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Bern Verwaltungsgericht 01.09.2017 200 2016 1266

1 septembre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,357 mots·~22 min·2

Résumé

Klage vom 22. Dezember 2016

Texte intégral

200 16 1266 BV ACT/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. September 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Pensionskasse der Berner Versicherungs-Gruppe Genossenschaft c/o Allianz Versicherungsgesellschaft AG, Seilerstrasse 8, 3011 Bern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C.________ und Rechtsanwältin D.________ Beklagte betreffend Klage vom 22. Dezember 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war über seine Arbeitgeberin langjährig bei der Pensionskasse der Berner Versicherungs- Gruppe Genossenschaft (Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert, als er per 31. März 2014 zu 30 % teilpensioniert und ihm ein entsprechendes Alterskapital ausgerichtet wurde (Klagebeilagen [act. I] 4, 6). Auf Anfrage des Versicherten hielt die Pensionskasse im Schreiben vom 4. August 2014 (act. I 7) fest, bei vorzeitiger Pensionierung im Alter von 64 Jahren betrage die Altersrente jährlich Fr. 163‘519.80 bzw. monatlich Fr. 13‘626.65 sowie das Alterskapital per 31. März 2016 Fr. 2‘335‘999.15. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherte im Februar 2015 im Rahmen der ordentlichen (Rest-)Pensionierung eine Altersleistung von 50 % Kapitalbezug und 50 % Rentenleistung wünschte (act. I 8, vgl. auch act. I 10 f.), bezifferte die Pensionskasse am 21. Mai 2015 (act. I 9) zunächst die jährliche Altersrente auf Fr. 76‘917.60 (monatlich Fr. 6‘409.80) bzw. das Alterskapital auf Fr. 1‘098‘822.85, währenddem sie am 12. April 2016 (act. I 12) festhielt, die Altersrente belaufe sich auf Fr. 76‘843.50 und das Alterskapital auf Fr. 856‘774.--. Im weiteren Schriftenwechsel konnten sich die Parteien über die Höhe der auszurichtenden Kapitalabfindung nicht einigen (vgl. act. I 13 - 18). Per 30. September 2016 überwies die Pensionskasse die Altersrente von April bis September 2016 in der Höhe von Fr. 38‘421.90 (6 x Fr. 6‘403.65) und hielt fest, die Altersrente werde ab Oktober 2016 monatlich nachschüssig geleistet. Zusätzlich überwies sie per 9. September 2016 eine Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 857‘963.60 (Fr. 856’773.65 plus Zins [act. I 19]). B. Am 22. Dezember 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Pensionskasse Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 3 • Dem Kläger seien die noch offenen reglementarischen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Fr. 242‘049.20 Kapitalabfindung zuzüglich Fr. 27‘547.50 Zins zu 5 % vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016. • Dem Kläger sei ab 1. Oktober 2016 5 % Zins auf dem Betrag von Fr. 242‘049.20 zuzusprechen. • Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (inkl. 8 % MWSt). Mit Eingabe vom 16. März 2017 beantragt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C.________ und Rechtsanwältin D.________, ausserhalb der vom Instruktionsrichter bis am 2. Februar 2017 angesetzten Frist zur Einreichung einer Klageantwort (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 3. Januar, 7. und 22. Februar 2017), die Abweisung der Klage. Mit weiteren Eingaben vom 20. Juni und 6. Juli 2017 hielten die Parteien jeweils an den gestellten Anträgen fest. Am 29. August 2017 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 22. Dezember 2016 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c VR- PG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 4 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Kapitalabfindung sowie ob ein Verzugszins geschuldet ist. Die Altersrente resp. deren Höhe (vgl. act. I 12 S. 2, 19) sind dagegen nicht Streitgegenstand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 2.2 Da die Pensionierung des Klägers per 31. März 2016 erfolgt ist (act. I 10 f.), sind für die Ausrichtung der Altersleistungen der Beklagten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 