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Bern Verwaltungsgericht 25.04.2017 200 2016 1178

25 avril 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,505 mots·~18 min·1

Résumé

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 28. Oktober 2016 (shbv 1/2016)

Texte intégral

200 16 1178 SH SCI/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Stadt B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 28. Oktober 2016 (shbv 1/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ wird seit Jahren durch die Stadt B.________ (Sozialdirektion bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Sozialdirektion [act. IIA – I] unpaginiert). Zudem wurden seit 2006 die Kosten für die Betreuung ihrer beiden jüngeren, 2005 und 2006 geborenen, Kinder bei einer befreundeten Familie übernommen (act. IIB, Antrag und Bewilligung vom 14. März 2006; act. IIC, Aktennotiz vom 26. bzw. als Nachtrag vom 20. September 2007). Die Betreuungskosten wurden in der Folge jährlich beantragt und zuletzt mit Dauerauftrag vom 20. Augst 2013 in der Höhe von Fr. 400.— pro Monat direkt der betreuenden Familie überwiesen (vgl. act. IIG, Klarsichttasche unter Auszahlungsmodus). Ein im Juni 2015 an die Leitung Sozialhilfe der B.________ neuerlich gestelltes Gesuch um Übernahme der Kinderbetreuungskosten wurde am 16. Juni 2015 abgelehnt, nachdem die bis im November 2014 zu ca. 30% (Lohn ca. Fr. 1‘200.—) erwerbstätige Gesuchstellerin ab Dezember 2014 nur noch zu ca. 6% als Reinigungsmitarbeiterin in einem Schmuckgeschäft mit einem Lohn von ca. Fr. 290.— gearbeitet hatte (act. IIG unter Anträge und Beschlüsse, rotes Register). Nach einem weiteren Antrag auf Weiterführung der Kinderbetreuung in der Tageselternstruktur seitens der Ansprecherin vom 6. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage [act. I] 3) verfügte die Sozialdirektion am 3. Dezember 2015, dass die Übernahme der Kinderbetreuungskosten im bisherigen Umfang angesichts der aktuellen Tätigkeit sowie des Alters der Kinder nicht mehr gerechtfertigt sei und deshalb abgelehnt werde. Die Betreuungskosten, welche bei einem Besuch der Tagesschule anfallen würden, seien massiv günstiger (act. I 2). B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 11. Januar 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 3 und stellte Antrag auf Weiterführung der Kinderbetreuung in der Tageselternstruktur. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die pauschale Argumentation unter Berücksichtigung der Aspekte Kindesalter, Kosten und Einkommen nicht stichhaltig sei. Entgegen der Darstellung der Sozialdirektion seien die Kosten für den Besuch der Tagesschule nicht massiv günstiger. Schliesslich seien die konkreten familiären Verhältnisse nicht situationsgerecht gewürdigt und der Ermessensspielraum nicht angemessen ausgeschöpft worden. Die Kinderbetreuung bei der befreundeten Familie wäre bei unregelmässigen Arbeitszeiten nach Absprache auch am Abend oder am Wochenende gewährleistet, was die Aussicht auf eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt erhöhen würde (Akten des Regierungsstatthalteramts Emmental [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] 02 – 05). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2016 ab. Die Betreuung in der Tagesschule sei ein gleichermassen zweckmässiges Angebot wie die Betreuung in der Tageselternstruktur und zudem die kostengünstigere, in einem vertretbaren Verhältnis zum aktuellen Erwerbseinkommen stehende Lösung; nach den in der Sozialhilfe geltenden Grundsätzen bestehe nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine solche Lösung, auch wenn die andere Betreuungsart gewisse Vorteile biete. Im Falle einer Änderung der Arbeitssituation könne der Anspruch neu beurteilt werden (act. II 40 – 45). C. In ihrer dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobenen Beschwerde vom 30. November 2016 beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Kinderbetreuung in der Tageselternstruktur fortgeführt und durch die Sozialdirektion unterstützt werde. Der Entscheid der Regierungsstatthalterin, die Kosten für die Betreuung der Kinder in der Tagesschule seien günstiger als diejenigen bei den Tageseltern, beruhe auf einer falschen Berechnung; die Mittagsverpflegung sei nicht zum richtigen Ansatz sowie von der Anzahl her nicht korrekt berücksichtigt worden und zudem führe auch die nicht zutreffende Annahme, es bestehe während den Schulferien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 4 kein Betreuungsbedarf, zu einer verfälschten Kostenberechnung im Entscheid. Bei der sich bei korrekter Berechnung ergebenden geringen Kostendifferenz sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sozialdirektion einen Wechsel zur Tagesschule durchsetzen möchte, zumal die Tageselternlösung in qualitativer