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Bern Verwaltungsgericht 15.05.2017 200 2016 1034

15 mai 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,479 mots·~17 min·2

Résumé

Verfügungen vom 26. September und 30. September 2016

Texte intégral

200 16 1034 IV und 200 16 1035 IV (2) ACT/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Mai 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 26. September und 30. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet infolge eines Verkehrsunfalls vom 5. November 1988 an Paraplegie (Antwortbeilage [AB] 1.3/190, 1.3/149). Seit dem 1. April 1990 bezieht er eine Hilflosenentschädigung (AB 1.2/121) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und seit dem 1. Juli 1993 eine Invalidenrente der Suva (AB 1.1/244, 1.1/166, 1.1/146, 25, 43). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 (AB 1.1/51) eine halbe Rente ab dem 1. Januar 1997 zu (Invaliditätsgrad: 55%). Dieser Anspruch wurde in den Jahren 2002, 2006 und 2013 jeweils revisionsweise bestätigt (AB 19, 42, 110). B. Im Oktober 2015 leitete die IVB eine weitere Rentenrevision ein (AB 127). Nach getätigten Abklärungen (AB 128 ff.) und durchgeführten Vorbescheidverfahren (AB 132 ff., 145 ff.) setzte sie die bis anhin ausgerichtete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 48% auf eine Viertelsrente herab (Verfügung vom 26. September 2016 [AB 151]). Mit Verfügung vom 30. September 2016 (AB 152) setzte die IVB den Viertelsrentenanspruch sodann betraglich fest. C. Gegen die Verfügungen vom 26. und 30. September 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 26. Oktober 2016 Beschwerde. Beantragt wird die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte. Bestritten wird namentlich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 26. und 30. September 2016 (AB 151 f.). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die laufende halbe Rente zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 4 sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 5 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Dezember 1997 (AB 1.1/51) mit demjenigen, der sich bis zu den angefochtenen Verfügungen vom 26. bzw. 30. September 2016 (AB 151 f.) entwickelt hat. Die Revisionen in den Jahren 2002 (AB 13-19), 2006 (AB 37-42) und 2012/2013 (AB 99-110) sind in dieser Hinsicht unbeachtlich, da den entsprechenden Anspruchsbestätigungen jeweils keine umfassende materielle Anspruchsüberprüfung vorausging (vgl. E. 2.3.2 hiervor). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 6 Anlässlich der Rentenzusprechung im Jahr 1997 (AB 1.1/51) schloss sich die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung der Suva an (vgl. AB 1.1/60), welche ihrerseits das Invalideneinkommen aufgrund des damals bei der C.________ AG erzielten Lohnes (Fr. 24‘050.-- pro Jahr [Arbeitspensum: 50%]; vgl. AB 1.1/108 f.) festsetzte (vgl. Verfügung vom 7. April 1997 [AB 1.1/103]). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG eine beachtliche Lohnsteigerung zu verzeichnen hatte resp. zuletzt über Fr. 41‘000.-- pro Jahr verdiente (AB 128/3), hat er 2012 die Stelle gewechselt (vgl. AB 100/2 [Ziff. 2.1]): Seit dem 1. April 2012 ist er bei der D.________ angestellt (AB 104/2; vgl. auch AB 128/3, 131/1 [Ziff. 2.1]). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 26. bzw. 30. September 2016 (AB 151 f.) lagen im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt somit veränderte tatsächliche Verhältnisse vor. Folglich ist ein (erwerblicher) Revisionsgrund erstellt und der Rentenanspruch ist einer freien Prüfung zu unterziehen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht resp. in Bezug auf die aktuelle Arbeitsund Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Januar 2013 (AB 107) wurden folgende Diagnosen genannt: Status nach Luxations- und Trümmerfraktur BWK3/4 am 5.11.1988 (operativ versorgt) • Sensomotorisch inkomplette Paraplegie unterhalb Th4, funktionell komplett an den unteren Extremitäten • Neurogene Kyphoskoliose der Wirbelsäule • Neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung Die Fortbewegung erfolge selbständig im Rollstuhl. Zeitweise würden Rückenschmerzen auftreten und es bestehe eine Neigung zu Harnwegsinfekten. Der ursprünglichen Rentenzusprechung habe die Beurteilung zugrunde gelegen, dass ein Pensum von 50-70% möglich sei, wobei die effektive Arbeitsfähigkeit bei ca. 50% liege. Nach einer Hospitalisation zur Defluxinjektion bei vesikoureteralem Reflux (März 2012) habe der Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 7 cherte als … wieder als 50% arbeitsfähig gegolten. Auch der Hausarzt gehe von einem stationären Gesundheitszustand aus. 4.1.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 20. August 2014 (AB 129/6) wurde dargelegt, anlässlich der ambulanten Verlaufskontrolle vom 12. August 2014 habe sich der Patient in einem guten Allgemein- und Rehabilitationszustand präsentiert. Das neurologische Defizit sei stationär. Auch aus urologischer Sicht finde sich ein stabiler Verlauf ohne Nachweis eines Reflux-Rezidivs. 4.1.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beurteilte den Gesundheitszustand im Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2015 (AB 129/2) als stationär. Die aktuelle Symptomatik sei unverändert. Langfristig müsse mit Problemen im Schultergürtel infolge Überlastung gerechnet werden. Sodann führe längeres Sitzen zu Rückenschmerzen und Ermüdbarkeit bzw. reduzierter Konzentration. Als … bestehe mindestens seit 2006 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Aktuell sei der Patient v.a. administrativ tätig und die Arbeitsfähigkeit von 50% sei realisierbar; bei Bedarf seien längere Pausen einzuschalten. 4.2 Die ärztlichen Einschätzungen zeigen ein konsistentes Bild. Daraus geht übereinstimmend hervor, dass nach wie vor – wie bereits seit vielen Jahren (vgl. AB 15/5, 41/2, 129/3; vgl. schon AB 1.1/110) – eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Dies ist unter den Parteien denn auch zu Recht nicht streitig. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig wären, ist die Invaliditätsbemessung auf dieser Basis vorzunehmen. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 8 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 9 das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenrevision massgebend (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). Die Vergleichseinkommen sind somit grundsätzlich auf das Jahr 2016 hin festzulegen. 5.3 5.3.1 Was das Valideneinkommen anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als Frühinvalider im Sinne des Gesetzes gilt (dazu vgl. Art. 26 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Zwar musste er die Berufslehre zum … wegen des Unfalls im Jahr 1988 abbrechen (AB 1.3/90, 1.3/108). In der Folge absolvierte er jedoch erfolgreich eine Lehre als … (AB 1.1/259) und war anschliessend denn auch während fast 19 Jahren (1993-2012) in dieser Funktion für die gleiche Unternehmung (C.________ AG) tätig (AB 144/5). Vom Standpunkt der Logik aus betrachtet wäre der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. E. 5.1.1 hiervor) … geworden und wahrscheinlich in einem entsprechenden Umfeld – sei es mit oder ohne Nebenaufgaben – tätig. Jedoch ist das Valideneinkommen nicht gestützt auf ein entsprechendes Einkommen festzulegen, hat der Beschwerdeführer doch nach dem Unfall eine Ausbildung absolviert, die mindestens gleiche, wenn nicht tendenziell bessere Verdienstmöglichkeiten eröffnet. Somit ist für das Valideneinkommen grundsätzlich ein Einkommen als … massgebend (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungs-rechtstagung 2012, S. 18 f.). 5.3.2 Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei heute nach wie vor als … tätig und ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 65‘812.-- veranschlagt (AB 151/2), macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nunmehr eine Kaderstellung resp. eine leitende Funktion

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 10 im Bereich der Informatik und der Administration inne und es sei anzunehmen, dass er sich auch ohne Unfallereignis beruflich weiter entwickelt hätte, weshalb der Invaliditätsbemessung ein höheres Valideneinkommen zugrunde zu legen sei. Somit ist zu prüfen, ob im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung berücksichtigt werden kann (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Seit dem 1. April 2012 arbeitet der Beschwerdeführer für die D.________ (E. 3 hiervor). In Bezug auf das Stellenprofil und die konkret ausgeübten Tätigkeiten sind den Akten unterschiedliche Angaben zu entnehmen: Gemäss Arbeitsvertrag (AB 104/2) wurde der Beschwerdeführer in der Funktion „Administration/Unterstützung Betriebsleitung“ angestellt. Demgegenüber ist in der fachtechnischen Beurteilung des Antrags auf Elektrifizierung des Garagentors am Arbeitsplatz – nach einem Besuch vor Ort – die Rede davon, dass der Beschwerdeführer „Administrator“ sei, der „auch Kundenbesuche mit dem Auto“ mache (Bericht vom 6. Juli 2015 [AB 124/4]). In einem früheren Abklärungsbericht betreffend bauliche Änderungen am Arbeitsplatz der D.________ wurde hingegen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als „Arbeitsvorbereiter“ angestellt worden (Bericht vom 9. Juli 2012 [AB 93/3]). Der Beschwerdeführer selbst beschrieb seine Tätigkeit dergestalt, dass jene „ca. 40% PC-Arbeiten und 10% technische Arbeiten“ beinhalte (AB 105). Im Arbeitgeberbericht vom 8. Dezember 2015 (AB 131) wurde sodann angegeben, zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als …gehörten einerseits … und anderseits … (Ziff. 5). Im Zwischenzeugnis vom 13. Juni 2016 (AB 144/4) wurde der Beschwerdeführer als „Teil der Geschäftsleitung“ bezeichnet. Als Aufgaben wurden im Zwischenzeugnis die Folgenden erwähnt: „Konzipierung und Optimierung von Arbeitsabläufen“, „Übernahme der Leitungsverantwortung im Bereich Administration“, „Führen und Anleiten von Mitarbeitern“, „Administrative Tätigkeiten“, „Aufbau und Wartung der IT- und Kommunikationsinfrastruktur“ sowie „Inbetriebnahme und Pflege der … und …-Systeme“. Auf der firmeneigenen Website wird der Beschwerdeführer schliesslich als „Administrator“ des operativ tätigen Teams vorgestellt (<www.D.________>). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist hier – anders als in der Beschwerde (S. 5 ff.) angenommen – nicht erstellt, dass der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 11 rer im Gesundheitsfall eine weitergehende Karriere durchlaufen und in der Folge mehr als ein … verdient hätte. Die konkreten Umstände sprechen nicht dafür, dass aus der erfolgreichen Invalidenkarriere im neuen Tätigkeitsbereich auf eine vergleichbare Position im angestammten Tätigkeitsgebiet geschlossen werden kann (E. 5.1.1 hiervor): Konkrete Anhaltspunkte, die eine berufliche Weiterentwicklung nachweisen würden (z.B. Immatrikulationsbestätigungen, Prüfungsanmeldung o.ä.), sind nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts erst 17 Jahre alt war bzw. erst mit der Lehre begonnen hatte, kann allein aus diesem Umstand jedoch nichts abgeleitet werden. Zwar hat er sich weitergebildet resp. diverse (v.a. IT-) Kurse besucht (vgl. AB 144), dies jedoch nicht über ein übliches Mass hinaus; es fällt denn auch auf, dass insbesondere keinerlei Führungslehrgänge absolviert worden sind, obwohl solche gerichtsnotorisch auch in (sehr) kurz dauernden Kursen angeboten werden. Von 1993 bis 2012 war der Beschwerdeführer am gleichen Arbeitsplatz als … und … tätig (AB 144/5), wobei die Tätigkeit als … eine Nebentätigkeit darstellte, die nach kurzer Ausbildung (vgl. AB 144/9 f.) ausgeübt werden konnte. Auch wenn der Aufbau eines Netzwerks am neuen Arbeitsplatz (vgl. Beschwerde, S. 3) unbestrittenermassen eine grosse Leistung darstellt, ist damit eine operative Tätigkeit und nicht eine Führungsfunktion nachgewiesen. Die Mitarbeit im operativen Team wird denn auch durch den Internetauftritt der Firma bestätigt. Der Stellenwechsel per April 2012 mag zwar eine berufliche Weiterentwicklung sein (vgl. Beschwerde, S. 4); ein gleicher Wechsel im Gesundheitsfall ist damit aber in keiner Art und Weise erstellt, sondern bleibt rein spekulativ. Die (strengen) Voraussetzungen, um im Rahmen des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung berücksichtigen zu können (E. 5.1.1 hiervor), sind im vorliegenden Fall damit nicht erfüllt. Dementsprechend ist das Valideneinkommen aufgrund des Lohnes eines qualifizierten … zu bestimmen. Dabei ist auf den Tabellenlohn abzustellen, womit die Frage nach der Lohngleichheit von …- und … (Beschwerde, S. 6) offen bleiben kann. 5.3.3 Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamts für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Männer, beträgt der Lohn im Bereich der … (Ziff. …) im Kompetenzniveau 2 monatlich Fr. 6‘088.--. Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.2 Stun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 12 den (abrufbar auf www.bfs.admin.ch), worauf mangels Daten pro 2016 abzustellen ist, und angepasst an die Lohnentwicklung (BFS, Lohnentwicklung 2014, Tabelle T1.1.10, Zeile C, Jahr 2012: 101.5 Punkte, Jahr 2014: 103.3 Punkte sowie BFS, