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Bern Verwaltungsgericht 01.06.2016 200 2016 134

1 juin 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,484 mots·~17 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015

Texte intégral

200 16 134 ALV LOU/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Juni 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) kündigte ihr Arbeitsverhältnis bei der … am 29. Oktober 2014 per Ende Februar 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 11). Am 9. Juni 2015 meldete sie sich bei der Arbeitsvermittlung an und am 19. Juni 2015 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2015 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region … [act. IIb] 4 f.; act. II 12 f.). Da für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs bei der Arbeitslosenversicherung zu wenige Arbeitsbemühungen eingegangen waren, erhielt die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2015 Gelegenheit, diese nachzureichen oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen (act. IIb 34). Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Versicherte dem RAV mit (act. IIb 53), sie habe aus zwei Gründen in den letzten drei Monaten keine Arbeitsbemühungen vorgenommen: Einerseits aufgrund eines geplanten Umzuges nach …/…, wobei die neue Stelle ihres Ehemannes bzw. das entsprechende Projekt Ende Mai 2015 bewilligt worden sei, die schriftliche Bestätigung erfolge Ende Juni/Anfang Juli 2015. Andererseits sei sie im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Arbeitsstelle an einem Burnout erkrankt, in der Folge habe sie im Herbst 2014 ihre Stelle gekündigt. Es sei ihr geraten worden, sich nicht sofort bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, da dies wieder mit Druck verbunden gewesen wäre. Sie habe sich einige Zeit ausruhen und erholen müssen. Im Juli 2015 reichte die Versicherte aufforderungsgemäss weitere Unterlagen ein, darunter auch solche medizinischer Natur. Hinsichtlich Letzterer fand zwischen der Versicherten und dem RAV ein schriftlicher Austausch per E-Mail statt (act. II 19, 36 - 42). Mit Verfügung vom 4. August 2015 (act. IIb 63 - 65) stellte das RAV die Versicherte ab dem 9. Juni 2015 wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, wobei die Verfügung aus ungeklärten Gründen nicht versandt wurde (act. IIb 98). Die erwähnte Verfügung wurde der Versicherten in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 3 Folge am 10. August 2015 in Kopie durch ihre RAV-Beraterin persönlich ausgehändigt (act. II 78, 98). Nachdem die Versicherte am 17. August 2015 ein medizinisches Zeugnis eingereicht hatte (act. II 47), ersetzte und annullierte das RAV mit Verfügung vom 20. August 2015 (act. IIb 81 - 83) diejenige vom 4. August 2015 (act. IIb 63 - 65), wobei die Versicherte wiederum ab dem 9. Juni 2015 wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dagegen erhob die Versicherte am 22. September 2015 Einsprache unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses (act. IIb 92 - 97). Nachdem am 28. September 2015 ein weiteres medizinisches Zeugnis eingegangen war (act. IIb 104), hiess das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 (act. IIb 106 - 110) teilweise gut und reduzierte die Anzahl Einstelltage von 15 auf 12 Tage; soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen. B. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Januar 2016 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung der 12 Taggelder. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich medizinische Unterlagen ein. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 (act. IIb 106 - 110). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für 12 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. 1.3 Bei einer Einstellung von 12 Tagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 9‘176.-- (act. II 26/2) beträgt der Streitwert Fr. 3‘552.-- (Fr. 9‘176.