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Bern Verwaltungsgericht 22.06.2017 200 2016 1122

22 juin 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,911 mots·~10 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 (ER RD 992/2016)

Texte intégral

200 16 1122 ALV KNB/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juni 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017, ALV/16/1122, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Mai 2005 bei der B.________ AG in einer unbefristeten Vollzeitstelle als ... tätig, als die Arbeitgeberin am 29. Januar 2016 eine Änderungskündigung vornahm und das Anstellungsverhältnis per 1. Mai 2016 von einem 100 %-Pensum auf ein solches von 50 % reduzierte (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIa] 23, 68). In der Folge meldete sich die Versicherte am 29. April 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV-Region Oberland [act. IIb] 11 f.) und stellte am 5. Mai 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2016 (act. IIa 66 - 69). Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 (act. IIb 33) forderte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … die Versicherte auf, bis zum 2. Juni 2016 Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezuges einzureichen und/oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen, dies mit dem Hinweis darauf, dass verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten. In der Folge reichte die Versicherte mit E-Mail vom 2. Juni 2016 (act. IIb 47, 50) zwei Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ein, das eine für die Zeit vor der Anmeldung bzw. vom 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 (act. IIb 48 f.) und das andere für den Monat Mai 2016 (act. IIb 45 f.). Daraufhin stellte das RAV … die Versicherte mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (act. IIb 60 - 62) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 1. Mai 2016 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache (Eingang am 16. Juni 2016) und verwies auf ihre schwierige persönliche Situation, ausgelöst durch das Versterben ihrer Mutter im … 20XX und ihres Vaters im … 20XX, die entsprechenden erbrechtlichen Angelegenheiten und die Änderungskündigung vom Januar 2016 (act. IIb 69 - 77). Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 (act. IIb 136 - 139) hiess das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017, ALV/16/1122, Seite 3 Anspruchsberechtigung von neun auf sechs Tage; soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen. B. Dagegen erhob die Versicherte am 15. November 2016 Beschwerde. Sie beantragt die Reduktion des Sanktionsmasses von sechs auf drei Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017, ALV/16/1122, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 (act. IIb 136 - 139). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist. 1.3 Bei sechs Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017, ALV/16/1122, Seite 5 beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde mit Änderungskündigung vom 29. Januar 2016 (act. IIa 23) per 1. Mai 2016 von einem 100 %-Pensum auf ein solches von 50 % reduziert (die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte am 26. Juli 2016 per 31. Oktober 2016 [act. IIa 92 f.]). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. April 2016 zur Arbeitsvermittlung an (act. IIb 11 f.) und stellte am 5. Mai 2016 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2016 (act. IIa 66 - 69). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum der Kündigungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor) vom 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 lediglich zwei Arbeitsbemühungen getätigt hat (act. IIb 49), was mit Blick auf die grundsätzlich geforderten durchschnittlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017, ALV/16/1122, Seite 6 zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat (vgl. E. 2.3 hiervor) quantitativ klar ungenügend ist. Es bleibt zu prüfen, ob Gründe gegeben sind, die einen Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen rechtfertigen (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], B320). 3.2 Die Beschwerdeführerin begründet (vgl. Beschwerde i.V.m. act. IIb 69 - 77) die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung mit ihrer damaligen schwierigen persönlichen Situation, ausgelöst durch den Tod ihre Mutter im … 20XX und ihres Vaters im … 20XX, den entsprechend zu regelnden Erbschaftsangelegenheiten und der schwierigen beruflichen Situation mit der Ende Januar 2016 per Ende April 2016 ausgesprochenen Änderungskündigung. Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 in einer schwierigen persönlichen Situation befunden hat. Da jedoch keine medizinisch nachgewiesene Unmöglichkeit zur Vornahme von Arbeitsbemühungen vorlag bzw. vorliegt, war die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Schadenminderungspflicht, vor Antragstellung (quantitativ genügend) persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen, entbunden. Nicht relevant ist zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen offenbar ausstehender Lohnzahlungen mit der ehemaligen Arbeitgeberin im Streit liegt (vgl. Beschwerde). Folglich ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017, ALV/16/1122, Seite 7 leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 (act. IIb 136 - 139) hat der Beschwerdegegner die ursprünglich verfügte Einstelldauer von neun auf sechs Tage reduziert. Dieses Einstellmass liegt am unteren Rand des mittleren Drittels des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Gemäss dem vom SECO herausgegebenen „Einstellraster“ ist bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vorgesehen (vgl. AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.A/3). In begründeten Fällen kann vom Einstellraster abgewichen werden (vgl. AVIG-Praxis ALE, D74). Ein solcher Fall liegt hier vor, indem der Beschwerdegegner die damalige schwierige persönliche Situation der Beschwerdeführerin verschuldensmindernd berücksichtigt und eine Reduktion der Einstellung auf sechs Tage vorgenommen hat. Damit wurden die gesamten Umstände des Falles angemessen berücksichtigt, so dass das Einstellmass von sechs Tagen nicht zu beanstanden ist. Es liegen keine Gründe für ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners vor. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017, ALV/16/1122, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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