitraum wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 142'810.40 an die Beschwerdeführerin ausgerichtet hat. Demgegenüber erhielt die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 138'615.30 durch Verrechnung mit nachträglichen Leistungen und Direktzahlungen der IV, der AKB und der Krankenkasse (IV-Rente Fr. 100'871.70 [act. IIA, gelbes Dossier, Verfügung der IV vom 5. Juli 2013], IV-Taggeld Fr. 4'124.85 [act. IIA, gelbes Dossier, Abrechnung IV-Taggeld der AKB vom 11. September 2012], EL inklusive freiwillige Rückerstattung Fr. 18'337.-- [act. IIA, gelbes Dossier, Verfügung der AKB vom 20. Dezemhttp://www.skos.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 8 ber 2013], EL-Krankheitskosten Fr. 5'005.90, Krankenkassenleistungen Fr. 10'275.85 [act. IIA, graues Dossier, Abrechnung vom 14. September 2015]) zurückerstattet, woraus sich zu ihren Gunsten ein ungedeckter Restbetrag von Fr. 4'195.10 ergibt. Diese Leistungen legte die Beschwerdegegnerin mit Abrechnung vom 14. September 2015 verständlich und nachvollziehbar dar und dokumentierte sie mit dem "Kontoauszug Unterstützungszeit" vom 11. September 2015 (Druckdatum; act. IIA, graues Dossier). Die Abrechnung ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 4. Weiter ist eine allfällige Verjährung des Rückforderungsanspruchs zu prüfen. 4.1 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161, E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1). 4.2 Erstmals Kenntnis über zusätzliche Rentenleistungen erhielt die Beschwerdegegnerin mit Eingang der Verfügung der AKB am 24. Dezember 2013 (act. IIA, graues Dossier, Verfügung vom 20. Dezember 2013). Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2014 definitive Kenntnis über den rückerstattungsbegründenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 9 Sachverhalt erlangte, indem die B.________ auf telefonische Anfrage hin die Auskunft erteilte, bei der Auszahlung handle es sich um eine Rente aus der Säule 3a, welche der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 ausbezahlt werde (act. II 13 - 20, S. 19 Ziff. 9.2; act. IIA, transparente Mappe, Protokoll, Eintrag vom 11. Februar 2014; vgl. E. 4.1 hiervor). Ebenso zutreffend ist die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin durch die Einforderung der rückerstattungspflichtigen Leistung am 5. Dezember 2014 (act. IIA, graues Dossier) die relative einjährige Verjährungsfrist unterbrochen hat (act. II 13 - 20, S. 19 Ziff. 9.3). Mit dem Erlass der Verfügung vom 7. August 2015 (act. IIA, graues Dossier) wurde die Frist erneut gewahrt und zudem eine fünfjährige Verjährungsfrist ausgelöst (Art. 45 Abs. 2 SHG). Diese ist noch nicht abgelaufen. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, es sei ganz auf die Rückerstattung zu verzichten. Eine Befreiung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 und 2 SHG fällt ausser Betracht, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen sind. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161, E. 8.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 10 5.2 Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 5.3 Zu den Bedingungen des Härtefalles gemäss Art. 11c lit. a und b SHV ergibt sich das Folgende: Zunächst liegt – aufgrund der nicht mehr notwendigen Unterstützung durch die Sozialhilfe – zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin keine Zielvereinbarung im Sinne von Art. 11c lit. a SHV (mehr) vor. Weiter besteht bei der Beschwerdeführerin wegen ihrer offensichtlich bleibenden Arbeitsunfähigkeit keine Gefährdung der beruflichen Integration; auch eine Gefährdung der sozialen Integration kann aufgrund ihres intakten familiären Umfelds ausgeschlossen werden (act. IIA, blaues Dossier, Zusammenarbeitsvertrag vom 13. Mai 2009; act. IIA, graues Dossier, Schreiben vom 11. Dezember 2014). 5.4 Aufgrund der nachstehenden Umstände erscheint zudem eine Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe auch nicht als unbillig im Sinne von Art. 11c lit. c SHV. Das Verhalten der Beschwerdeführerin fällt hier insoweit ins Gewicht, als sie der Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen der B.