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Bern Verwaltungsgericht 21.02.2017 200 2016 1054

21 février 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,029 mots·~10 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016

Texte intégral

200 16 1054 EL GRD/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Witwenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; Antwortbeilage {AB}] 64). Mit Verfügung vom 31. August 2016 (AB 78) berücksichtigte die AKB per 1. März 2017 in der EL-Berechnung ein zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen von Fr. 12'860.-- pro Jahr, womit sich ab diesem Zeitpunkt ein EL-Anspruch in der Höhe von Fr. 389.-- ergebe (AB 78). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 81) mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 82) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung [richtig: Der Einspracheentscheid] der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben und auf die Aufrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen in der Höhe von CHF 12'860.00 bzw. die Herabsetzung der Ergänzungsleistungen auf CHF 389.00 sei zu verzichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung [richtig: der Einspracheentscheid] der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 20. Januar 2017 an den bisherigen Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab März 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen als nichtinvalide Witwe angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und die Differenz des EL-Anspruchs ohne bzw. mit Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. März 2017 für das Kalenderjahr 2017 Fr. 6'030.-- beträgt ([Fr. 992.-- {AB 74} - Fr. 389.-- {AB 78} x 10 Monate]), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Damit fällt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 4 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 5 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Gemäss Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: a) der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres; b) der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a vom 41. bis zum 50. Altersjahr; c) zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a vom 51. bis zum 60. Altersjahr. 2.5 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 6 die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 Zur Begründung, weshalb die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unzulässig sei, bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits bestünden auch invaliditätsfremde Faktoren, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmöglichten. Da es damit an einer wirtschaftlich verwertbaren Erwerbsfähigkeit fehle, dürfe kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 3.2.1 Auf die wiederholten Aufforderungen der Beschwerdegegnerin hin, Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens darzutun und allfällige Arbeitsbemühungen zu belegen (AB 64 S. 3, 68, 72, 76), reichte die Beschwerdeführerin drei im Wesentlichen gleichlautende Bescheinigungen von Dr. med. C.________ ein, wonach sie seit dem 13. Juli 2013 schmerztherapeutisch behandelt werde und zu 100 % erwerbsunfähig sei (AB 65, 69, 77). Der Beschwerde legte sie sodann einen (umfassenderen) Bericht desselben Arztes vom 13. Juni 2016 bei (Beschwerdebeilage [BB] 3). Darin hielt dieser – nebst der Darlegung der geklagten Beschwerden – fest, die Patientin leide seit mehr als sechs Jahren an einer Schmerzkrankheit (pain disease). In den letzten zwei Jahren habe sich die Symptomatik massiv verschärft, sodass die Patientin kaum die minimalen Haushaltsverpflichtungen bewältigen könne. Die Erwerbsunfähigkeit sei vollumfänglich. 3.2.2 Mit Urteil vom 19. November 2013, IV/13/692, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde gegen die leistungsabweisende Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 13. Juni 2013 abgewie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 7 sen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einem rechtlich relevanten Gesundheitsschaden leidet (E. 3.3). Eine im Mai 2016 unter Hinweis auf eine eingetretene gesundheitliche Verschlechterung eingereichte Neuanmeldung bei der IVB führte zu einem Nichteintretensentscheid. In der entsprechenden Verfügung vom 27. September 2016 hielt die IVB insbesondere fest, der – hiervor erwähnte – Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. Juni 2016 vermöge eine gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2013 nicht glaubhaft zu machen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit heutigem Urteil, IV/2016/1055, abgewiesen. Damit hat für das vorliegende Verfahren als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nicht unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist damit nicht zu hören. 3.3 Als invaliditätsfremde Gründe, welche eine (Wieder-)Integration in den Arbeitsmarkt als kaum realistisch erscheinen liessen, benennt die Beschwerdeführerin ihr Alter (55 Jahre), die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie ihren Migrationshintergrund mit schlechten Sprachkenntnissen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 7). Inwiefern eine Wiederintegration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters kaum realistisch sei, legt sie nicht dar; sie beschränkt sich auf die Anrufung dieses (möglichen) Tatbestands. Mit Blick auf die Beweislastverteilung im Rahmen der Widerlegung der Vermutung gemäss Art. 14b ELV (E. 2.5 hiervor), genügt dies nicht, da ihr trotz des fortgeschrittenen Alters noch mehrere Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters verbleiben und die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gutachterlich festgestellten Selbstlimitierung beruht (IV-Akten des Parallelverfahrens IV/2016/1055 [IV-Akten] 53 S. 36]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist zudem anzumerken, dass in dem für sie in Frage kommenden Arbeitsbereich als … auch Arbeitskräfte mit geringen Deutschkenntnissen gesucht werden. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass sie 20 Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachging (IV-Akten 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 8 Die nunmehr geltend gemachten schlechten Sprachkenntnisse spielten dabei offensichtlich keine Rolle. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich dies in der Zwischenzeit geändert haben sollte, zumal die Beschwerdeführerin seit 1988 in der Schweiz wohnt (IV-Akten 53 S. 14) und sie sich gemäss Aussage der Gutachter im IV-Verfahren sehr gut auf Deutsch ausdrücken kann (IV-Akten 53 S. 18). Den Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, hat die Beschwerdeführerin damit nicht erbracht. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung per 1. März 2017 (vgl. dazu Art. 25 Abs. 4 ELV) zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 12'860.-berücksichtigt. Der die Verfügung vom 31. August 2016 (AB 78) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 (AB 82) ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2017, EL/16/1054, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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