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Bern Verwaltungsgericht 12.04.2018 200 2016 1047

12 avril 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,968 mots·~15 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 29. September 2016

Texte intégral

200 16 1047 EL KNB/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. April 2018 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit … 2016 eine AHV-Rente (Dossier der AKB, Antwortbeilage [AB] 36, 38). Er meldete sich, vertreten durch die Beiständin, im April 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Dossier der AKB, Antwortbeilage [AB] 2, 4). Nach Abklärungen lehnte die AKB mit Verfügung vom 19. August 2016 einen Anspruch des Versicherten auf EL von … bis Juni 2016 sowie ab Juli 2016 ab (AB 51-53). Hiergegen erhoben der Versicherte und seine Beiständin Einsprache (AB 64). Mit Entscheid vom 29. September 2016 wies die AKB die Einsprache ab (AB 65). B. Am 27. Oktober 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. September 2016 sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuhalten, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur AHV unter Berücksichtigung der grundpfandgesicherten Schuld in der Höhe von Fr. 150‘000.-- neu zu berechnen. Gleichentags stellte der Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt. In der Beschwerdeantwort beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. September 2016 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab … 2016. Im Rahmen des Streitgegenstandes rügt der Beschwerdeführer allein, die grundpfandgesicherte Schuld von Fr. 150‘000.-- sei in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Daher hat sich die gerichtliche Prüfung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie ins-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 5 besondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.4 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.2 S. 205, 142 V 311 E. 3.1 und 3.4). 2.5 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 6 gens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). 3. 3.1 Zum Vermögen einer EL-ansprechenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Rz. 330 zu Art. 11, S. 128 f.). Für alle jene Rentnerinnen und Rentner, die eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft selbst bewohnen, wird diese bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit dem Steuerwert angerechnet. Von dem Steuerwert wird der Freibetrag von Fr. 112‘500.-- in Abzug gebracht (vgl. E. 2.4 vorstehend; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen, 2. Aufl., 2009, S. 168). Die vom Beschwerdeführer selbst bewohnte Liegenschaft gehört zum Vermögen und ist in der EL-Berechnung – unter Abzug des Freibetrags – zu berücksichtigen (AB 62 S. 2), was unbestritten ist. Im Bestand und Umfang nachgewiesene Schulden sind vom rohen Vermögen abzuziehen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Ob eine Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen (an die Sozialhilfebehörden) als Schuld berücksichtigt werden kann, entscheidet sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand der Wahrscheinlichkeit mit welcher die Rückzahlung tatsächlich zu leisten sein wird. Ist eine Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfeleistungen mit Ungewissheiten verbunden und daher eine Rückforderung unwahrscheinlich, kann diese bei der Ergänzungsleistung nicht als Schuld berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_884/2013 E. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 262‘470.-- (..., Grundstück-Nr. ...; AB 10). Laut seinen Angaben hat er wegen fortdauernder Arbeitslosigkeit vom Vermögen gelebt, welches ihm im Jahr 2009 „ausgegangen“ sei. Weil ihm keine Hypothek gewährt worden sei (Beschwerdebeilage [BB] 4), habe sich seine Beiständin an den Sozialdienst C.________ gewandt. Dieser habe ihm die Gewährung eines rückerstattungspflichtigen Darlehens zur Bestreitung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 7 Lebensunterhalts bis zur Pensionierung vorgeschlagen (vgl. Beschwerde S. 3). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Sozialdienst unter verschiedenen Malen der Betrag von schliesslich insgesamt Fr. 150‘000.-ausgerichtet. Die Zahlungen wurden als Darlehen gewährt und grundbuchlich zu Lasten seiner Liegenschaft gesichert. Die Beschwerdegegnerin hat das vom Sozialdienst C.