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Bern Verwaltungsgericht 18.07.2016 200 2016 122

18 juillet 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,590 mots·~18 min·2

Résumé

Verfügung vom 8. Dezember 2015

Texte intégral

200 16 122 IV SCI/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juli 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab September 2002 eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22). Diese Rente wurde anlässlich zweier Revisionen von Amtes wegen in den Jahren 2008 (AB 28) und 2012 (AB 38) bestätigt. Im Rahmen einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revision gab die Versicherte im Jahr 2015 an, dass sie im August 2014 eine Ausbildung zur … begonnen und deshalb ihr Arbeitspensum um 10 % erhöht habe (AB 52 S. 2). Aus dem Fragebogen ihres Arbeitgebers ging zudem hervor, dass sie dort bereits seit dem 1. November 2012 im Bereich … tätig war (AB 56). Gestützt auf diese Veränderungen und nach medizinischen Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 29. Juni 2015 die rückwirkende Anpassung der bisher ausgerichteten halben IV-Rente auf eine Viertelsrente per 1. Februar 2013 sowie deren Aufhebung per 1. April 2013 in Aussicht, da ab diesem Zeitpunkt kein rentenbegründender IV-Grad mehr bestehe (AB 59). Es liege eine Verletzung der Meldepflicht für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 vor. Über die Rückerstattung der in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen werde in einer separaten Verfügung entschieden (S. 3). Im Einwand vom 23. Juli 2015 stellte die Versicherte ausdrücklich ein „Gesuch um Erlass der Rückforderung“. Sie führte aus, dass sie davon ausgegangen sei, ihre veränderten Anstellungsbedingungen seien der IVB gemeldet worden, weshalb sie die ausgerichteten Leistungen immer in gutem Glauben empfangen habe (AB 62). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 setzte die IVB die bisher ausgerichtete halbe Rente rückwirkend per 1. Februar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. April 2013 auf (AB 65). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 forderte die IVB Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 34‘637.– zurück und hielt gleichzeitig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 3 fest, dass ein Erlass dieser Rückforderung infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich sei (AB 69). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – vertreten durch Fürsprecher B.________ – am 19. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung. In der Begründung der Beschwerde führte sie aus, dass sich diese gegen die Feststellung in der angefochtenen Verfügung richte, wonach der Erlass der verfügten Rückforderung infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 5). Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2016 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem Gericht mitzuteilen, ob sie dem Wortlaut des Antrags entsprechend die integrale Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlange – wobei diesfalls die Beschwerde hinsichtlich der Begründung zu verbessern wäre – oder ob sie die Aufhebung nur hinsichtlich der Formulierung beantrage, wonach ein Erlass der Rückforderung infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich sei. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren und verlangte erneut explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung so weit aufzuheben, als dort statuiert werde, ein Erlass der Rückforderung sei infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich. Zur Rückforderung äusserte sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht. In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 15. März 2016 – die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. April 2016 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Frage der allfälligen Ausdehnung des Streitgegenstandes und zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu äussern. Davon machte die Beschwerdeführerin insoweit Gebrauch, als sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 4 sich in der Stellungnahme vom 14. April 2016 gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes aussprach, zu den Erlassvoraussetzungen hingegen ausdrücklich keine Stellung nahm. Nach erneuter instruktionsrichterlicher Fristansetzung nahm die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2016 in ihren Schlussbemerkungen Stellung zum guten Glauben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65), mit welcher über die Rentenherabsetzung und -aufhebung entschieden worden war, blieb unangefochten. Damit ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen und die rückwirkende Rentenaufhebung vorliegend nicht Streitgegenstand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 5 Angefochten ist die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69), in welcher die Beschwerdegegnerin die Rückforderung angeordnet und den entsprechenden Betrag festgesetzt hat. In dieser Verfügung wurde zudem festgehalten „Ein Erlass dieser Rückforderung ist infolge Meldepflichtverletzung nicht möglich“ (S. 3). 