________ nicht gemeldet hat. Dass sie bezüglich dieses Anspruchs aus der Säule 3a eine Meldepflicht gehabt hätte, musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, hat sie doch am 5. Mai 2009 sowie erneut am 22. August 2013 eine Vollmacht unterzeichnet, welche die Beschwerdegegnerin berechtigte, diesbezügliche Abklärungen zu treffen (act. IIA, gelbes Dossier). Hinzu kommt, dass sie unterschriftlich am 23. April 2009 davon Kenntnis genommen hat, sämtliche Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (act. IIA, grünes Dossier, Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen). Auch bei der halbjährlichen Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 11 schwieg sie den Rentenbezug aus der Säule 3a (act. IIA, blaues Dossier, Halbjährliche Überprüfung Sozialhilfeanspruch vom 13. Januar 2011, vom 20. Juli 2011, vom 24. Juli 2012 und vom 22. Januar 2013, Ziff. 3). Damit kam sie der für das Sozialhilferecht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisierten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG) nicht nach, womit sie auch nicht als gutgläubig betrachtet werden kann. Denn die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). 5.5 Des Weiteren stehen die durch die Beschwerdegegnerin festgesetzten Zahlungsmodalitäten der Annahme eines Härtefalls entgegen. Es ist nicht bestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin unter mehreren Malen den Versuch unternommen hat, mit der Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Lösung betreffend die Rückerstattung zu treffen (act. IIA, graues Dossier, Schreiben vom 5. Dezember 2014, vom 23. Januar 2015, vom 20. Februar 2015, vom 9. April 2015 sowie vom 14. Juli 2015; act. IIA, transparente Mappe, Protokoll, Einträge vom 11. Februar und vom 4. April 2014). Sie hat in der Folge – unter Verzicht auf die Verzinsung gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG – verfügungsweise (act. IIA, graues Dossier, Verfügung vom 7. August 2015) über den Rückerstattungsgrund und -betrag sowie die Rückerstattungsmodalitäten befunden und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 6‘783.-- zurückzuerstatten habe. Sollte sie nicht in der Lage sein, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen, so sei eine monatliche Ratenzahlung von mindestens Fr. 50.-- möglich. In einem undatierten Schreiben (act. IIA, graues Dossier) macht die Beschwerdeführerin monatliche Ausgaben von Fr. 2'553.90 geltend. Diese setzen sich zum grössten Teil aus Miet- inklusive Nebenkosten von Fr. 1'860.-- sowie den Krankenkassenprämien von Fr. 477.90 zusammen. Im Vergleich mit den von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. Juli 2013 (act. IIA, grünes Dossier) festgesetzten Ausgaben liegen diese nur unwesentlich höher und sind somit nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin Einnahmen von gesamthaft Fr. 3‘997.-- (act. IIA, graues Dossier, undatiertes Schreiben; IV-Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 12 Fr. 1‘797.-- [act. IIA, graues Dossier, Verfügung der IV vom 5. Juli 2013] + EL Fr. 340.-- [act. IIA, graues Dossier, Verfügung der AKB vom 20. Dezember 2013] + Rentenleistung aus Säule 3a Fr. 1'000.-- [act. IIA, graues Dossier, Steuerbescheinigung Rentenleistung 2013] + Untermiete Fr. 860.-- [act. IIA, graues Dossier, undatiertes Schreiben]), womit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 1'443.10 resultiert. Die geltend gemachten Schulden im Betrag von Fr. 36‘500.-- finden lediglich in zum Teil vorhandenen Darlehensverträgen einen möglichen Nachweis (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2 - 7, 9; act. IIA, hellblaues Dossier, undatierter Darlehensvertrag mit P. Ruijs). In welcher Höhe und mit welchen Rückzahlungsmodalitäten die Darlehen jeweils noch bestehen, wird nicht nachgewiesen. Aus der Beschwerde vom 31. August 2015 an die Vorinstanz geht hervor, dass momentan zwei Darlehensrückzahlungsvereinbarungen zu Fr. 50.-- sowie zu Fr. 100.-- bestehen (act. II 1). Selbst wenn diese ausgewiesen wären, änderte dies bei einem Rückzahlungsmodus von Fr. 50.-- pro Monat nichts am soeben ermittelten Einnahmenüberschuss bzw. der Zumutbarkeit der Rückerstattung. Damit wurden Zahlungsmodalitäten festgelegt, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht – auch unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten – als tragbar erscheinen lassen (BVR 2008 S. 266 E. 4.3) und den knappen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung tragen. 5.6 Zusammenfassend besteht die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 4‘195.10 zu Recht und deren Rückzahlung in monatlichen Raten von Fr. 50.-- führt nicht zu einer Härte im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV. Demnach hat die Vorinstanz den Entscheid vom 6. Januar 2016 (act. II 13 - 20) zu Recht erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2016, SH/16/196, Seite 13 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2016 und der Vorinstanz vom 15. Februar 2016) - Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.