-- x 0.7 : 21.7 x 12 [vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG und Art. 40a AVIV]) und liegt folglich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 6 nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde, S. 1, geltend, die ursprüngliche Verfügung vom 4. August 2015 (act. IIb 63 - 65) sei ihr nie mit eingeschriebener Post zugestellt worden, sie habe am 10. August 2015 von ihrer RAV-Beraterin eine Kopie davon erhalten. Die 15 Taggelder seien bereits in Abzug gebracht worden, obwohl ihr das Schreiben nie zugestellt worden sei. Sie beanstandet, dass ein Entscheid ersetzt und annulliert worden sei, der nur im System erfasst worden und nie beim Empfänger eingetroffen sei, wobei eine Erklärung hierfür bis heute seitens des Beschwerdegegners – auch im Einspracheentscheid – ausgeblieben sei. Sie erachte daher ihre Beschwerde allein deshalb als gerechtfertigt. Zwar war die ursprüngliche Verfügung vom 4. August 2015 (act. IIb 63 - 65) der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht per Einschreiben zugestellt worden. Indessen wurde sie ihr am 10. August 2015 von ihrer RAV- Beraterin persönlich ausgehändigt (act. II 78, 98), womit die Rechtsmittelfrist zu laufen begann, so dass sie ihre Rechte ohne weiteres wahren konnte. Dieser Einwand ist demnach unbeachtlich. Im Übrigen wurde die Verfügung vom 4. August 2015 durch diejenige vom 20. August 2015 ersetzt und annulliert (act. IIb 81 - 83). Dass die Zustellung dieser neuen Verfügung nicht korrekt erfolgt wäre, wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ergibt sich Dergleichen aus den Akten. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Stelle bei der … am 29. Oktober 2014 per Ende Februar 2015 gekündigt (act. II 11). Zur Arbeitsvermittlung hat sie sich am 9. Juni 2015 angemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hat sie am 19. Juni 2015 gestellt (act. IIb 4 f.; act. II 12 f.). Zwar hat die Beschwerdeführerin, indem sie nach der Beendigung des von ihr gekündigten Arbeitsverhältnisses nicht sofort Arbeitslosenentschä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 7 digung bezogen hat, zur Minderung des Schadens beigetragen; indessen wird damit die direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG fliessende Schadenminderungspflicht nicht aufgehoben, vielmehr hat die versicherte Person sich auch unter solchen Umständen mit der erforderlichen Intensität um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 3.1). Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Kündigung Ende Oktober 2014 von November 2014 bis Januar 2015 drei Mal auf offene Stellen beworben hat (act. IIb 44 f.) und in der Zeit von Februar 2015 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im Juni 2015 keine Arbeitsbemühungen vorgenommen bzw. mit diesen erst am 15. Juni 2015 begonnen hat (act. IIb 47 - 49). Mit Blick auf den Umstand, dass in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), ist dies ungenügend bzw. in den letzten vier Monaten vor Antragsstellung fehlen die Arbeitsbemühungen ganz. Es bleibt zu prüfen, ob Gründe gegeben sind, die einen Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen rechtfertigen (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], B320). 3.3 Die fehlenden Arbeitsbemühungen in den letzten drei (bzw. vier Monaten) vor Antragsstellung begründet die Beschwerdeführerin unter anderem damit (act. IIb 53), dass sie und ihr in … lebender Ehemann sich bereits vor Einreichung ihrer Kündigung Ende Oktober 2014 dazu entschieden hätten, die Zukunft in … per 2015 gemeinsam neu zu gestalten. Ihr Ehemann habe sich im Januar 2015 auf eine neue Stelle auf … beworben. Sie habe entschieden, den diesbezüglichen Entscheid abzuwarten. Es wäre sinnlos gewesen, eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz anzunehmen und nach kurzer Zeit wieder zu kündigen. Ende Mai 2015 hätten sie erfahren, dass das Projekt bewilligt worden sei, die schriftliche Bestätigung würden sie hingegen erst Ende Juni/Anfang Juli 2015 erhalten. Diese Vorbringen sind jedoch nicht zu hören, denn die offene Stellenbewerbung ihres Ehemannes bzw. das hängige Projekt auf … konnte die Beschwerdeführerin nicht von der Verpflichtung entbinden, für die allenfalls beschränkte Zeit bis zum Umzug nach … bzw. bis zum Projektbeginn Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 8 beit zu suchen und dadurch ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen. 3.4 Als weiterer Grund für die fehlenden Arbeitsbemühungen in der fraglichen Zeit gibt die Beschwerdeführerin an (Beschwerde S. 2), da sie unter einem Burnout gelitten habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, während der Kündigungszeit und unmittelbar danach eine neue Herausforderung zu suchen. Ihre psychologische Beraterin Dr. phil. B.