1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) gemäss ihrer Begründung allein deswegen angefochten, weil die Beschwerdegegnerin mit der Rückforderungsverfügung – ihrer Meinung nach in unzulässiger Weise – auch gleichzeitig über die Frage des Erlasses entschieden habe. Zwar hat die Beschwerdeführerin die (vollständige) Aufhebung der Verfügung beantragt. Soweit die Beschwerdeführerin dem Wortlaut ihres Antrages folgend auch die Rückforderung hätte anfechten wollen, kann auf diese mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Trotz instruktionsrichterlicher Aufforderung und mehrfacher Gelegenheit hat sie ihre Beschwerde diesbezüglich nicht verbessert (vgl. Art. 61 lit. b ATSG). Damit ist weder die Rückforderung an sich noch deren Höhe Streitgegenstand. Entsprechend muss das Gericht den Rückerstattungsbetrag keiner Prüfung unterziehen. 1.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte über das Erlassgesuch erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung und unter Ansetzen einer 30tägigen Frist zur Stellungnahme entschieden werden dürfen (Beschwerde S. 3). Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) auch bereits über einen allfälligen Erlass der Rückforderung entschieden hat bzw. entscheiden durfte, mithin ob ein allfälliger Erlass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 1.3 1.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 6 Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Analog zur Rechtsprechung zu aArt. 79 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsvorschrift (BGE 132 V 42 E. 3.1). Wenn das Bundesgericht mit Blick auf Art. 4 Abs. 4 ATSV festgehalten hat, die 30tägige Frist stelle eine Ordnungsfrist dar, so hat es damit dieser Bestimmung eine die Versicherten schützende Funktion zugeordnet. Der Entscheid über den Erlass soll nicht rascher gefällt werden als 30 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass sie ein Erlassgesuch stellen kann. Stellt sie dies erst später, so hat die Verwaltung dennoch auf das Gesuch einzutreten (BGE 132 V 42). Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass Art. 4 Abs. 4 ATSV in der Weise – und entgegen dem Wortlaut – verstanden werden dürfte, dass dort, wo bereits vor Aufklärung über die Möglichkeit des Erlassgesuchs ausdrücklich ein solches gestellt wird, die Verwaltung nicht bereits in der Rückerstattungsverfügung auch darüber befinden dürfte. Ein solches Vorgehen steht denn auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 ATSV. Diese Bestimmung erlaubt bei offensichtlich vorliegenden Voraussetzungen die Gewährung des Erlasses, ohne dass überhaupt ein Gesuch gestellt wird. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Einwand vom 23. Juli 2015 (AB 62) gegen den Vorbescheid vom 29. Juni 2015, mit welchem die Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung in Aussicht gestellt wurde (AB 59), bereits ausdrücklich ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt und dabei einlässlich zur Meldepflichtverletzung und zum guten Glauben Stellung genommen. Damit lag ein in jeder Hinsicht genügendes Gesuch um Erlass der angekündigten Rückforderung vor. Es bestand für die Beschwerdegegnerin dementsprechend kein Anlass, der Beschwerdeführerin danach nochmals eine Möglichkeit für eine Stellungnahme – z.B. im Sinne einer Aufforderung zur Verbesserung – zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte mit dieser Eingabe ihre Rechte vollumfänglich gewahrt. In diesem Sinne war es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 7 Rahmen der Rückerstattungsverfügung gleichzeitig auch über das Gesuch um Erlass entschieden hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juni 2011, 8C_301/2011, E. 4.2. [Umkehrschluss]). Nichts daran ändert der unter Bezugnahme auf den Einwand erfolgte Hinweis der Beschwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65 S. 2), dass ein Gesuch um Erlass erst nach der Rückforderungsverfügung gestellt werden könne. Dieser Vermerk ist, wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3.1), rechtlich nicht korrekt, wenn wie vorliegend bereits ein Erlassgesuch gestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte in der Rentenaufhebungsverfügung – da sie nicht auch gleich über die Rückerstattung verfügt hat – die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass über das formell und materiell hinreichende Gesuch erst später entschieden werde. Diese Äusserung der Beschwerdegegnerin war zwar geeignet, bei der Beschwerdeführerin Verwirrung zu stiften. Dennoch stellt diese Formulierung in der Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65) kein förmliches Nichteintreten auf das bereits gestellte Erlassgesuch der Beschwerdeführerin dar und ändert damit nichts daran, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Einwand vom 23. Juli 2015 (AB 62) bereits formgültig alle Rechte hinsichtlich des Erlasses gewahrt hatte. 