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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2017 200 2016 1267

20 février 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,188 mots·~11 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 30. November 2016

Texte intégral

200 16 1267 EL ACT/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Gemeindeverwaltung B.________, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Februar 2016 (erneut) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer IV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 196). Mit Verfügung vom 19. August 2016 (AB 236) verneinte die AKB einen Leistungsanspruch ab Februar 2016, wobei sie in der EL-Berechnung ein zumutbares Erwerbseinkommen des Ehegatten von Fr. 36‘000.-- brutto pro Jahr berücksichtigte (AB 234 f.). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 252) mit Entscheid vom 30. November 2016 (AB 279) fest. B. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialdienste der Einwohnergemeinde B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien EL zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 30. November 2016 (AB 279). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab Februar 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 4 nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleistungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 5 rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1; vgl. auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 ff. N. 129 ff., sowie Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.02 f.). 3. 3.1 Der 1959 geborene Ehegatte der Beschwerdeführerin gab im Fragebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» vom 30. Juni 2016 (AB 238) an, er sei gelernter ... (vgl. auch AB 117/3, 242/2, 283/2), fühle sich von seinem Gesundheitszustand her in der Lage eine Erwerbstätigkeit auszuüben und sei auch bereit, eine Arbeitsstelle anzutreten. Das letzte Arbeitsverhältnis mit … als Aushilfskraft bei der … endete per 31. Dezember 2013 (AB 120-122, 141, 155 f., 162, 171, 176, 238/1 Ziff. 2). Vom 2. November 2015 bis 14. Februar 2016 war er – offenbar im Rahmen einer Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung – als ... für das Projekt «...» tätig und führt diese Beschäftigung seither auf freiwilliger Basis weiter (AB 250). Die IV-Stelle Bern stellte fest, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags möglich ist (unangefochten gebliebene Verfügung vom 28. September 2015 [AB 251]). Letzteres wird denn auch zu Recht nicht bestritten und durch die erwähnte ehrenamtliche Tätigkeit (AB 250) untermauert; anders als in der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 6 de (S. 1 Ziff. 3) offenbar angenommen, besteht dabei aber nicht allein eine Arbeitsfähigkeit als ... (AB 251/1, 212/1). 3.2 Im massgebenden Zeitraum (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. November 2016 (AB 279) sind den Akten im Wesentlichen die folgenden Arbeitsbemühungen zu entnehmen: Gemäss «Sammelliste von Bewerbungen» (AB 211) tätigte der Ehegatte der Beschwerdeführerin von Januar bis März 2016 dreizehn Stellenbewerbungen, wobei er sich achtmal spontan bewarb und nicht alle Bewerbungsschreiben vorliegen (AB 199-207, 209 f.). In der Zeit danach sind bis im August 2016 zwei Bewerbungen aktenkundig (AB 244 f.). Von September bis Ende November 2016 wurden in den betreffenden Listen 28 Bewerbungen vermerkt (AB 271, 284; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4), davon die Hälfte Spontanbewerbungen, wobei auch hier nicht alle Bewerbungen belegt sind (AB 254-270, 280-282, 287, 289, 293). 3.3 Die getätigten Stellenbewerbungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin genügen insbesondere den qualitativen Anforderungen nicht. Es ist augenfällig, dass ein Grossteil der Bewerbungen am selben Tag mittels Spontananfragen für ähnliche Arbeitsstellen (hauptsächlich ...) erfolgten (AB 211, 254-263, 271, 284; BB 4). Nach der hier analog geltenden Praxis aus dem Zweig der Arbeitslosenversicherung sind als Arbeitsbemühungen in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende Anstrengungen sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Zudem beschränkten sich die Bewerbungen auf einen engen Bereich von Funktionen bzw. Branchen, obwohl sich nach dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (AB 251/1, 212/1) ein breiter Fächer von möglichen (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten ergibt und namentlich im Industriesektor bekanntlich mitunter durchaus auch leichtere Tätigkeiten angeboten werden. Entgegen der in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 4) vertretenen Auffassung wird vom Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht etwa verlangt, dass er sich um Stellen bewirbt, die er ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 7 sundheitsbedingt nicht antreten könnte. Vielmehr hat er sein Spektrum an Bewerbungen über die Tätigkeit als ... hinaus auszudehnen, war es ihm doch beispielsweise auch möglich, während längerer Zeit für … anderweitige Arbeiten zu verrichten (AB 122) und auch seine Erwerbsbiographie (AB 117/2 f., 242/1, 283/1) zeigt, dass er mehrheitlich nicht als ... beschäftigt war. Des Weiteren können die «aktive Teilnahme an Integrationsprogrammen und Freiwilligenarbeit» (Beschwerde S. 2 Ziff. 4) nicht als Arbeitsbemühungen qualifiziert werden. Zwar zeigt der Ehegatte der Beschwerdeführerin durch das ehrenamtliche Engagement (AB 250) seine subjektive Eingliederungsbereitschaft, Arbeitsbemühungen betreffen jedoch einzig die Stellensuche als solche. Schliesslich sind grundsätzlich seine persönlichen Arbeitsbemühungen entscheidend, weshalb er sich nicht auf die Arbeitsvermittlung der IV-Stelle Bern berufen kann (Beschwerde S. 2 Ziff. 4; AB 212). 3.4 Dadurch, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht genügend ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle bemühte, verletzte er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, was zur Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Rahmen der EL-Berechnung führt (vgl. E. 2.3 hiervor; Rz. 3482.03 Lemma 1 WEL). 3.5 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von brutto Fr. 36‘000.-- (AB 234/1, 235/1) wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt und liegt weit unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, wie sie dem Ehegatten zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1; Rz. 3482.04 WEL; BVR 2015 S. 484 E. 3.5). Zudem erzielte dieser in seinem letzten Arbeitsverhältnis – umgerechnet auf ein Kalenderjahr – einen deutlich höheren Bruttolohn von Fr. 48‘318.-im Jahr 2012 (Fr. 37‘809.-- / 9.39 Monate x 12 Monate [AB 162]) bzw. Fr. 52‘564.-- im Jahr 2013 ([Fr. 3‘426.85 + Fr. 5‘333.75] / 2 Monate x 12 Monate [AB 189 f.; vgl. auch AB 194/1 E. 2 und 251/2]). 3.6 Die Aufrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens erfolgte ohne Gewährung einer Übergangsfrist (vgl. E. 2.3 hiervor; SZS 2015 S. 61; Rz. 3482.06 WEL), mithin von Anfang an (AB 234). Die Beschwerdeführerin bezog bis Ende November 2013 EL (AB 173) und wurde im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 8 des damals laufenden Leistungsbezugs bereits in den Jahren 2011 und 2012 auf die Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme ihres Ehegatten hingewiesen (AB 66, 119). Zudem hatte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch des Letzteren mit Verfügung vom 28. September 2015 (AB 251) verneint und allein Arbeitsvermittlung gewährt (AB 212), wofür kein Anspruch auf Taggeld bestand. Vor diesem Hintergrund stand dem Ehegatten der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung, um sich vor der im Februar 2016 erfolgten EL-Anmeldung (AB 196) erwerblich einzugliedern, womit keine zusätzliche Anpassungsfrist erforderlich war (vgl. BGE 142 V 12). Daran ändert nichts, dass er sich per dato bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete, diese jedoch eine Anspruchsberechtigung mangels genügender Beitragszeit verneinte (AB 213), war doch auch dies offensichtlich absehbar. 3.7 Dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Verzichtseinkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin anrechnete (AB 234/1, 235/1) und einen EL-Anspruch ab Februar 2016 verneinte, ist nach dem Gesagten weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2016 (AB 279) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten amtlichen Akten finden sich Unterlagen, welche nicht die Beschwerdeführerin betreffen (AB 3-18). Die Verwaltung wird die entsprechenden Dokumente aus den Akten zu entfernen haben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, EL/16/1267, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Gemeindeverwaltung B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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