________ habe bestätigt, dass sie bis Ende Mai 2015 bei ihr in Behandlung gewesen und erst Anfang Juni 2015 wieder in der Lage gewesen sei, sich beim RAV zu melden und einen Neustart zu wagen. Das entsprechende Zeugnis von Dr. phil. B.________ vom 22. September 2015 sei im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei erst mit dem zweiten Entscheid vom 20. August 2015 erstmals erwähnt worden, dass eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt belegt sein müsse. Diese Informationen seien nicht von Vornherein klar mittels Rechtsmittelbelehrung und Gesetzesartikel mitgeteilt worden. Die verschiedenen Ansprechpartner hätten unterschiedliche Auskünfte gegeben, was verwirrend und zunehmend auch unglaubwürdig erschienen sei. 3.5 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.5.1 Im Bericht vom 18. Juli 2015 (act. IIb 85) hielt Dr. phil. B.________ im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe die Psychotherapie am 24. Juni 2014 begonnen. Sie sei mit einem stressbedingten Burnout- Syndrom gekommen, an welchem sie bereits seit zirka eineinhalb Jahren vor der Therapie gelitten habe. Die Beschwerdeführerin habe alle Symptome eines Burnouts gezeigt: Chronische Müdigkeit, seelische Erschöpfung, Verlust der inneren Beziehung zur Arbeit, Schlafstörungen, Anfälligkeit für Krankheiten, innere Leere, Lustlosigkeit, Verzweiflung, Resignation, Sinnlosigkeitsgefühle, sozialer Rückzug, Vernachlässigung von Freizeitaktivitäten. Die Beschwerdeführerin habe entschieden, ihr Leben zu ändern. Um ihre Gesundheit und ihre Lebenskraft wiederzugewinnen, sei es notwendig gewesen, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, obwohl sie ihre Arbeit sehr geschätzt habe. Es habe eine Weile gedauert, um diese Entscheidung zu treffen; seither gewinne sie langsam ihre Stärke zurück und finde neue

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 9 Motivation. Aufgrund ihrer Müdigkeit sei sie nicht in der Lage gewesen, unmittelbar nach der Kündigung wieder eine neue Stelle zu suchen. Die letzte Konsultation habe am 26. Mai 2015 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert, fleissig und intelligent. Ihre Prognose sei sehr gut. 3.5.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 14. September 2015 (act. IIb 92; vgl. auch E-Mail vom 17. Juli 2015 [act. II 41]) gab Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an, er bestätige, dass die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 sowie am 14. Oktober 2013 bei ihm in der Sprechstunde gewesen sei und dass er wegen eines Burnouts mit Datum vom 6. August 2014 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7) und 17. Mai 2015 je eine Zuweisung für die Behandlung durch die Psychologin Dr. phil. B.________ in … gemacht habe. 3.5.3 Dr. phil. B.________ gab am 22. September 2015 (act. IIb 104) in einem „ärztlichen Zeugnis“ bzw. in einem Nachtrag zum Bericht vom 18. Juli 2015 an, nachdem die Beschwerdeführerin über 30 Jahre arbeitstätig gewesen sei, ihre Dienste der Wirtschaft und in den vergangenen elf Jahren auch der … erfolgreich und karriereorientiert zur Verfügung gestellt habe, sei sie aufgrund der ständig zunehmenden Anforderungen und Aufgaben unter dem Arbeitsdruck, einem unkooperativen Arbeitsklima sowie einer seit längerem andauernden Mobbing-Situation in Folge einer totalen Erschöpfung/“Burnout-Syndrom“ zusammengebrochen. Sie habe alle ihre Energie benötigt, um die ihr übertragenen Aufgaben noch zu erfüllen und ihre Karriere zu einem guten Ende zu bringen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, umgehend danach neue Karrierepläne anzugehen. Es sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin eine höchst motivierte und karrierebewusste Persönlichkeit sei. Die Belastungssituation und der Erschöpfungszustand seien entsprechend offensichtlich und höchst akut gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Konsultationen am 26. Mai 2015 beendet und sei erst Anfang Juni 2015 in der Lage gewesen, sich bei der Arbeitslosenversicherung zu melden und sich neuen Herausforderungen zu stellen. 