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Bern Verwaltungsgericht 30.11.2016 200 2016 175

30 novembre 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·841 mots·~4 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015

Texte intégral

200 16 175 UV KOJ/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. November 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, UV/2016/175, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 bestätigte die SUVA (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegenüber dem 1962 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ihre Verfügung vom 26. August 2015 (Antwortbeilage [AB] 128), mit welcher sie entschieden hatte, den Fall per 31. August 2015 abzuschliessen und dem Versicherten für eine Integritätseinbusse von 10% eine Entschädigung sowie ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 11% ab dem 1. September 2015 eine Rente auszurichten und wies die dagegen erhobene Einsprache ab (AB 144).  Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 1. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm aus dem Arbeitsunfall vom 25. August 2014 auch mit Wirkung nach dem 31. Juli bzw. 31. August 2015 die gesetzlichen Leistungen, Heilbehandlungen und Taggelder zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.  In der Folge reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5, 7, 8, 10) und beantragt mit Stellungnahme vom 11. August 2016 eventualiter, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und nachfolgender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  Mit Stellungnahme vom 14. November 2016 stellt die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung der neu eingereichten Akten durch C.________, Facharzt für Chirurgie FMH sowie für Chirurgie und Unfallchirurgie sowie für Viszeralchirurgie des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2016 (in den Gerichtsakten), den Antrag, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, UV/2016/175, Seite 3 cheentscheid vom 14. Dezember 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an sie zurückzuweisen sei.  Es liegt damit ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sei (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 16. November 2016). Diesem Antrag kann gestützt auf die Sach- und Rechtslage entsprochen werden, zumal aus den übereinstimmenden Angaben des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und des Dr. med. C.________ folgt, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht ist und beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass nach der von Prof. Dr. med. D.________ vorgeschlagenen weiteren Operation eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann (siehe Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. August 2016 und Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2016). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.  Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).  Die von Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote vom 28. November 2016 ist nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Auslagen neben den Fotokopien und Porti betreffen offensichtlich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, UV/2016/175, Seite 4 im Zusammenhang mit den eingeholten Arztberichten (vgl. BB 5 ff.) entstandenen Expertenkosten, die unter den gegebenen Umständen von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Parteientschädigung zurückzuerstatten sind (vgl. RKUV 2004 U 503 S. 187 E. 5.1; SVR 2010 UV Nr. 3 S. 15 f. E. 10).  Gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 28. November 2016 sind die Parteikosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 5‘052.55 (Honorar Fr. 3‘925.--, Auslagen Fr. 753.30, MWSt. Fr. 374.25) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne des gemeinsamen Antrags der Parteien zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘052.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, UV/2016/175, Seite 5 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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