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Bern Verwaltungsgericht 06.01.2017 200 2016 1101

6 janvier 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,035 mots·~10 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016

Texte intégral

200 16 1101 ALV KOJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Januar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, ALV/16/1101, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. August 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 5. September 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2016 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilagen [AB] 38 f., 44-47). Mit Verfügung vom 27. September 2016 (AB 20-23) verneinte das beco einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, weder sei die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungsgrund vor; daran hielt es auf Einsprache hin (AB 10-17) mit Entscheid vom 14. Oktober 2016 (AB 5-9) fest. B. Mit Eingabe vom 8. November 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. In seiner Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, ALV/16/1101, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 (AB 5-9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2016 und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, ALV/16/1101, Seite 4 Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.2.1 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, ALV/16/1101, Seite 5 denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 141 V 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war ab 1. August 2012 an der ... Fachhochschule für das berufsbegleitende Studium mit dem Ziel ... immatrikuliert (AB 26-29). Vom 1. April 2014 bis zum 31. Juli 2015 stand er zudem in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit der B.______AG (AB 34, 36 f., 50-62, 65 f.). Danach absolvierte er die letzten beiden Semester des Studiengangs im Rahmen des Erasmus-Programms an der C.________ in ... und erlangte dort den Bachelor-Abschluss (AB 28-30, 47 Ziff. 32). 3.2 Es ist zwischen den Parteien unbestritten (Beschwerde S. 2) und aufgrund der Akten in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, ALV/16/1101, Seite 6 führer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. August 2014 bis 7. August 2016 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreichte. Für den angebrochenen ersten Monat vom 8. bis 31. August 2014 resultieren 22.4 Beitragstage (16 Werktage x 1.4) bzw. 0.747 Beitragsmonate (100 / 30 Kalendertage x 22.4 Beitragstage) und die restliche Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Juli 2015 umfasst elf Monate, was gesamthaft zu einer Beitragszeit von 11.747 Monaten führt (vgl. E. 2.2.1 hiervor; AVIG-Praxis ALE B149 ff. [abrufbar unter <www.treffpunkt-arbeit.ch>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). 3.3 Anerkannt (Beschwerde S. 2) und aktenmässig ausgewiesen ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während insgesamt mehr als zwölf Monaten durch Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von der Erfüllung der Beitragszeit abgehalten wurde (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die letzten beiden Auslandsemester dauerten gemäss Studienbestätigung der ... Fachhochschule vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 (AB 28 f.), wobei sich der Beschwerdeführer laut Bescheinigung der C.________ (AB 30) effektiv vom 25. August 2015 bis 16. Juni 2016 am besagten Institut aufhielt bzw. nach eigenen Angaben (AB 47 Ziff. 32) bis am 15. Juli 2016 in ... weilte. Zwar gilt für die Ermittlung der Ausbildungsdauer als Abschluss jener Zeitpunkt, in dem die auszubildende Person vom Ergebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhält (AVIG- Praxis ALE B187 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 2. September 2003, C 157/03, E. 2.2) und datiert das Bachelor-Diplom vom 3. August 2016 (AB 32). Es wird vorliegend jedoch weder geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht spätestens per Ende Juli 2016 über die Prüfungsergebnisse bzw. die Bewertung seiner Abschlussarbeit (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4/4) orientiert wurde, zumal das akademische Frühlings-Semester jeweils am Sonntag der 22. Kalenderwoche – mithin spätestens Anfangs Juni – endet (vgl. <…>, Rubrik: …). Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich erst anfangs August 2016 von seinem Erfolg erfahren hätte, würde sich im Ergebnis nichts ändern, da die Ausbildung faktisch frühestens am 25. August 2015 (AB 30) und nicht bereits per 1. August 2015 (AB 28) begann. Weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, ALV/16/1101, Seite 7 re Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich «nach Treu und Glauben» nicht früher beim RAV angemeldet, da er sich in einem laufenden Bewerbungsprozesses für den Masterstudiengang in ... befand und zudem eine Arbeitsstelle bei seiner letzten Arbeitgeberin in Aussicht gehabt habe (Beschwerde S. 1), ist ihm nicht zu folgen. Weder der damals noch ausstehende (negative) Entscheid der D.________ vom 2. August 2016 (BB 6; AB 14-16) noch der Umstand, dass sich die Möglichkeiten einer Wiederanstellung zerschlugen, standen einer früheren Anmeldung entgegen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht mehr geltend, dass er sich am 1. August 2016 nicht hätte als arbeitslos melden können (AB 10), denn bei einer Anmeldung am folgenden Werktag wäre das Datum des Feiertags für den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend gewesen (ALV-Praxis ALE B43), womit sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit ebenfalls entsprechend vorverschoben hätte. Schliesslich verfängt die im Verwaltungsverfahren noch geäusserte Kritik, wonach der Beschwerdegegner seiner Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht nachgekommen sei (AB 10 f.), nicht. Eine Beratung ist zwar auch ohne Antrag einer versicherten Person vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 27 N. 41). Im Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer erstmals an das RAV wandte, hätte er das Versäumte jedoch nicht mehr nachholen können, womit er sich von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz aufgrund pflichtwidrig unterlassener oder falscher Auskünfte (vgl. UELI KIESER, a.a.O., N. 37 Art. 27) berufen kann. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beitragszeit nicht erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor), liegt kein Befreiungsgrund vor (vgl. E. 3.3 hiervor) und ist auch kein Tatbestand gegeben, der ausnahmsweise eine abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person vom materiellen Recht gebietet (vgl. E. 3.4 am Ende hiervor). Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer die vom Beschwerdegegner angeordnete Rechtsfolge zu gewärtigen, auch wenn sie für ihn frustrierend sein mag (Beschwerde S. 2). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 (AB 5-9) ist weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, ALV/16/1101, Seite 8 rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, ALV/16/1101, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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