Hinsicht deutliche Vorteile aufweise. Die Sozialdirektion nahm in der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 auf eine Beschwerdevernehmlassung. In einer Eingabe vom 31. Dezember 2016 machte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Beschwerdeantwort, suchte um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach und teilte mit, dass sie ab 1. Januar 2017 mit einem Pensum von 40% im Restaurant des Spitals Emmental angestellt sei. Die Beschwerdeführerin machte in der Folge aufforderungsgemäss (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 13. Januar 2017) Angaben zu ihren Arbeitsverhältnissen sowie ihren Einsätzen und reichte entsprechende Unterlagen ein. Daraufhin legte der Instruktionsrichter in der Verfügung vom 3. Februar 2017 dar, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Abweisung der Übernahme der Kinderbetreuungskosten im bisherigen Umfang seit mindestens Dezember 2015 zu beurteilen sei und die Eingabe vom 31. Januar 2017 insoweit einen neuen Antrag auf Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Veränderung der Verhältnisse (neue Erwerbstätigkeit) darstelle; die Beschwerdegegnerin sei – entgegen der in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2017 vertretenen Auffassung – verpflichtet und befugt, diesen Antrag umgehend und unbesehen des hängigen Verfahrens zu prüfen. Dieser Zeitraum liege nicht innerhalb des hier zu beurteilenden Anfechtungs- und Streitgegenstandes, sodass das Gericht darüber nicht entscheiden könne und werde; auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trat er nicht ein. In einer weiteren Eingabe vom 12. Februar 2017 wies die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben der Sozialdirektion vom 24. März 2016 hin, wonach bis zum Vorliegen des Entscheides des RSA auf die Durchsetzung der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 5 fügung vom 3. Dezember 2015 verzichtet werde (act. I 31), und dass ihr, nachdem sie ihre Kinder bei der Tagesschule auf die Warteliste habe setzen lassen, nie Tagesschulplätze angeboten worden seien. Am 22. März 2017 ging beim Gericht eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 ein, laut welcher sich die Sozialdirektion ab 1. Januar 2017 bis auf weiteres mit Fr. 400.— an der externen Kinderbetreuung bei der befreundeten Familie beteiligt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA vom 28. Oktober 2016 (act. II 40 – 45). Streitig und zu prüfen ist, ob die Sozialdirektion die bisher übernommenen Kinderbetreuungskosten in der Tageselternstruktur zu Recht seit Dezember 2015 abgelehnt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 6 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.—: Die SIL wird im Einzelfall bzw. wie hier bei den Kinderbetreuungskosten grundsätzlich fortlaufend für jeden Monat neu beurteilt und zugesprochen, sodass mit Blick auf deren Einstellung per Dezember 2015 und den abgeschlossenen Zeitraum bis spätestens Ende 2016 insgesamt Kosten im Umfang von Fr. 5‘200.— (13 x 400.—) streitig sind. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschriften darf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinausgehen (Art. 84 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 7 nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich. 2.3.1 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt [seit 1. Mai 2016: Art. 8 Abs. 2 und 3 SHV], Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen (IZ) oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS-Richtlinien A.6). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3.2 SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 8 Abs. 1 SHV). Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksichtigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1). Besteht bezüglich einer SIL eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leistung zu gewähren (Art. 8i Abs. 3 SHV). Für die SIL gilt (anders als in gewissen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen [insb. Hilfsmittel vgl. Art. 2 Abs. 5 HVI]) kein Grundsatz der Austauschbefugnis. Es steht dem Ansprecher also nicht frei, an Stelle einer ihm zustehenden Leistung die Finanzmittel zu beziehen und dafür eine andere Sache oder Leistung bzw. eine ähnliche Sache oder Leistung auf anderem Weg zu beziehen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2016, SH/2016/672 E. 3.2.2). 2.3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 2 SHG ist die Gewährung von Sozialhilfe mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben, vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird. 2.4 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). 3. 