1.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass das im Einwand vom 23. Juli 2015 (AB 62) enthaltene Gesuch um Erlass der Rückforderung allen Anforderungen genügte und genügt, weshalb der Beschwerdeführerin auch keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen war. Die falsche Erläuterung in der Verfügung der Rentenaufhebung vom 23. Oktober 2015 (AB 65) war denn auch nicht etwa geeignet, bei der Beschwerdeführerin eine Vertrauensposition zu schaffen, in der sie zu schützen wäre. Selbst wenn darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, wäre eine solche nicht derart gravierend, als dass sie nicht im Gerichtsverfahren geheilt werden könnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage des Erlasses im Anfechtungsgegenstand enthalten und der Entscheid darüber nicht verfrüht ergangen ist. Damit hat das Gericht materiell über den Erlass zu entscheiden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 8 1.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass in der Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) noch nicht über den Erlass der Rückforderung entschieden worden ist, würde sich am Vorgehen des Gerichts nichts ändern. In diesem Fall wäre der Streitgegenstand von Amtes wegen auszudehnen. Denn nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von ihrer in der hier nun angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 (AB 69) geäusserten Auffassung nicht abweichen will. Da die Beschwerdeführerin ihre Argumente bereits anlässlich der Gesuchseinreichung umfassend dargelegt hat (AB 62) und auch im vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegenheit hatte, Ergänzungen anzubringen (prozessleitende Verfügungen vom 11. April und 19. April 2016), hätte das Gericht auch unter diesen Umständen über die Sache materiell zu entscheiden. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 9 oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 10 3. 3.1 Anders als es die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2016 (S. 1 Ziff. 2) darstellt, ist es ihr nicht nur erlaubt, sondern ist sie vielmehr aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht gar verpflichtet, ihre Resterwerbsfähigkeit bestmöglich zu verwerten (Art. 7 IVG). In diesem Sinne ist ihr zuzustimmen, wenn sie vorbringt, es sei ihr erlaubt, neben dem Bezug einer IV-Rente auch eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese Feststellung besagt jedoch nicht, dass der Rentenanspruch danach weiterbesteht, noch beantwortet sie die Frage, ob der Weiterbezug einer Rente gutgläubig erfolgt. 3.2 Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, allfällige Änderungen in den massgebenden Verhältnissen der Beschwerdegegnerin zu melden (vgl. E. 2.1 vorstehend). Auf diese Meldepflicht war sie mehrfach hingewiesen worden (AB 28, 38), zuletzt auch anlässlich der Mitteilung vom 27. Juni 2012, mit welcher ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Beschwerdegegnerin gewährt wurde (AB 42). Die Beschwerdeführerin war damit hinreichend über ihre Meldepflicht in Kenntnis gesetzt worden. 3.2.1 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65) wurde die IV-Rente rückwirkend aufgehoben mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die ihr obliegende Meldepflicht verletzt: Sie habe der Beschwerdegegnerin weder die Anstellung bei der C.________ ab dem 1. November 2012 noch die Erhöhung des Pensums auf 60 % ab dem 1. April 2013 (AB 58 S. 3) und auch nicht die Ausbildung zur … ab dem 1. August 2014 (AB 53 S. 2 f.) mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre am 1. November 2012 angetretene Anstellung ihrem Berater bei der Beschwerdegegnerin gemeldet (Einwand vom 23. Juli 2015, Ziff. 1 [AB 62]). Sie sei auch davon ausgegangen, dass der Beginn ihrer Ausbildung an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werde (S. 2 Ziff 4), bzw. dass sich die Eingliederungsfachperson wieder bei ihr melden würde (Stellungnahme vom 6. Mai 2016, S. 2). Zudem habe sie den korrekt ausgefüllten Revisionsfragebogen eingereicht, was eindeutig gegen eine Verschleierungsabsicht spreche. Diesen