3.6 Mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einem Burnout gelitten hat, weshalb sie seit dem 24. Juni 2014 bei Dr. phil. B.________ in psychothe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 10 rapeutischer Behandlung stand (act. IIb 85). Nach der von der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2014 vorgenommenen Kündigung (act. II 11) war sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2015 arbeitsfähig, ausgenommen am 15. und 16. Dezember 2014, und verrichtete ihre Arbeit bis zum letzten Arbeitstag am 26. Februar 2015 (act. II 9). Für die anschliessende Zeit von März bis Anfang Juni 2015 ergibt sich aus den Akten keine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit; weder Dr. med. C.________ noch Dr. phil. B.________ machen eine konkrete Aussage zur Arbeitsunfähigkeit (act. IIb 85, 92, 104; act. II 41; act. I 7). Zwar hält Dr. phil. B.________ am 22. September 2015 fest (act. IIb 104), unmittelbar danach – nach der Kündigung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, neue Karrierepläne anzugehen, es sei ihr erst Anfang Juni 2015 möglich gewesen, sich bei der Arbeitslosenversicherung zu melden und sich neuen Herausforderungen zu stellen. Diese Angaben bestätigen demnach, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Burnouts eingeschränkt war, dafür dass sie in der Zeit von Februar bzw. März bis Anfang Juni 2015 aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, irgendwelche Arbeitsbemühungen zu tätigen, sind sie jedoch nicht ausreichend. Gegenüber der Arbeitslosenversicherung gab die Beschwerdeführerin im Übrigen an (act. II 36), sie sei in der Zeit vom 1. März bis 8. Juni 2015 drei Wochen in Urlaub gewesen, sei von … nach … umgezogen und habe einen Monat bei ihrem Ehemann in … gewohnt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2015 (act. IIb 34) aufgefordert wurde, für den Nachweis einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit entsprechende Arztzeugnisse einzureichen. Sodann wurde in der ersten Verfügung vom 4. August 2015 (act. IIb 63 - 65) darauf hingewiesen, dass keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, ebenso mit E-Mail vom 13. August 2015 (act. IIb 79). Daraus, dass erst mit der Verfügung vom 20. August 2015 (act. IIb 81 - 83) explizit die Bescheinigung einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit erwähnt bzw. verlangt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen für die Zeit der bestehenden Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 11 unfähigkeit nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (SVR 2007 ALV Nr. 3 S. 11 E. 7). 3.7 Nach dem Ausgeführten liegen hier keine entschuldbaren Gründe vor, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Schadenminderungspflicht, vor Antragsstellung persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, entbunden hätten. Folglich ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 (act. IIb 106 - 110) hat der Beschwerdegegner die ursprünglich verfügte Einstelldauer von 15 auf 12 Tage reduziert, dies mit Blick auf den Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 12 heitszustand der Beschwerdeführerin, welcher verschuldensmindernd berücksichtigt wurde. Dieses Sanktionsmass liegt im oberen Drittel des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und orientiert sich an dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.B/3); dieses sieht bei fehlenden Arbeitsbemühungen bei einer über dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung von 12 bis 18 Tagen vor, was analog bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung anzuwenden ist. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das auf 12 Tage reduzierte Einstellmass nicht zu beanstanden; es liegen keine Gründe für ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners vor. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2016, ALV/16/134, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2016 inklusive der ärztlichen Verordnung von Dr. med. C.________ vom 6. August 2014) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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