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Bern Verwaltungsgericht 07.04.2017 200 2016 1231

7 avril 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,200 mots·~11 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 10. November 2016

Texte intégral

200 16 1231 EL KOJ/REL/STL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/16/1231, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Mai 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Viertels-Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 32, 56). Ab dem 1. Oktober 2016 betrugen die EL Fr. 2'427.-- pro Monat (act. II 82). Mit Schreiben vom 2. September 2016 informierte die AKB den Versicherten darüber, dass sie bei der Berechnung seiner EL ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen anrechnen werde, sofern er nicht geltend machen und belegen könne, dass ihm dessen Erzielung nicht möglich sei (act. II 84). Nachdem eine Antwort des Versicherten unterblieben war, verfügte die AKB am 11. Oktober 2016 die auf Fr. 1'053.-- reduzierten EL per 1. Mai 2017. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. Oktober 2016 Einsprache (act. II 92), welche mit Entscheid vom 10. November 2016 abgewiesen wurde (act. II 93). B. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2016 (act. II 93). Er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung mit der Begründung, dass bei der Berechnung seiner EL kein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen angerechnet wird. In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters reichten die IV- Stelle Bern (IVB) am 30. Januar 2017 die IV-Akten des Beschwerdeführers (act. III) und der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 Kopien von Arbeitsbemühungen ein (act. I). Hiervon wurde den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2017 Kenntnis gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/16/1231, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. November 2016 (act. II 93). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2017 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 11. Oktober 2016 (act. II 86) wurden die EL per 1. Mai 2017 auf Fr. 1'053.-- pro Monat festgesetzt. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer monatliche EL von Fr. 2'427.-- (act. II 82, 92), woraus sich eine Differenz von Fr. 1'374.-- ergibt. Da die EL-Verfügung, insbesondere auch wenn ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (Entscheid des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/16/1231, Seite 4 Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG, heute Bundesgericht] vom 5. März 2004, P 55/03, E. 2.2.1), ist der EL-Anspruch für acht Monate (Mai bis Dezember 2017) strittig. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (Fr. 1'374.-- x 8), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/16/1231, Seite 5 werbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 287 E. 2a S. 289). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und dass die IVB gemäss der Verfügung vom 21. November 2014 einen IV-Grad von 41 % ermittelte und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2014 eine Viertelsrente zusprach (act. II 32). Die Beschwerdegegnerin ist bei der Festlegung der EL grundsätzlich an den durch die IVB ermittelten IV-Grad gebunden (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 570, 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205), welcher vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie den Beschwerdeführer als teilinvalid einstufte und deswegen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV von der Annahme ausging, dass dieser seine verbliebene Arbeitsfähigkeit verwerten kann (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Annahme vor, dass er aus invaliditätsfremden Gründen seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/16/1231, Seite 6 verwerten könne. Er begründet dies mit seinem Alter, der geringen Anzahl Teilzeitstellen in seinem erlernten Beruf sowie seiner mangelnden Erfahrung in anderen Berufen. Er verweist weiter darauf, dass er auf seine Bewerbungen bisher nur Absagen erhalten habe. 3.2.1 Gemäss den einschlägigen Verwaltungsweisungen darf der ELbeziehenden Person insbesondere kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet (Randziffer 3424.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV [WEL], Stand am 1. Januar 2016). Die versicherte Person kann den Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, nur dadurch führen, dass sie sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) bzw. im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann, analog der Situation in der Arbeitslosenversicherung, durch qualitativ und quantitativ ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (Randziffer 3424.07 WEL). In der Praxis werden in quantitativer Hinsicht durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde mehrere Stellenbewerbungen als Nachweise für erfolglose Arbeitsbemühungen eingereicht. Die meisten dieser Bewerbungen stammen aber aus dem Jahr 2014 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6 - 17), während für die Jahre 2015 und 2016 nur insgesamt neun Bewerbungen vorliegen (act. I 3 - 5). Es ist daher offensichtlich, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in quantitativer Hinsicht nicht genügen. Besonders bei den Bewerbungen im Jahr 2016 wird dies auch nicht durch die Qualität der Bewerbungen ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/16/1231, Seite 7 glichen, da es sich bei einem Teil derselben um "Blindbewerbungen" handelt. Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass es schwierig sei, in seinem erlernten Beruf als Feinmechaniker eine Teilzeitstelle zu finden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Ihm stehen nicht nur Arbeitsstellen im bisherigen Beruf offen, weshalb es die Schadenminderungspflicht gebietet, dass sich der Beschwerdeführer auch in einem weiteren beruflichen Umfeld bewirbt, zumal sich diesbezüglich aus den Akten der IVB (act. III) keine Einschränkungen ergeben. Bei einer angepassten Tätigkeit ist ein 50%-Pensum zumutbar, womit ein breites Feld an Berufen zugänglich ist. 3.2.3 Der Beschwerdeführer kann die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV auch nicht mit dem Verweis auf sein Alter umstossen. Zwar ist es ab einem gewissen Alter schwieriger eine Arbeitsstelle zu finden; dem wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass Art. 14a Abs. 2 ELV auf unter 60-jährige beschränkt wird. Weshalb vorliegend das Alter des zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 10. November 2016 (act. II 93) 57-jährigen Beschwerdeführers besonders ins Gewicht fallen sollte, wird von diesem nicht weiter ausgeführt. 3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren (invaliditätsfremden) Gründe vor, die ihn an der Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit hindern würden. Nach dem Dargelegten gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen. Es gibt ausserdem keinen Anlass dazu, an der Höhe der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50% bzw. dem ermittelten IV-Grad zu zweifeln, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich rechtmässig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/16/1231, Seite 8 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Höhe des angerechneten Einkommens korrekt ist (Entscheid des EVG vom 17. August 2005, P 40/04, E. 4.1). Die IVB hat einen IV-Grad von 41 % ermittelt, welcher hier massgebend ist (act. II 32; vgl. E. 3.1 hiervor). Bei Teilinvaliden mit einem IV-Grad von 40 bis < 50 % wird mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV sowie Randziffer 3424.02 WEL). Dies entspricht dem von der Beschwerdegegnerin angerechneten Betrag von Fr. 25'720.-- (Fr. 19'290.-- x 11/3), weshalb deren EL-Berechnung nicht zu beanstanden ist. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdegegner somit zu Recht ein hypothetisches, in der Höhe zutreffendes Einkommen angerechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2016 (act. II 93) ist rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Abschliessend ist festzuhalten, dass, falls der Beschwerdeführer in Zukunft die Vorgaben der Beschwerdegegnerin erfüllt (sechs schriftliche Bewerbungen pro Monat auf vorwiegend ausgeschriebene Stellen während vier bis sechs Monaten) und ihr zudem Bewerbungen wie auch allfällige schriftliche Absagen einreicht, diese die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens allenfalls neu überprüfen kann. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2017, EL/16/1231, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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