Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 18.04.2017 200 2016 1221

18 avril 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,389 mots·~12 min·3

Résumé

Verfügung vom 7. November 2016

Texte intégral

200 16 1221 IV KOJ/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. April 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1221, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2010 unter Hinweis auf seit Oktober 2009 bestehende chronische Schmerzen in den Armen, Schultern und im Rücken zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) vom 4. April 2011 (AB 11) wies sie das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 12, 13) mit Verfügung vom 9. Juni 2011 (AB 15) ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde (AB 20) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. November 2012, IV/11/667, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut. Das Gericht wies die Sache an die IVB zwecks Durchführung weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie in Bezug auf die Statusfrage zurück (AB 23). B. In der Folge zog die IVB weitere medizinische Berichte bei (AB 28 f.) und teilte der Versicherten ihre Absicht mit, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, mit einer Begutachtung zu beauftragen (AB 30). Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (AB 35) zeigte sich die Versicherte mit der Person von Dr. med. D.________ als vorgeschlagene Gutachterin nicht einverstanden, woraufhin die IVB mit Verfügung vom 13. Februar 2013 (AB 36) an der vorgesehenen Begutachtung festhielt. Hiergegen gelangte die Versicherte erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (AB 42), welches die Beschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2013, IV/13/226, abwies (AB 47). Das Bundesgericht (BGer) trat auf die dagegen erhobene Beschwerde (AB 50) mit Entscheid vom 3. September 2013, 8C_571/2013, nicht ein (AB 51).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1221, Seite 3 C. Nachdem die am 4. November 2013 durchgeführte Untersuchung bei Dr. med. D.________ abgebrochen worden war (AB 70, 78) und sich die Versicherte gegen eine erneute Begutachtung durch diese ausgesprochen hatte (AB 82), annullierte die IVB die Gutachtensaufträge bei den Dres. med. D.________ und C.________ (AB 87). Mit Schreiben vom 20. März 2014 (AB 88) teilte sie der Versicherten ihre Absicht mit, MEDAS, Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung zu beauftragen, womit sich die Versicherte einverstanden zeigte (AB 90). Das entsprechende Gutachten erging am 12. August 2014 (AB 98.1). In der Folge holte die IVB weitere medizinische Unterlagen sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 16. November 2015 (AB 109) ein. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2016 (AB 117) empfahl der RAD aufgrund einer beklagten psychischen Verschlechterung und neu hinzugekommener Coxarthrose eine (Verlaufs- )Begutachtung bei Dr. med. F.________ sowie bei Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädie. Die Versicherte erklärte sich mit Schreiben vom 17. August 2016 (AB 122) sowohl hinsichtlich der vorgeschlagenen Fachdisziplinen als auch mit der Beauftragung von Dr. med. F.________ nicht einverstanden. Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 125) hielt die IVB mit Verfügung vom 7. November 2016 (AB 132) an der vorgesehenen Begutachtung fest. D. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 7. November 2016 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin polydisziplinär zu begutachten. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die psychiatrische Begutachtung bei einem anderen Gutachter als Dr. med. F.________ vornehmen zu lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1221, Seite 4 3. Der Beschwerdeführerin sei die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, eine polydisziplinäre Begutachtung sei unerlässlich, da sie an Beschwerden leide, welche von den Fachbereichen Psychiatrie und Orthopädie nicht erfasst würden. Es bestehe auch Abklärungsbedarf in rheumatologischer und neurologischer oder neurochirurgischer Hinsicht. Die Ablehnung von Dr. med. F.________ als Gutachter sei mit dessen negativer Einstellung der Beschwerdeführerin gegenüber im Rahmen der ersten Begutachtung zu begründen. Er habe ihr ein demonstratives Verhalten vorgeworfen, was nicht zutreffe. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt hauptsächlich vor, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe keine Veranlassung den Begutachtungsauftrag auf weitere Fachdisziplinen auszudehnen. Des Weiteren sei nicht von einer Voreingenommenheit von Dr. med. F.________ auszugehen. Dieser Vorwurf entbehre jeglicher Grundlage. Der Gutachter habe in neutraler Weise sämtliche Beschwerden aufgenommen und ausführlich dargestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1221, Seite 5 Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. November 2016 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist, ob die angeordnete psychiatrische und orthopädische Begutachtung auf weitere medizinische Fachgebiete auszudehnen ist und, falls dies zu verneinen ist, ob die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, die psychiatrische Begutachtung durch einen anderen Gutachter als Dr. med. F.