________ unbestrittenermassen gewährte und ausgerichtete Darlehen in der EL-Berechnung nicht als Schuld berücksichtigt, vielmehr geht sie davon aus, dass es sich bei den pfandrechtlich gesicherten Beträgen nicht um eine abzugsfähige Hypothek handelt, sondern um die Sicherstellung von sozialhilferechtlichen Leistungen der Einwohnergemeinde C.________ (AB 65). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich um eine tatsächlich nachgewiesene Schuld, sie stehe betraglich fest und werde sich nicht verändern, da der Grund der Pauschalzahlungen (Überbrückung bis zur Frühpensionierung) unterdessen weggefallen sei. Die Rückforderung der Schuld sei nicht unwahrscheinlich; die Rückerstattungsforderung der Einwohnergemeinde C.________ werde spätestens mit seinem Ableben fällig (Beschwerde S. 5). 3.3 Bezüglich des Anspruchs auf Sozialhilfe bei Liegenschaftseigentum sieht Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz des Kantons Bern [SHG]; BSG 860.1) vor, dass wirtschaftliche Hilfe ausnahmsweise auch gewährt werden kann, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind. Die Trägerschaft des Sozialdienstes ist verpflichtet, gesetzliche Grundpfandrechte gemäss Artikel 109b Buchstabe b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Mai 1911 (EG ZGB; BSG 211.1) in das Grundbuch eintragen zu lassen (Art. 34 Abs. 4 SHG). In der Sozialhilfe besteht damit grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 8 Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Ausnahmsweise kann jedoch auf die Verwertung von Grundeigentum verzichtet werden. Dies insbesondere dann, wenn die Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird und diese so zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann (SKOS-Richtlinien, E.2.2; vgl. auch Berner Konferenz für Sozialhilfe, abrufbar unter: http://handbuch.bernerkonferenz.ch). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vermögenswerte der um Leistungen nachsuchenden Person nun ausser Acht gelassen würden, gleichsam ein höherer Vermögensfreibetrag zuzugestehen wäre. Ein solches Vorgehen wäre letztlich rechtsungleich. Ist es sinnvoll, Grundbesitz zu erhalten, so empfiehlt es sich gemäss den erwähnten SKOS-Richtlinien denn auch, eine Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandsicherung zu vereinbaren. Diese Rückerstattungsverpflichtung soll fällig werden, wenn die Liegenschaft veräussert wird oder wenn die unterstützte Person stirbt (SKOS-Richtlinien E.2.2 in fine). In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Liegenschaften damit grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung von materieller Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe (vgl. SKOS- Richtlinien E.2.1). Der Erlös aus der Verwertung von Liegenschaften ist für den Lebensunterhalt zu verwenden. Nichts anderes gilt, wenn Vermögenswerte nicht veräussert werden, sondern als Sicherheit für Darlehen dienen. Solange hinreichende Vermögenswerte vorliegen, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2017, SH/2017/980). 3.4 Verzichten die Sozialhilfebehörden darauf, die unmittelbare Veräusserung einer Liegenschaft zu verlangen und gewähren sie einem Gesuchsteller trotz effektiv fehlender Bedürftigkeit allein aufgrund der aktuell fehlenden finanziellen Liquidität ausnahmsweise ein Darlehen, so handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung im engeren Sinn. Weil jedoch auch sozialhilferechtliche Leistungen im engeren Sinne grundsätzlich zurückzuerstatten sind (vgl. Art. 40 Abs. 2 SHG), steht das Sozialhilferecht einer grundpfandrechtlichen Sicherung der Rückerstattung der hier gewährten Darlehen umso weniger im Weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 9 Der Sozialdienst C.________ hat dem Beschwerdeführer unter grundbuchlicher Sicherung ein Darlehen von Fr. 150'000.-- gewährt (AB 55-58). Angesichts der Tatsache, dass das Grundstück vor der Darlehensgewährung allein marginal belastet war (Fr. 32‘000.--: Schuldbriefe von Fr. 20‘000.-und Fr. 12‘000-- [AB 10]), führt die ergänzende Belastung mit Fr. 150‘000.-- (AB 60) nicht bereits zu einer Überschuldung. Die grundbuchlich gesicherten Darlehen liegen nach wie vor deutlich unter dem amtlichen Wert von Fr. 262‘470.-- (AB 27). Die Auszahlungen von insgesamt Fr. 150‘000.-- als Darlehen begründeten eine (bedingungslos) rückerstattungspflichtige Schuld des Beschwerdeführers. Da schliesslich keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Darlehensgewährung bzw. deren gestaffelte Ausrichtung beim Beschwerdeführer zur Vermögensentäusserung ausserhalb des unmittelbaren Lebensbedarfs geführt hat, ist auch nicht von einem Verzichtstatbestand auszugehen (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 3.5 Gemäss Art. 824 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann durch die Grundpfandverschreibung eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden. Die Errichtung einer Grundpfandverschreibung hat somit als Ausgangspunkt ein Grundverhältnis, also beispielsweise eine durch obligatorisches Rechtsgeschäft begründete Darlehensforderung (vgl. SAMUEL ZOGG, in Basler Kommentar, 5. Aufl., 2015, Art. 824 ZGB N. 1). Ein Rechtsgrund für die Löschung entsteht durch den Untergang der gesicherten Forderung (vgl. Art. 826 ZGB; SAMUEL ZOGG, a.a.O., Art. 826 ZGB N. 6). Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist (Art. 827 ZGB; vgl. auch SAMUEL ZOGG, a.a.O., Art. 827 ZGB N. 10). Im vorliegenden Fall lagen dem Grundpfandvertrag zur Erhöhung einer Grundpfandverschreibung (AB 12) Schuldanerkennungen und Rückerstattungsverpflichtungen des Beschwerdeführers vom 8. April 2010, 21. Februar 2012, 22. Mai 2014 und 5. Mai 2015 zugrunde, worin vereinbart wurde, dass der Sozialdienst die Beträge im Erbfall oder bei Veräusserung der Liegenschaft zurückfordern werde (AB 55-58). Der Sozialdienst C.________ ist damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 10 Gläubiger des Beschwerdeführers und wird unbesehen aller anderen Umstände als grundpfandrechtlich gesicherter Gläubiger das Darlehen von Fr. 150‘000.-- vom Beschwerdeführer bzw. aus der Erbmasse zurückfordern. Der Aufschub bis zum Erbfall ändert daran nichts, denn selbst wenn der Beschwerdeführer über keine anderweitigen Vermögenswerte mehr verfügt bzw. verfügen wird, wird die Darlehensgläubigerin sich im Rahmen der Verwertung der Liegenschaft, nachgehend zu den vorrangigen Gläubigern mit einer Forderung von allein Fr. 32‘000.-- schadlos halten können. Dies gilt schliesslich selbst gegenüber einem Dritten als Übernehmer der Liegenschaft. Damit stellt die grundbuchlich gesicherte Darlehensgewährung eine den Wert des Grundstücks mit Sicherheit vermindernde Schuld dar. Die Rückzahlung ist nicht mit Ungewissheiten belastet, sondern vielmehr sicher. So könnten denn auch weitere mögliche Darlehensgeber ihre Forderungen allein noch im Nachgang zum Gemeinwesen sichern lassen. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass im Zwangsverwertungsfall eine Beschränkung auf den effektiven Erlös erfolgt und die Sozialdienste C.________ damit unter Umständen nicht voll entschädigt werden könnten, nichts am Ergebnis. Die Schuld vermindert allein einen realen Vermögenswert, der vorliegend im Umfang des amtlichen Werts in die EL-Berechnung Eingang findet. Eine Schuld kann im Recht der Ergänzungsleistung schliesslich allein insoweit berücksichtigt werden, als Vermögen vorliegt. Wäre bereits heute erstellt, dass der Liegenschaftswert entgegen der amtlichen Schätzung die Schuld nicht deckt, so wäre nicht die Schuld unberücksichtigt zu lassen, sondern der amtliche Wert zu korrigieren. Damit ist der Wert der Liegenschaft um die Höhe der durch das Grundpfand gesicherten Rückforderung von Fr. 150'000.-- vermindert, weshalb dies in der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die EL neu zu berechnen und dabei den Betrag von Fr. 150‘000.-- in Abzug zu bringen haben. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. September 2016 (AB 65) aufzuheben, die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 11 zurückweisen zur Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf EL im Sinne der Erwägungen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist – gestützt auf die angemessene Kostennote vom 13. Dezember 2016 von Rechtsanwalt B.________ – auf Fr. 2‘693.65 festzulegen (Honorar von Fr. 2‘437.50 [Aufwand 9,75 Stunden à Fr. 250.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 56.60 und MWSt. von Fr. 199.55). 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘693.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018, EL/16/1047, Seite 12 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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