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Bern Verwaltungsgericht 26.01.2017 200 2016 1062

26 janvier 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,721 mots·~14 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016

Texte intégral

200 16 1062 UV FUR/SCC/JOK/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Januar 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2017, UV/16/1062, Seite 2 Sachverhalt: A. Die …. geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Die Versicherte liess melden, sie habe sich am …. 2016 beim Hochnehmen einer Patientin die Schulter und den Rücken verletzt (Akten der Mobiliar [act. II] 20003). Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 (act. II 10007) lehnte die Mobiliar die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab und begründete dies mit dem Nichtvorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Am 15. Juni 2016 (act. II 10015) verfügte sie entsprechend. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Einsprache (act. II 10022, 10038). Mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 (act. II 10039 ff.) wies die Mobiliar die Einsprache ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________ AG, am 31. Oktober 2016 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Mobiliar habe die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom …. 2016 zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2017, UV/16/1062, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 (act. II 10039 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2017, UV/16/1062, Seite 4 SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.1.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.1.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2017, UV/16/1062, Seite 5 dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob sich ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat. Zum Ereignis vom …. 2016 ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 In der Unfallmeldung UVG vom …. 2016 (act. II 20003) wurde aufgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine Patientin vom Rollstuhl aufgenommen, um sie ins Bett zu legen. Beim Aufstehen habe sich die Patientin mit ganzem Gewicht an die Beschwerdeführerin gehängt, was ihr einen Schlag (wie ein Stromschlag) in den Rücken versetzt habe. Dazu habe die Beschwerdeführerin noch eine Drehbewegung gemacht, um die Patientin auf das Bett zu legen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2017, UV/16/1062, Seite 6 3.1.2 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom ….. 2016 (act. II 20004) hin gab die Beschwerdeführerin an (act. II 20005), es sei eine Mobilisation vom Nachtstuhl ins Bett erfolgt. Die Patientin habe bis an diesem Abend bei der Mobilisation immer mitgeholfen und habe selbstständig stehen können. Am …. habe die Beschwerdeführerin wie immer mobilisiert, die Patientin habe ihre Hände auf den Schultern der Beschwerdeführerin gehabt und diese habe ihr beim Aufstehen geholfen; aber als die Patientin habe stehen sollen, habe sie sich der Beschwerdeführerin um den Hals gehängt. In diesem Moment habe sie einen Schlag im Rücken verspürt, der sich angefühlt habe, als ob Strom durch ihre Wirbelsäule fliessen würde. Sie habe die Patientin nicht einfach loslassen können, also habe sie eine Drehbewegung zum Bett gemacht; da die Patientin ein Boxspringbett besitze und aufgrund ihrer zu geringen Körpergrösse nicht habe absitzen können, habe die Beschwerdeführerin das ganze Gewicht der Patientin hochheben müssen, um sie abzulegen. Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches (Sturz, Ausgleiten, Stolpern etc.) zugetragen habe (act. II 20004 Ziff. 2), verneinte die Beschwerdeführerin (act. II 20005). 3.1.3 Im Arztzeugnis UVG vom 1. Juni 2016 (act. II 30003) wurde zum Unfallhergang ausgeführt, bei der …Arbeit sei eine 80 kg schwere Frau zusammengesackt. Dies habe der Beschwerdeführerin einen unmittelbaren Schlag in den Rücken versetzt. 3.1.4 Im Bericht des Spitals C.________ vom 13. September 2016 (act. II 30005) wurde der Ereignishergang so beschrieben, dass die vorgängig komplett beschwerdefreie Beschwerdeführerin beim Transport einer Patientin einen plötzlichen elektrisierenden Schlag durch den Körper verspürt habe. Die zu transferierende Patientin habe die Arme um den Nacken der Beschwerdeführerin geschlungen und sei plötzlich zusammengesackt, was dann diesen Schlag verursacht habe. 3.1.5 Die Beschwerdeführerin ergänzte beschwerdeweise zum Unfallhergang, dass sie eine Patientin pflegt, welche selbständig habe stehen können, jedoch Unterstützung beim Transfer vom Nachtstuhl ins Bett benötigt habe. Die Patientin habe dazu jeweils ihre Arme auf die Schulter der Beschwerdeführerin gelegt. Am …. 2016 habe sie sich unvermittelt mit ihrem ganzen Gewicht (ca. 80 kg) an den Hals der Beschwerdeführerin gehängt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2017, UV/16/1062, Seite 7 Diese habe in diesem Moment einen Schlag im Rücken verspürt, der sich angefühlt habe, als ob Strom durch die Wirbelsäule fliessen würde. Da sie die Patientin nicht einfach habe fallen lassen können, habe sie eine Drehbewegung zum Bett machen und die Patientin – um sie ablegen zu können – sogar etwas hochheben müssen, da es sich um ein hohes Boxspringbett gehandelt habe (S. 2 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass das Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines äusseren Faktors zwar erfüllt ist, jedoch nicht das Merkmal der Ungewöhnlichkeit (act. II 10041 Ziff. 3.4). Die Beschwerdeführerin wiederum erachtet das Merkmal der Ungewöhnlichkeit mit der folgenden Begründung als erfüllt: Nachdem die Patientin stets in der Lage gewesen sei, sich selbständig auf den Beinen zu halten, sich erstmals fallen liess und sich unvermittelt mit ihrem ganzen Körpergewicht von ca. 80 kg an den Hals der Beschwerdeführerin gehängt habe, könne nicht von einem alltäglichen Ereignis gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin ist als ... gewohnt, Patienten bei der Mobilisation zu unterstützen. Dabei muss sie damit rechnen, dass eine unterstützungsbedürftige Person "einsackt" und sich an ihr festhält. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin die Patientin beim Transfer vom Nachtstuhl ins Bett zu mobilisieren (act. II 20005). Dazu hatte die Beschwerdeführerin denn auch Hilfestellung zu leisten, wobei die Patientin die Arme um ihren Hals gelegt hatte. Diese Handlung dient gerade dazu, jemanden abzustützen und dadurch auch etwaige Stürze zu verhindern resp. diese aufzufangen. Damit musste die Beschwerdeführerin darauf gefasst sein, auf einen Schwächeanfall zu reagieren. Dass sich die Patientin mit dem ganzen Gewicht am Hals respektive an den Schultern der Beschwerdeführerin abstützte, ist nicht ungewöhnlich, hat sie doch im Rahmen der Tätigkeit als … stets damit zu rechnen, dass eine Patientin oder ein Patient aufgefangen werden muss. Das Bundesgericht erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat. Dabei ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Anstrengungen als aussergewöhnlich angesehen werden; unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2017, UV/16/1062, Seite 8 Berücksichtigung der physischen Verfassung und beruflichen oder anderen Gewohnheiten (BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anstrengung für die ..-jährige diplomierte …. ohne gesundheitliche Probleme bezüglich des Rückens (act. II 20003 Ziff. 3) aussergewöhnlich gewesen wäre. Die „Fallhöhe“  der gemäss Beschwerde (S. 2) 80 kg schweren Patientin  ist, ob sie sich nun aus dem aufrechten Stand oder noch nicht ganz stehend an die Beschwerdeführerin gehängt hat, als gering einzustufen, denn die Patientin hatte ihre Arme bereits um die Schultern der Beschwerdeführerin gelegt und diese stützte sie zusätzlich mit den Armen (am Rücken oder den Hüften). Damit ist nicht von einem ausserordentlichen Kraftaufwand auszugehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in dem Moment, in dem sich die Patientin bei ihr angehängt habe, einen elektrisierenden Schmerz verspürt (act. II 20005). Damit kommt dem weiteren Ablauf mit dem Ablegen der Patientin auf das Bett mittels Drehbewegung und Hochheben der Patientin (act. II 20005) keine Bedeutung zu. Der Schaden wäre laut der Schilderung der Beschwerdeführerin mit dem Anhängen vollständig gesetzt gewesen. Das Anhängen der Patientin mit den Armen (als Unterstützungsleistung des Patienten) stellt allein einen Teil einer lege artis vorzunehmenden Mobilisation dar. Die …. Person hilft ihrerseits immer (mehr oder weniger je nach Patienten) stützend mit und sie muss aktiv sichernd durch das entsprechende Fassen der Patientin (vgl. ….anleitung: www.thieme.de/de/pflegepaedagogik/arbeitsblaetter-i-care-68028.htm) vorbereitet sein. Die Krafteinwirkung auf das fragliche Segment der Wirbelsäule ist im Falle des Anhängens, selbst wenn die Patientin 80 kg gewogen hat, allein beschränkt. Den grössten Teil des Gewichts kann und muss die ….. unmittelbar durch ihre eigenen Vorkehrungen auffangen. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Mobilisation nicht lege artis vorbereitet und angegangen wurde. An diesem Ergebnis ändert auch der Bericht des Spitals C.________ vom 13. September 2016 (act. II 30005), in welchem von einem Trauma ausgegangen wird, nichts. Der medizinische Begriff deckt sich nicht mit dem rechtlichen Unfallbegriff. Entscheidend ist hier, dass der rechtliche Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2017, UV/16/1062, Seite 9 begriff nicht erfüllt ist, da es am Erfordernis der Ungewöhnlichkeit fehlt. Da der Unfallbegriff nicht erfüllt ist, erübrigt sich auch die Prüfung der Frage der natürlichen Kausalität. 3.3 3.3.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3.3.2 Im Arztzeugnis UVG vom 1. Juni 2016 (act. II 30003) diagnostizierte med. pract. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, CVS und LWS nach Schlag/Verhebetrauma. Die Ärzte des Spitals C.________ diagnostizierten im Bericht vom 13. September 2016 (act. II 30005) einen Zustand nach ventraler Discectomie C6/7, Sequesterotomie, Interposition eines zero-P-Cages am 10. Juni 2016 bei einer invalidisierenden Cervicobrachialgie links bei einer traumatischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2017, UV/16/1062, Seite 10 Discushernie C6/7 paramedian linksseitig. Vom intraoperativen Befund her habe sich ein relativ grosser Sequester mit einer deutlichen Kompression bei einer stark geschwollenen abgehenden Wurzel gezeigt, was für eine Reizdauer von zwei Monaten sprechen könne. 3.3.3 Mit Blick auf die medizinischen Berichte ist eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen, da es sich beim in den Arztberichten erwähnten Gesundheitsschaden nicht um eine in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführte Listenverletzung handelt. 3.4 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 (act. II 10039 ff.) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2017, UV/16/1062, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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