________ durchführen zu lassen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1221, Seite 6 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.3 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 2.4 Weicht die IV-Stelle vom zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystem ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen will, so hat sie in einem solchen Ausnahmefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1221, Seite 7 zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitert dieser, ist darüber zu verfügen (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). 3. 3.1 Die Notwendigkeit sowohl einer psychiatrischen als auch einer orthopädischen Begutachtung ist aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Parteien denn auch unbestritten. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien auch rheumatologische und neurologische oder neurochirurgische Untersuchungen durchzuführen, ist vorab festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung Aufgabe des RAD ist, festzulegen, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind (Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2013, 9C_656/2013, E. 3.2). Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete bidisziplinäre Begutachtung entspricht der Empfehlung der RAD-Ärztin med. pract. H.________ vom 19. Juli 2016 (AB 117), an welcher diese mit Stellungnahmen vom 22. September 2016 (AB 125) und 31. Oktober 2016 (AB 130) festgehalten hat. Die Empfehlung vermag indes nicht vollumfänglich zu überzeugen: 3.2.1 Im Rahmen der Begutachtung der MEDAS im August 2014 wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch und neurologisch abgeklärt (AB 98.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich dem entsprechenden Gutachten eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0, 32.1) entnehmen. In neurologischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: R52), welchem sie jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (AB 98.1 S. 16 Ziff. 5). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin diverse Verlaufsberichte eingeholt (AB 103, 113, 114, 115). Dabei meldeten sowohl Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wie auch Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands (AB 103 S. 2, 113 S. 1). Dr. med. I.________ wies zudem auf eine Änderung in der Diagnosestellung hin, wonach eine beginnende Polyneuropathie an den Beinen vorliege (AB 103 S. 2 Ziff. 2 f.). Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, hielt diesbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1221, Seite 8 züglich im Bericht vom 8. September 2015 (AB 103 S. 5 f.) fest, es sei von einer beginnenden distalen sensiblen Neuropathie auszugehen, wofür ursächlich am ehesten eine prädiabetische Stoffwechsellage oder eine gestörte Glukosetoleranz bei Adipositas anzunehmen sei. 3.2.2 Um zu prüfen, ob die vom behandelnden Arzt postulierte Verschlechterung tatsächlich eingetreten ist und welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diese gegebenenfalls hat, ist eine neurologische (Verlaufs-)Begutachtung unumgänglich. Die RAD-Ärztin hält eine solche für entbehrlich, weil die beginnende Neuropathie bereits im MEDAS-Gutachten vom 12. August 2014 (AB 98.1) beschrieben und als nicht relevant im Haushalt oder im Arbeitsalltag angesehen worden sei (AB 117). Hierzu ist festzustellen, dass sich im genannten Gutachten keine entsprechende Diagnose findet. Diagnostiziert wurde die beginnende Polyneuropathie denn auch erstmals über ein Jahr nach der Begutachtung im Bericht von Dr. med. K.________ vom 8. September 2015 (AB 103 S. 5 f.). Damit kann der Auffassung der RAD-Ärztin nicht gefolgt werden. 3.3 Für eine neurochirurgische wie auch eine rheumatologische Problematik bzw. einen diesbezüglich vorhandenen Abklärungsbedarf enthalten die Akten demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal es sich bei der im Bericht des Spitals L.________ vom 21. November 2016 aufgeführten Fibromyalgie wie auch der Kniearthrose (Beschwerdebeilage 3) lediglich um Verdachtsdiagnosen handelt und die behandelnden Ärzte diesbezüglich keine Einschränkungen attestierten. 3.4 Zusammenfassend ist neben der psychiatrischen und orthopädischen auch eine neurologische und damit eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Es besteht kein Anlass, ausnahmsweise von der zufallsbasierten Auftragserteilung (vgl. Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) abzusehen, zumal im Vergleich zur früheren bidisziplinären Begutachtung in der ME- DAS andere Diagnosen hinzugekommen sind und neu auch eine orthopädische Abklärung zu erfolgen hat. Damit erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend das ME- DAS und den Gutachter Dr. med. F.________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1221, Seite 9 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. November 2016 (AB 132) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 2. Februar 2017 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 26.20 und 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 102.10, somit auf total Fr. 1'378.30 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2017, IV/16/1221, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'378.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 1221 — Bern Verwaltungsgericht 18.04.2017 200 2016 1221 — Swissrulings