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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2017 200 2016 1057

20 février 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,054 mots·~10 min·1

Résumé

Verfügung vom 27. September 2016

Texte intégral

200 16 1057 IV MAW/REL/STL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Februar 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, IV/16/1057, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde aufgrund einer seit September 2010 bestehenden vollständigen bzw. kurzfristig teilweisen Arbeitsunfähigkeit am 25. November 2010 durch seinen Arbeitgeber bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung gemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Am 9. Dezember 2010 meldete er sich selbst bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 4). Die IVB nahm darauf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 42) bei Vorliegen eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads (IV-Grad) von 0 % mit Verfügung vom 19. März 2013 (AB 44) den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV- Rente). Auf eine Neuanmeldung vom 4. November 2013 (AB 48) trat die IVB mangels Glaubhaftmachung der massgeblichen Tatsachenänderung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 10. März 2014 nicht ein (AB 54 und 57). B. Am 13. Juli 2016 meldete sich der Versicherte erneut für den Bezug einer IV-Rente an (AB 59). Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (AB 64) forderte die IVB den Versicherten auf, eine allfällige seit Erlass der Verfügung vom 19. März 2013 (AB 44) eingetretene, für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung glaubhaft zu machen bzw. schriftlich zu belegen, andernfalls werde auf sein Gesuch nicht eingetreten. Die hierfür von der IVB angesetzte Frist bis am 10. August 2016 lief ungenutzt aus, worauf die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. August 2016 (AB 66) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte. Da dieser keine Einwände gegen den Vorbescheid vorbrachte, verfügte die IVB am 27. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, IV/16/1057, Seite 3 tember 2016 dem Vorbescheid entsprechend und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (AB 67). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, C.________, mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (vorsorgliche) Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2016 (AB 67), es sei eine angemessen Fristerstreckung zur einlässlichen Begründung der Beschwerde zu gewähren und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten, weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Mit Schreiben vom 10. November 2016 beantragte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine erneute Verlängerung der angesetzten Frist. Mit Schreiben vom 14. November 2016 gab die Vertreterin des Beschwerdeführers bekannt, dass sie ihr Mandat niederlege und der Beschwerdeführer die Beschwerde gegebenenfalls selbst begründen werde. Die gesetzte Frist verstrich ungenutzt. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, IV/16/1057, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2016 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2016 (AB 59) eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grads bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenverischerung [IVV; BSG 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, IV/16/1057, Seite 5 für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, IV/16/1057, Seite 6 klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt zwischen dem Erlass der – Rentenanspruch verweigernden – Verfügung vom 19. März 2013 (AB 44) und der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2016 (AB 67) verändert hat (E. 2.4. hiervor). 3.1. Der Beschwerdeführer macht dazu in der Beschwerde vom 28. Oktober 2016 geltend, der Beschwerdegegnerin seien Unterlagen und Arztberichte vorgelegen, welche eine bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands belegen und die von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, IV/16/1057, Seite 7 3.1.1 Der Beschwerdeführer hat seiner Neuanmeldung keine Unterlagen beigelegt (AB 59). Die Beschwerdegegnerin hat ihn daher am 21. Juli 2016 aufgefordert, Unterlagen zuzustellen, welche eine massgebliche Tatsachenänderung seit Erlass der Verfügung vom 19. März 2013 glaubhaft machen (AB 64). Der Beschwerdeführer brachte auch nach dieser Aufforderung keine entsprechenden Unterlagen vor. Ebenso erhob er keinen Einwand im Vorbescheidverfahren oder brachte zu diesem Zeitpunkt neue Unterlagen ein. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung neben dem Formular zur Neuanmeldung keine weiteren Unterlagen eingebracht hat. 3.1.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zwar implizit angekündigt, dass er neue medizinische Akten einreichen werde, hat diese in der Folge jedoch nicht mehr ergänzt und auch keine Akten eingereicht. Es würde ihm auch nicht helfen: In der Neuanmeldung vom 13. Juli 2016 (AB 59) wurde kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, woraufhin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdegegner eine angemessene Frist zur Nachreichung entsprechender Unterlagen gegeben hat und ihn auf den drohenden Nichteintretensentscheid aufmerksam gemacht hat. Vorliegend ist somit der Sachverhalt massgebend, wie er der Beschwerdegegnerin vorlag (vgl. E. 2.3 hiervor), unabhängig von allfälligen in der Beschwerde vorgebrachten Beweismitteln. 3.1.3 Es ist deshalb offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Änderung des Sachverhalts seit Erlass der Verfügung vom 19. März 2013 (AB 44) nicht glaubhaft gemacht hat. 3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin müsse weitere Abklärungen vornehmen. 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gilt bei der Neuanmeldung nur beschränkt (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Stadium des Verfahrens ist es nicht Sache der Verwaltung, Abklärungen durchzuführen, vielmehr hat in erster Linie die versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, IV/16/1057, Seite 8 rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. September 2009, 9C_312/2009, E. 2.4 mit Hinweisen). 3.2.2 Wie hiervor dargelegt, hat der Beschwerdeführer gar keine ärztlichen Berichte eingereicht (vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb auch keine Prüfung möglich ist. 4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine massgebliche Tatsachenänderung seit der letzten materiellen Prüfung am 19. März 2013 (AB 44) glaubhaft gemacht und die Beschwerdegegnerin hat alle erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 27. September 2016 (AB 67) als rechtens und die Beschwerde vom 28. Oktober 2016 ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2017, IV/16/1057, Seite 9 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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