5 insbesondere die nachstehenden rechtlichen Grundlagen gemäss der ab 1. Januar 2012 gültigen Statuten (act. I 20) massgeblich: Ziff. 4.1 lit. n: Vorzeitiger Teilrücktritt (act. I 20 S. 15) Abs. 1: Reduziert der Versicherte nach dem 58. Geburtstag im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber seinen Beschäftigungsgrad um mindestens 30 %, kann er im entsprechenden Umfang einen vorzeitigen Teilrücktritt verlangen. Die Bestimmungen gemäss Ziffer 4.2 bis 4.4 gelangen sinngemäss für die Teilaltersrente bzw. die Teilkapitalabfindung und die AHV- Überbrückungsrente zur Anwendung. Der dem vorzeitigen Teilrücktritt entsprechende Teil des Altersguthabens ist massgebend für die Bestimmung der Teilaltersrente bzw. der Teilkapitalabfindung. Der Betrag der AHV-Überbückungsrente wird dem vorzeitigen Teilrücktritt entsprechend herabgesetzt. Abs. 2: Der dem reduzierten Arbeitsverhältnis entsprechende Teil des Altersguthabens wird gemäss Ziffer 3.3 weiter geführt. Ziff. 4.3: Kapitalabfindung (act. I 20 S. 16 f.) Abs. 1: Der Versicherte kann beim vorzeitigen oder ordentlichen Rücktritt an Stelle der Altersrente sein gesamtes Altersguthaben oder einen frei wählbaren Teil davon in Kapitalform beziehen. Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Rücktritt Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden. Ziff. 7.2 lit. d: Garantie der Altersrente für männliche Aktive (act. I 20 S. 29) Für aktive männliche Mitglieder, welche am 31. Dezember 2002 in der Pensionskasse versichert waren, gilt die folgende Garantie: Für diese Mitglieder wird der frankenmässige Betrag der Altersrente im Rücktrittsalter 65, welcher am 31. Dezember 2002 gemäss den damaligen Statuten der Pensionskasse versichert ist, garantiert. Ist die Altersrente im Rücktrittsalter 64 oder im Rücktrittsalter 65 gemäss den in diesem Zeitpunkt geltenden Statuten frankenmässig tiefer als der garantierte frankenmässige Betrag der Altersrente im Rücktrittsalter 65, wird die fällige Rente in der per 31. Dezember 2002 frankenmässig garantierten Höhe ausbezahlt. 3. 3.1 Die Beklagte ist als seit 1983 zuständige Vorsorgeeinrichtung (vgl. Klageantwortbeilagen [act. IIA] 2.1, 7) passivlegitimiert, was zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist. Weiter wird zu Recht nicht bestritten, dass der Kläger – wie von ihm gewünscht (vgl. act. I 10 f.) – die Altersleis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 6 tungen je hälftig in Renten- und Kapitalform beziehen kann und er sich bereits per 31. März 2014 zu 30 % teilpensionieren liess (act. I 6, Ziff. 4.1 lit. n und Ziff. 4.3 Abs. 1 Statuten [E. 2.2 hiervor]). Schliesslich ist die im Rahmen der (Rest-)Pensionierung ab 1. April 2016 auszurichtende Altersrente (act. I 19) vorliegend nicht zu prüfen (vgl. E. 1.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe der Kapitalabfindung. Hierzu erwähnt der Kläger (Eingabe vom 20. Juni 2017, S. 3 Ziff. 3) zu Recht, dass die Frage der Finanzierung der Leistung nicht massgebend ist. Sobald ein reglementarischer Anspruch auf Ausrichtung von Leistungen besteht, ist dieser zu erfüllen. 3.2 Nach Ziff. 4.3 Abs. 1 der Statuten (E. 2.2 hiervor) entspricht die maximale Kapitalabfindung dem Altersguthaben, d.h. Letzteres ist Massstab für Ersteres. Beim Kläger ist jedoch zu beachten, dass bei ihm Ziff. 7.2 lit. d der Schluss- und Übergangsbestimmungen der Statuten (E. 2.2 hiervor) zur Anwendung gelangt, da er männlich ist und am 31. Dezember 2002 versichert war (vgl. act. IIA 7). Gemäss der genannten Bestimmung wird für diese Personengruppe „der frankenmässige Betrag der Altersrente im Rücktrittsalter 65, welcher am 31. Dezember 2002 gemäss den damaligen Statuten der Pensionskasse versichert ist, garantiert“. In lit. g und h von Ziff. 7.2 der Statuten finden sich weitere Regeln zur Berechnung der Leistung. Gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung sind allein die Rentenleistungen garantiert, nicht dagegen die Kapitalabfindung. 3.3 Zu prüfen ist, ob eine Auslegung von Ziff. 7.2 lit. d der Statuten (E. 2.2 hiervor) zu einem anderen Ergebnis führt. 