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Bern Verwaltungsgericht 09.01.2017 200 2016 1107

9 janvier 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,301 mots·~12 min·2

Résumé

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Novemver 2016

Texte intégral

200 16 1107 UV SCP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Januar 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. November 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, UV/16/1107, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog nach einem im August 1988 erfolgten Motorradunfall von der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 10 % seit dem 1. Mai 1998 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 460.-- bzw. ab 1. Januar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine solche von Fr. 920.-- (Akten der Allianz, Antwortbeilagen [AB] 1 f., 136). Der Berechnung lag ein versicherter Verdienst von Fr. 68‘926.-- zugrunde (AB 136). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 (AB 169) korrigierte die Allianz den versicherten Verdienst – unter Hinweis auf dessen zweifellose Unrichtigkeit in der Verfügung vom 26. September 2000 (AB 136) – auf Fr. 47‘818.-- und hielt bei unveränderten Invaliditätsgraden eine vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 2000 monatlich auszurichtende Invalidenrente in der Höhe von Fr. 319.-- und ab 1. Januar 2001 von Fr. 638.-- fest. Dagegen erhob die Versicherte am 8. August 2014 Einsprache (AB 170), wobei der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 (AB 172) abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 3. November 2015 (AB 173), 4. Januar (AB 178) und 6. Mai 2016 (AB 184) machte die Versicherte auf die hängige Einsprache aufmerksam. In einem in den Akten dokumentierten Telefongespräch vom 13. Mai 2016 (AB 185) teilte die Allianz der Versicherten mit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage noch kein Entscheid erfolgen könne. Bei der Zusprechung der Rente im Jahr 2000 seien keinerlei medizinische Abklärungen getätigt und auch nicht abgeklärt worden, ob und welche angepasste Tätigkeiten der Versicherten noch möglich wären, weshalb auf die ursprüngliche Rentenverfügung zurückzukommen sei und hierzu der Gesundheitszustand der Versicherten im Rahmen eines versicherungsexternen Gutachtens umfassend abgeklärt werden müsse. Dabei drohe der Versicherten eine Schlechterstellung, welcher sie durch den Rückzug der Einsprache entgehen könne. Sollte sie an der Einsprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, UV/16/1107, Seite 3 festhalten, hätte sie mit Blick auf die Gutachtensanordnung zwecks Vervollständigung der medizinischen Akten die Namen der sie in den letzten Jahren behandelnden Ärzte mitzuteilen. Auf diese informelle Androhung einer Schlechterstellung bestätigte die Versicherte ihre Einsprache am 13. Juni 2016 (AB 186) und teilte der Allianz am 30. Juni 2016 die Namen der behandelnden Ärzte mit (AB 188). Mit Schreiben vom 19. September 2016 ersuchte die Versicherte die Allianz um einen Entscheid innert einer Frist von 30 Tagen (AB 191). Am 10. Oktober 2016 (AB 193) informierte letztere die Versicherte schriftlich darüber, dass zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustands eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung vorgesehen sei und gab ihr Gelegenheit, sich innert 30 Tagen zum Fragenkatalog und den vorgeschlagenen Gutachterstellen zu äussern. Gleichzeitig mahnte sie die behandelnden Ärzte unter Hinweis auf die erfolglos gebliebene Aufforderung vom 28. Juli 2016 zur Einreichung von medizinischen Unterlagen (AB 194 f.). B. Hierauf erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 11. November 2016 Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie lässt beantragen, die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, innerhalb von 30 Tagen ab Urteilsdatum einen Einspracheentscheid zu erlassen. Weiter sei eine Parteientschädigung von Fr. 1‘050.-- auszurichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2016 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin in Anbetracht der während der laufenden Frist zur Stellungnahme betreffend Gutachterstelle und Fragenkatalog (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2016 [AB 193]) getroffenen Rechtsvorkehr die Möglichkeit ein, sich zum Verhältnis zwischen dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsverfahren zu äussern. In der Folge hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2016 ausdrücklich an der Beschwerde fest. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die gleichentags mittels Zwischenverfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, UV/16/1107, Seite 4 angeordnete Begutachtung (im Gerichtsdossier) die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. November 2016 war diese Voraussetzung grundsätzlich gegeben, womit die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde befugt ist. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht {BGer}] vom 14. Januar 2004, U 220/03, E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten. Mit der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 (im Gerichtsdossier) wurde das vorliegende Verfahren zudem auch nicht gegenstandslos, denn damit wurde das Einspracheverfahren nicht abgeschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, UV/16/1107, Seite 5 1.2 Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N. 24). Streitig und zu prüfen ist der am 11. November 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). 2.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2.1 Art. 29 Abs. 1 BV ist unter anderem dann verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, UV/16/1107, Seite 6 der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügenden Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2 ). 2.2.2 Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (SVR 2013 UV Nr. 2 S. 4 E. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten fällt auf, dass sich die Beschwerdegegnerin nach Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels Zwischenverfügung vom 19. August 2014 (AB 172) trotz wiederholten Ermahnungen durch die Beschwerdeführerin (vgl. AB 173, 178, 184) erst im Mai 2016 (AB 185) und damit rund 20 Monate nach Erhebung der Einsprache in materieller Hinsicht wieder mit dem Fall befasst hat. Diesbezüglich läge der Schluss auf eine Rechtsverzögerung zumindest im damaligen Zeitpunkt nahe (vgl. E. 2.2.1 hiervor), zumal bis Mai 2016 zwischen den Parteien einzig die Höhe des für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden versicherten Verdienstes streitig war (vgl. AB 165,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, UV/16/1107, Seite 7 168), was in Anbetracht der Aktenlage denn auch nicht weitere Abklärungen erforderlich gemacht hätte. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich indessen, da im Frühjahr 2016 keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben wurde und sich die am 11. November 2016 vorgebrachte Rüge der Rechtsverzögerung gegen die Ausweitung des Verfahrens auf die Anspruchsvoraussetzungen als solche und der in diesem Zusammenhang erstmals im Rahmen eines Telefonats vom 13. Mai 2016 (AB 186) sowie mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 (AB 193) in Aussicht gestellten Begutachtungsanordnung richtet, verbunden mit dem Risiko einer möglichen Schlechterstellung. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt namentlich, die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellte (bzw. nunmehr mittels Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 [im Gerichtsdossier] erfolgte) Begutachtungsanordnung sei unnötig und die Beschwerdegegnerin suche damit nach einer anderen Begründung für die Rentenkürzung (vgl. Beschwerde S. 5). Nach der Rechtsprechung kann auch eine Verfahrensverlängerung aufgrund unnötiger Beweismassnahmen ausnahmsweise eine Rechtsverzögerung darstellen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Demnach ist zu prüfen, ob die Inaussichtstellung der Begutachtungsanordnung vom 10. Oktober 2016 (AB 193) in rechtsmissbräuchlicher Absicht und offensichtlicher Überschreitung des der Verwaltung zustehenden Ermessens erfolgte. 3.3 Vorab ist festzustellen, dass im Einspracheverfahren Entwicklungen des massgebenden Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitberücksichtigt werden müssen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Mithin hat die Beschwerdegegnerin mit der Wiederaufnahme des Einspracheverfahrens nicht bloss die mit der Verfügung vom 9. Juli 2014 (AB 169) sowie aufgrund des Dossierstudiums im Mai 2016 (AB 185) angenommene zweifellose Unrichtigkeit des Rentenentscheids vom 26. September 2000 (AB 136) zu überprüfen, sondern sie wird auch der ihr im Rahmen der Dossieraktualisierung bekanntgewordenen und möglicherweise revisionsrelevanten Tatsache einer gemäss Bericht der C.______AG vom 26. November 2015 (AB 183) für Sommer / Herbst 2016 diskutierten Operation der zunehmend symptomatischen OSG-Arthrose nachzugehen haben. Insoweit handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, UV/16/1107, Seite 8 Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellten Begutachtungsanordnung in augenfälliger Weise weder um eine Ermessensüberschreitung noch um einen in rechtsmissbräuchlicher Absicht vorgenommenen Verzögerungsakt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die Weiterbearbeitung des Dossiers nach der telefonischen Besprechung vom 13. Mai 2016 mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, wonach bei der aktuellen Aktenlage noch kein Entscheid möglich sei (AB 185), bzw. nach deren ausdrücklichem Festhalten an der Einsprache vom 13. Juni 2016 (AB 186), sodann auch umgehend aufgenommen und die Verfahrensinstruktion ohne weiteren Verzug fortgesetzt (vgl. AB 187 ff.). Dass die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte dabei nicht kooperierten und die am 28. Juli 2016 sowie mit Erinnerungsschreiben vom 11. Oktober und 17. November 2016 eingeforderten Berichte (AB 188 - 190, 194 f., 197) erst am 21. bzw. 24. November 2016 an die Beschwerdegegnerin versandt haben (AB 198 f.), stellt unter den gegebenen Umständen schliesslich auch keine der Beschwerdegegnerin anzulastende Rechtsverzögerung dar. 3.4 Zusammenfassend stellt die am 13. Mai 2016 telefonisch (AB 185) und am 10. Oktober 2016 schriftlich (AB 193) in Aussicht gestellte Begutachtungsanordnung keine Rechtsverzögerung dar. Ob sich die nunmehr – nach Eingang der einverlangten Arztberichte bei der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 198 f.) – mittels Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 erfolgte Anordnung der orthopädisch-chirurgischen Begutachtung (im Gerichtsdossier) auch in allen Teilen als korrekt erweist, bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wurde der Beschwerdeführerin hierfür doch ausdrücklich der Beschwerdeweg geöffnet. 4. Nach dem Dargelegten musste der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. November 2016 bewusst sein, dass die Beschwerdegegnerin das im Mai 2016 wiederaufgenommene Verfahren ohne weitere Unterbrüche instruiert und durch die verfahrensleitenden Anordnungen für Dritte in erkennbarer Weise zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, UV/16/1107, Seite 9 Ausdruck gebracht hat, das Einspracheverfahren – nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Entscheidgrundlagen – ohne weitere Verzögerungen abzuschliessen. Die während der Anhörung zur Begutachtungsanordnung erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet und ist somit abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch in Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer gehalten sein, dafür zu sorgen, dass es bei der weiteren Instruktion und dem Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren durch sie zu vertretende Verzögerungen kommt. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 und Art. 108 Abs. 3 VRPG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, UV/16/1107, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2017) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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