3.1 Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend fraglichen Zeitraum, d.h. von Anfang Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016, – wie bereits geraume Zeit davor – nur noch ein Arbeitsverhältnis hatte (vgl. act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 9 I 9 und act. IIE unter Belege), bei dem sie an einzelnen Tagen pro Woche Reinigungsarbeiten über Mittag ausführte mit einem unterschiedlichen zeitlichen Aufwand (die Beschwerdegegnerin ging im Durchschnitt von ca. einer Stunde zuzüglich Reisezeit an drei Tagen pro Woche aus; act. I 15 S. 2); mit dieser Tätigkeit erzielte sie pro Monat einen zwischen Fr. 90.— und Fr. 400.— schwankenden Verdienst (act. IIE unter Belege). Demgegenüber beliefen sich die Kosten für die Kinderbetreuung bei der befreundeten Familie konstant auf Fr. 400.—. Diese Arbeitssituation ist unbestritten geblieben, wobei die Beschwerdeführerin angibt, sie habe keine geeignete Stelle mit einem adäquaten Pensum finden können. Bereits aus dieser Gegenüberstellung ist ohne weiteres ersichtlich, dass die als SIL ausgerichteten Kinderbetreuungskosten im hier massgeblichen Zeitraum in keinem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation, namentlich zum (geringen) Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin standen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war deshalb gehalten, die Kinderbetreuungskosten umfassend zu prüfen und gegenüber der Beschwerdeführerin die daraus folgende Weisung auszusprechen (vgl. E. 2.3.3 hiervor) bzw. die weitere Kostengutsprache zu verweigern. Ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für eine weitere Betreuung bei der befreundeten Familie zu Recht verweigert hat, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Die Befähigung der Beschwerdeführerin, die elterlichen Pflichten für ihre Kinder wahrzunehmen, wurde zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Insoweit kann und muss – auch wenn sie alleinerziehend ist – von ihr nach der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für die Kinderbetreuung (Art. 276 ff. ZGB) und der sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.4 hiervor) verlangt werden, dass sie die Betreuung, abgesehen von Zeiten, zu denen sie effektiv arbeitet, selbst wahrnimmt. Im Umfang, wie die befreundete Familie die Kinder betreute, lag im vorliegend fraglichen Zeitraum gemessen an den tatsächlichen Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin denn auch offensichtlich eine Überbetreuung vor, indem die bisherige Betreuung in der Tageselternstruktur an fünf Tagen pro Woche bzw. auch mit Übernachtungen (act. IIG unter Anträge und Beschlüsse, rotes Register) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 10 Anspruch genommen wurde. Hierfür hat die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht aufzukommen. Die Festlegung der in der Vergleichsrechnung zu berücksichtigenden Zeiten durch die Vorinstanz liegt weiterhin über den für die Erwerbstätigkeit effektiv benötigten Zeiten und ist auf jeden Fall nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgt. Soweit die Beschwerdeführerin die Berechnung der Verpflegungskosten durch die Vorinstanz beanstandet, kann ihr zumindest insoweit nicht gefolgt werden, als sich die Vorinstanz auf den Gültigkeitszeitraum des Merkblatts 2015 der Bildungsdirektion der Stadt B.________ (act. II 8) gestützt hat. Ob innerhalb des hier zur Diskussion stehenden Zeitraums eine Änderung der Ansätze für das Essen erfolgt ist (vgl. act. II 41) und inwieweit sich dies auf die Berechnung auswirken würde, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn nämlich auf die Berechnung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde abgestellt würde und auch eine Ferienbetreuung berücksichtigt würde, würde sich am offensichtlichen Missverhältnis nichts ändern. Die Berechnungen der Beschwerdeführerin sind auf jeden Fall insoweit mangelhaft, als sie nach wie vor während des ganzen Jahres (für insgesamt 53 Wochen unter Ausschluss von zwei Wochen Lagerbesuch) eine Betreuung in Anspruch nehmen möchte bzw. in ihrer Berechnung in Anschlag bringt. Damit verkennt sie, dass sie selbst während mindestens vier Wochen Anspruch auf Ferien hat (Art. 329b OR), womit sie in dieser Zeit die Kinder vollumfänglich selbst zu betreuen hat. Darüber hinaus ist zusätzlich an verschiedenen arbeitsfreien Feiertagen keine externe Betreuung erforderlich. Ob unter den vorliegenden Umständen allenfalls auch der Vater der Kinder eine Ferienbetreuung zu übernehmen hätte, bzw. tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht in der Tagesschule während der Ferien allein eine Ganztagesbetreuung möglich ist, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Unter den genannten Voraussetzungen kann neben der Tagesschulbetreuung während 39 Wochen (Fr. 2‘722.20; vgl. Beschwerde S. 4) eine Ferienbetreuung höchstens während weiteren 7 Wochen berücksichtigt werden (à Fr. 119.30 = Fr. 835.10), womit