3.3.1 Reglemente oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Sie sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 7 verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 142 V 129 E. 5.2.2 S. 134, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164). 3.3.2 Aufgrund des klaren Wortlauts kann nicht in guten Treuen angenommen werden, dass die erwähnten Rentenleistungen auch Kapitalabfindungen umfassen würden. Zudem ist die in Frage stehende Regelung weder unklar noch ungewöhnlich oder mehrdeutig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechende Regelung geschäftsfremd sein sollte (vgl. Klage S. 15 Ziff. 33). Dies fügt sich denn auch in die von der Beklagten im Jahr 2002 abgegebenen Informationen hinsichtlich der Veränderungen aufgrund der damals vollzogenen Fusion mehrerer Versicherungen ein. Dazumal wurden jeweils nur garantierte Renten erwähnt (act. I 3 S. 4, Beilagen zur klägerischen Eingabe vom 20. Juni 2017 [act. IA] 4 S. 2), was für sich ebenfalls eine „grosszügige“ Regelung darstellen kann (vgl. Klage S. 14 Ziff. 32). Für den in der Klage (S. 14 Ziff. 32) angenommenen objektiven Vertragswillen – Besitzstandsgarantie für Rente und Kapital bzw. vollständige Gleichwertigkeit der beiden Leistungen – finden sich keine Grundlagen. Anders als im vom Kläger erwähnten BGE 139 V 234 (Klage S. 11 f. Ziff. 28) führt auch eine systematische Auslegung nicht dazu, dass die Kapitalabfindung vom Besitzstand erfasst sein sollte, denn in BGE 139 V 234 E. 5.3 S. 239 f. waren bei der Auslegung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift Materialien zu berücksichtigen, welche explizit von den „Modalitäten des vorzeitigen Altersrücktritts“ sprachen, während hier derartige Dokumentationen fehlen resp. die vorhandenen Unterlagen unmissverständlich einzig die Renten thematisieren. Schliesslich ist zu beachten, dass die Möglichkeit eines Kapitalbezugs nicht per se

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 8 dazu führt, dass sich auch die Übergangsbestimmung auf diese Modalität des Leistungsbezugs bezieht (vgl. Klage S. 14 Ziff. 32 sowie Eingabe vom 20. Juni 2017, S. 8 Ziff. 12), wenn sich dafür – wie hier – keine anderen Anhaltspunkte bzw. Auslegungselemente finden lassen. 3.4 In der Folge besteht gestützt auf die in den Statuten vorgesehene Regelung kein Anspruch auf eine Kapitalabfindung in Höhe des geltend gemachten Besitzstands. 4. Weiter ist zu prüfen, ob der Kläger gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine höhere Kapitalabfindung beanspruchen kann, als sie ihm die Beklagte per 9. September 2016 ausbezahlt hat (vgl. act. I 19). 4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 9 5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Grundsätze gelten auch für Vorsorgeeinrichtungen, da sie – auch wenn es sich um privatrechtlich organisierte Institutionen handelt – eine staatliche Aufgabe übernehmen. 4.2 Vorab ist hierzu festzuhalten, dass der Kläger aus den Vorsorgeausweisen (act. IIA 2.1) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, wurden darin doch jeweils die Bestimmungen des Reglements (bzw. der Statuten) vorbehalten, was insbesondere auch den Vorsorgeausweis per 1. Januar 2003 betrifft (vgl. Klage S. 16 Ziff. 37). 4.3 Mit Schreiben vom 4. August 2014 (act. I 7) und 21. Mai 2015 (act. I 9) hat die Beklagte den Kläger über die Höhe seiner Altersleistung informiert. Letzterer hat im Februar 2015 einen teilweisen Kapitalbezug beantragt (vgl. act. I 8) und dies im Januar 2016 bestätigt (act. I 10 f.). Damit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Bindung an falsche Auskünfte gegeben sind. 4.3.1 Die Beklagte hat in einer konkreten Situation – klare Anfragen hinsichtlich geplanter Pensionierung (vgl. act. I 7 [„Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage vom 28. Juli 2014. Die gewünschte Berechnung sieht wie folgt aus: ...“] bzw. act. I 9 [„Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage vom 5. Mai 2015. Die gewünschten Aufstellungen erhalten Sie wie folgt: ...