Ausführungen kann indessen nicht gefolgt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 11 3.2.2 Mit Mitteilung vom 27. Juni 2012 war der Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung zugesprochen worden (AB 42). Aus dem Protokoll per 6. April 2016 der Beschwerdegegnerin (in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2012 ein Erstgespräch bei der Arbeitsvermittlung hatte (vgl. dazu auch AB 43). Es wurde danach festgehalten, dass anhand eines Serienbriefs eine Stelle im Bereich „…" zu suchen sei. Weiter enthält das Protokoll einen Eintrag vom 8. August 2012, wonach die Beschwerdeführerin über eine offene Stelle „…" informiert worden und das Dossier an die zuständige Person weitergeleitet worden sei (S. 2). Am 22. August und am 3. September 2012 finden sich schliesslich Angaben zur Absage der vorerwähnten Stelle. Danach sind bis zum 31. August 2015 (d.h. während drei Jahren) keine Einträge im Protokoll vermerkt. Gleiches gilt zudem auch für die IV-Akten: abgesehen von einer Anfrage des zuständigen BV-Versicherers (AB 48 und AB 49) gibt es keine Aktenstücke bis zur im Februar 2015 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 50, vgl. E. 3.2.3 nachfolgend). Hinweise zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kontakt mit der Eingliederungsfachperson nach Antritt der neuen Stelle am 1. November 2012 finden sich in den Akten nicht. Über entsprechende Beweise verfügt unbestrittenermassen auch die Beschwerdeführerin nicht. Dass unter diesen Umständen nach nun bald vier Jahren weitere Abklärungen den erforderlichen Beweis hervorbringen könnten, erscheint ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angenommen hat, die Beschwerdegegnerin werde sich wieder bei ihr melden, ändert nichts an der Meldepflicht, die sie von sich aus und unaufgefordert zu erfüllen hat (vgl. E. 2.1 hiervor). In den Akten finden sich keine Unterlagen, die auch nur ansatzweise darauf hinweisen geschweige denn belegen würden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nachgekommen wäre. 3.2.3 Im Februar 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision von Amtes wegen ein (AB 50). Am 3. März 2015 musste die Beschwerdeführerin ermahnt werden, den ihr am 4. Februar 2015 zugestellten Revisionsfragebogen zurückzusenden (AB 51), worauf diese die verlangten Angaben erst Mitte März 2015 einreichte (AB 52). Auch in dieser Hinsicht kann – entgegen ihrer eigenen Darstellung – nicht die Rede davon sein,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 12 dass die Beschwerdeführerin immer verzugslos die von ihr verlangten Angaben gemacht hätte. In diesem Fragebogen wies die Beschwerdeführerin zum ersten Mal auf ihre seit Sommer 2014 laufende Ausbildung zur … hin. Die Beschwerdegegnerin hatte damit in diesem Zeitpunkt erstmals die Möglichkeit, von der – schon vor mehr als zwei Jahren wieder aufgenommenen – Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis zu nehmen. Damit liegt klarerweise eine Meldepflichtverletzung vor und der Rentenbezug erfolgte nicht gutgläubig. Dass die Beschwerdeführerin heute geltend macht, sie habe die Erwerbstätigkeiten als blosse Arbeitsversuche betrachtet und zufolge der Unsicherheiten auf eine Meldung verzichtet bzw. diese vergessen, womit sie die Rente gutgläubig bezogen habe (Stellungnahme vom 6. Mai 2016 S. 2), hilft ihr ebenfalls nicht. Die Veränderungen waren entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine reinen Bagatellen. Die beruflichen Veränderungen waren vielmehr erheblich und es erfolgte während dreier Jahre auch nicht etwa eine blosse Aneinanderreihung von (kurzen) Arbeitsversuchen. 3.3 Damit erfolgte der Rentenbezug nicht in gutem Glauben und es erübrigt sich die Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2016 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 13 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Selbst mit Blick auf den rechtsfehlerhaften Hinweis in der Verfügung vom 23. Oktober 2015 (AB 65) rechtfertigte es sich bei der vorliegenden Sachlage nicht, die Parteikosten ausnahmsweise in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 VRPG (teilweise) der obsiegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Sach- und Rechtslage war keineswegs schwierig. Die Aussichten, den Prozess in der Sache zu gewinnen, waren von Anbeginn weg gering. Dass die Beschwerdeführerin unbesehen der materiell geringen Erfolgsaussichten aus rein formalistischen (nicht zutreffenden) Überlegungen die Aufhebung der Verfügung verlangt, ändert daran nichts. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2016, IV/16/122, Seite 14 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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