bei bestmöglicher Betrachtung zu Gunsten der Beschwerdeführerin Vergleichskosten von nicht mehr als Fr. 296.45 (Fr. 2‘722.20 + Fr. 835.10 : 12) in Anschlag gebracht werden können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 11 Die Beschwerdeführerin lässt mit der von ihr gewählten Lösung schliesslich auch die Möglichkeit, Gebühren (auch im Rahmen einer Tageselternlösung) allein nach ihrer (geringen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bezahlen (vgl. Art. 21 f. der Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote zur sozialen Integration [ASIV; BSG 860.113]; vgl. auch www.gef.be.ch -> Familie -> Kindertagesstätten und Tagesfamilien -> Das Tarifsystem) ungenutzt. Zutreffend hat die Vorinstanz denn auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gehalten und es ihr zumutbar wäre, subventionierte Angebote wahrzunehmen (Entscheid des RSA, II. Ziff. 2.6). Die bisherige Betreuung ist aus Sicht der Beschwerdeführerin eine Ideallösung, stellt indessen im Vergleich mit den tieferen Kosten der Betreuung in der Tagesschule (bzw. allenfalls auch einer nach ASIV entschädigten, subventionierten familienexternen Betreuung) und des kaum mehr relevanten Verdienstes der Beschwerdeführerin selbst keine angemessene Lösung dar. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat die eine ökonomische Besserstellung herbeiführende Anstellung per Januar 2017 und damit mehr als eineinhalb Jahre nach Eintritt des hier zu beurteilenden klaren Missverhältnisses zwischen Betreuungsaufwand und Einkommen angetreten. Nachdem das Missverhältnis im Zeitpunkt des Weisungserlasses bzw. der Verweigerung der Leistung per Dezember 2015 bereits erhebliche Zeit angedauert hatte, war die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die bisherige Lösung im Sinne einer Übergangsregelung über Dezember 2015 hinaus fortzuführen. Es mag zwar für die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz gemäss ihren Angaben weder über Verwandtschaft noch über Bekanntschaften verfügt, mit erheblichen Vorteilen verbunden sein, an der langjährigen Lösung mit den Tageseltern, welche ihr und ihren Kindern über das sozialrechtliche Minimum hinaus Halt und Unterstützung in einem familiären Rahmen geboten hat, festzuhalten. Dies ändert indessen nichts daran, dass das kostenmässige Missverhältnis im vorliegend fraglichen Zeitraum ein Ausmass erreicht hat, welches die Beschwerdegegnerin zu Recht veranlasst hat, von der Beschwerdeführerin die (selbstverantwortliche) Annahme einer kostengünstigeren Lösung zu verlangen und die Übernahme der Kosten für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 12 familienexterne Betreuung der Kinder bei der befreundeten Familie zu verweigern. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat sich einer Änderung der Betreuungssituation verweigert, obwohl sie rechtzeitig – nämlich bereits im Juni 2015 – darauf hingewiesen worden war, dass die Kosten für die Betreuung in der privaten Tageselternstruktur bei der befreundeten Familie nicht weiter übernommen würden und sie ihre Kinder unverzüglich in der Tagesschule anzumelden habe; an dieser grundsätzlichen Verpflichtung vermag das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2016 (act. I 31) nichts zu ändern. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einzig noch darauf, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Entscheid des RSA, II. Ziff. 2.13) ohne den Beleg konkreter Tagesschulkosten für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 1.3 hiervor sowie prozessleitende Verfügung vom 3. Februar 2017) an sich keine weiteren Kosten für die Kinderbetreuung zu vergüten (gehabt) hätte, nachdem die Sozialhilfe keine Austauschbefugnis von einer allenfalls zulässigen SIL zu einer abgelehnten SIL mit Deckung des Fehlbetrages aus dem Unterhalt durch die ansprechende Person kennt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Nachdem vorliegend allein die Ablehnung der Kostenübernahme für die Kinderbetreuungskosten in der privaten Tageselternstruktur im Anfechtungsobjekt enthaltener Streitgegenstand ist (vgl. E. 1.2 hiervor), braucht der Frage, wie mit den für die hier fragliche Zeit effektiv ausgerichteten Beiträgen an Kinderbetreuungskosten zu verfahren ist, nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2017, SH/16/1178, Seite 13 schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). 4.3 Angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens sowie des fehlenden Anspruchs auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Stadt B.________ (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2017) - Regierungsstatthalteramt Emmental (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2017) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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