“]) – mit Bezug auf eine bestimmte Person, den Kläger, gehandelt. Offensichtlich nicht zu folgen ist der in der Klageantwort (S. 3) vorgebrachten Relativierung, dass Stellungnahmen von Vorsorgeeinrichtungen nicht rechtsverbindlich seien, da dies dazu führte, dass Vorsorgeeinrichtungen auf konkrete Anfragen hin Auskünfte erteilen könnten ohne je dafür einstehen zu müssen. Ein solches Vorgehen widerspräche Treu und Glauben. Die Bindung an falsche Auskünfte gilt denn auch unabhängig von einer fehlenden Verfügungskompetenz der Vorsorgeeinrichtungen. 4.3.2 Zudem war die Beklagte als BVG-Versicherer für die Auskunft zuständig und der Kläger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. Insbesondere ist das Argument in der Klageantwort (S. 2) treuwidrig, wonach dem Kläger die massgebenden Zahlen aufgrund der unterschiedlichen Angaben nicht klar gewesen seien, weshalb er sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 10 nicht darauf habe berufen können. Die Unsicherheit bezüglich der Angaben der Altersleistungen war gerade der Grund für seine Anfragen, womit er auch auf die Richtigkeit der Auskünfte vertrauen durfte. Er war dabei nicht gehalten, selbst Berechnungen vorzunehmen. Der Kläger tätigte am 28. Juli 2014 eine erste Anfrage, woraufhin ihm die Beklagte am 4. August 2014 die Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Alter von 64 Jahren per 31. März 2016 mitteilte (Alterskapital: Fr. 2‘335‘999.15 [act. I 7]). Dabei wurde erwähnt, dass per 31. März 2014 eine Teilpensionierung mit Alterskapitalauszahlung durchgeführt worden sei. Gestützt darauf bestätigte der Kläger im Februar 2015 seinen Entscheid, für die Restpensionierung einen Bezug von 50 % Kapital und 50 % Rente zu wählen (vgl. act. I 8). Das auf eine weitere Anfrage verfasste Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2015 (act. I 9) enthielt ein Alterskapital per 31. März 2016 von Fr. 2‘197‘654.30 (nunmehr mit dem Vermerk „Besitzstand“), ein Alterskapital von Fr. 1‘098‘822.85 bei einem hälftigen Kapitalbezug sowie den Hinweis, dass eine Teilpensionierung mit Alterskapitalauszahlung bereits durchgeführt worden sei. Dies führte im Januar 2016 zu einer nochmaligen Bestätigung des Klägers, für seine (Rest-)Pensionierung per 31. März 2016 die Altersleistungen zu 50 % in Kapital- und 50 % in Rentenform zu beziehen (act. I 10 f.). Der Auffassung in der Stellungnahme der Beklagten vom 6. Juli 2017 (S. 6 Ziff. 4 und S. 9 Ziff. 11), dass die Schreiben vom 4. August 2014 (act. I 7) und 21. Mai 2015 (act. I 9) „normale Korrespondenz“ seien, ist klar zu widersprechen, da es vielmehr um konkrete Antworten auf bestimmte Fragen ging. Die Ausführung, dass eine Zusicherung explizit im entsprechenden Schreiben festgehalten werden müsse (vgl. Stellungnahme vom 6. Juli 2017, S. 9 Ziff. 11), widerspricht Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Selbst wenn sich der Kläger hinsichtlich der Auskunft vom 4. August 2014 (act. I 7) noch gewisse Zweifel bezüglich der Höhe des Alterskapitals hätte vorhalten lassen müssen, so waren diese mit der nochmaligen Anfrage und damit einhergehenden Bestätigung des im Wesentlichen gleich hohen Auszahlungsbetrages vom 21. Mai 2015 (act. I 9) ausgeräumt. Die geringe Abweichung erklärt sich dabei aus dem in den Schreiben vom 4. August 2014 (act. I 7) und 21. Mai 2015 (act. I 9) erwähnten Vorbehalt, dass die Zahlen aufgrund des aktuellen Lohnes und der aktuellen Zinsen berechnet worden seien. Schliesslich durfte der Kläger in guten Treuen davon ausgehen, dass die in den beiden Schreiben erwähnte Teilpensio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 11 nierung in den angegebenen Zahlen bereits berücksichtigt worden ist, wollte er doch die konkreten Zahlen wissen. Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Schritte der Kläger für eine – für die eigene Entscheidungsfindung unabdingbare – verbindliche Auskunft zu den ihm zustehenden Altersleistungen noch hätte unternehmen müssen, denn mehr als die bereits getätigten Anfragen konnte und durfte von ihm in guten Treuen nicht verlangt werden. 4.3.3 Weiter hat der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, d.h. er hat sich im Februar 2015 verbindlich für eine bestimmte Modalität des Leistungsbezugs entschieden und diese von der Beklagten bestätigt erhalten (vgl. act. I 8). Der im April bzw. Dezember 2014 bereits geäusserte Wunsch einer Pensionierung mit 50 % Kapital- und 50 % Rentenbezug (act. IIA 2.2 [„Zusatzbeitrag für die Finanzierung des vorzeitigen Rücktritts“], 4o) ist für den Zeitpunkt der getroffenen Disposition insoweit nicht massgeblich, als der Kläger diese Wahl bis ein Jahr vor Entstehung des Rentenanspruchs (31. März 2015) schriftlich widerrufen konnte (Ziff. 4.3 Abs. 2 der Statuten [act. I 20 S. 16]). Die in der Klageantwort (S. 3) sowie in der Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (S. 9 Ziff. 12) vertretene Auffassung, wonach gar keine Vermögensdisposition getroffen worden sei, ist offensichtlich nicht zutreffend. Daran ändert nichts, dass sich der Kläger bereits im Jahr 2014 teilpensionieren liess (act. I 6), denn es standen ihm für die spätere (Rest-)Pensionierung immer noch zwei Modalitäten offen. Zuletzt hat die gesetzliche bzw. statutarische Ordnung seit den Schreiben vom 4. August 2014 (act. I 7) und 21. Mai 2015 (act. I 9) keine Änderung erfahren. 4.4 Nach dem Ausgeführten sind die Voraussetzungen der Bindung an falsche Auskünfte vorliegend erfüllt und der Kläger ist in seinem Vertrauen zu schützen. Er hat Anspruch auf die im Schreiben vom 21. Mai 2015 (act. I 9) konkret bei vorzeitiger Pensionierung per 31. März 2016 im Alter 64 und einem 50 %-Kapitalbezug zugesicherte Kapitalabfindung von Fr. 1‘098‘822.85. Obwohl diese Auskunft erst nach der definitiven Wahl der Pensionierungsmodalitäten erfolgt ist, konnte sich der Kläger darauf verlassen, stellt sie doch die Konkretisierung der – letztlich massgeblichen –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 12 Auskunft vom 4. August 2014 (act. I 7) dar. Auf die weiteren Berechnungen in der Klageantwort (S. 7 f.) sowie in der Stellungnahme vom 6. Juli 2017 (S. 11 f. Ziff. 16) ist somit nicht weiter einzugehen. Demnach schuldet die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung der mit Valutadatum vom 9. September 2016 bereits geleisteten Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 856‘773.65 (Fr. 856’773.65 plus Zins [act. I 19]) einen Restbetrag von Fr. 242‘049.20 (Fr. 1‘098‘822.85 ./. Fr. 856‘773.65). 5. Zu beurteilen ist schliesslich, ob der Kläger Anspruch auf Verzugszinsen hat. 5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen, wobei sich die zu bezahlenden Verzugszinsen in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung ergeben (vgl. BGE 141 V 162 E. 5 S. 169 f.). In Ziff. 4.1 lit. b Abs. 5 der Statuten (act. I 20 S. 11) wird Folgendes festgehalten: „Schuldet die Pensionskasse auf den Vorsorgeleistungen einen Verzugszins, entspricht dieser dem Zinssatz für die Verzinsung des BVG-Altersguthabens.“ Den Satz, zu welchem das BVG-Altersguthaben des Klägers verzinst wurde, hat die Beklagte in den Vorsorgeausweisen (act. IIA 2.1) jeweils festgehalten, wobei dieser per 31. März 2016 1.25 % betrug. Die Altersleistung wird auf den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch entsteht, fällig. Wurde – wie vorliegend – der (teilweise) Kapitalbezug anstelle der Rentenleistungen gewählt, befindet sich die Vorsorgeeinrichtung ab diesem Zeitpunkt automatisch in Verzug, ohne dass eine weitere Mahnung notwendig wäre (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 286 Rz. 780, sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 5. April 2012, 9C_137/2012, E. 6.2, betreffend Rente). 5.2 Gemäss Ziff. 4.3 i.V.m. 4.2 Abs. 1 der Statuten (act. I 20 S. 16) entsteht der Anspruch auf eine Kapitalabfindung im Zeitpunkt, in welchem das Arbeitsverhältnis endet, jedoch spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Mithin befand sich die Beklagte ab dem Tag, der auf die (vollständige) Pensionierung des Klägers (31. März 2016 [act. I 10 f.]) folg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 13 te, in Verzug. Die Beklagte hat dem Kläger somit grundsätzlich ab dem 1. April 2016 Verzugszinsen zu 1.25 % (E. 5.1 hiervor) zu leisten. 5.3 Bis zur Auszahlung der Kapitalabfindung im Teilbetrag von Fr. 856‘773.65 am 9. September 2016 (act. I 19) waren auf dem gesamthaft geschuldeten Betrag von Fr. 1‘098‘822.85 Verzugszinsen geschuldet, wobei die Beklagte für die Zeit vom 30. August bis 9. September 2016 bereits einen Verzugszins berücksichtigt hat (act. I 19 S. 4). Damit schuldet sie dem Kläger einen Verzugszins von 1.25 % auf Fr. 1‘098‘822.85 im Zeitraum vom 1. April bis 29. August 2016. Weiter schuldet sie ab dem 10. September 2016 einen Zins von 1.25 % auf dem auszurichtenden Restbetrag von Fr. 242‘049.20 (vgl. E. 4.3 hiervor). 6. Nach dem Dargelegten ist die Klage dahingehend teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 242‘049.20 zuzüglich Zins von 1.25 % seit dem 10. September 2016 sowie Zins von 1.25 % auf Fr. 1‘098‘822.85 für die Zeit vom 1. April bis 29. August 2016 verurteilt wird. Soweit weitergehend, ist die Klage abzuweisen. 7. 7.1 Die Beklagte hat mit ihrem Verhalten im Verfahren (Einreichen der amtlichen Akten erst auf mehrmalige Aufforderung, Einreichen einer Klageantwort trotz vorherigem Verzicht [vgl. prozessleitende Verfügungen vom 3. Januar, 7. und 22. Februar 2017] sowie wiederholte telefonische Anfragen beim Gericht) unnötigen Aufwand verursacht, weshalb ihr in Abweichung des Prinzips der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG) Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zur Bezahlung aufzuerlegen sind (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. März 2017), denn unnötige Kosten hat zu tragen, wer sie verursachte. Da es sich vorliegend nicht um ein aufsichtsrechtliches Verfahren handelt (vgl. Art. 61 ff. BVG), die Aufsichtsbehörde jedoch ohnehin Kenntnis dieses Urteils erhält,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 14 kann hier offen bleiben, ob aufgrund der seitens der Verwaltung der Beklagten offenbar bestehenden Schwierigkeiten weitere Schritte angezeigt wären. 7.2 Der anwaltlich vertretene und weit überwiegend obsiegende Kläger hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Nach Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das Honorar beträgt aufgrund von Art. 13 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz. In der Eingabe vom 20. Juni 2017 (S. 16 f. Ziff. 27) macht Rechtsanwalt B.________ bei einem zeitlichen Aufwand von 34.8 Stunden à Fr. 350.-zuzüglich Barauslagen von Fr. 365.40 und der Mehrwertsteuer von 8 % einen zu berücksichtigenden Totalbetrag von Fr. 13‘549.-- geltend. Das lediglich geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Reduktion der Entschädigung. Dagegen wurden mit dem zweiten Schriftenwechsel unnötige Parteikosten verursacht, hat der Kläger seine Auffassung der Rechts- und Sachlage doch in der 20 Seiten umfassenden Klageschrift bereits hinreichend dargetan. Entsprechend ist der zeitliche Aufwand um 14.5 Stunden („Replik inkl. Abklärungen") sowie 0.8 Stunden („Diverse Telefonate und Mails im Zusammenhang mit der Replik mit Klient“) auf 19.5 Stunden (34.8h ./. 14.5h ./. 0.8h) zu kürzen. Ausgehend hiervon ist der Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 7‘765.65 (Fr. 6‘825.-- [Honorar; 19.5h à Fr. 350.--] + Fr. 365.40 [Auslagen] + Fr. 575.25 [MWSt. von 8 % auf Fr. 7‘190.40]) festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2017, BV/16/1266, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Fr. 242‘049.20 nebst Zins zu 1.25 % ab dem 10. September 2016 sowie Zins von 1.25 % vom 1. April bis 29. August 2016 auf den Betrag von Fr. 1‘098‘822.85 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagten werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 7‘765.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin Dr. C.________ und Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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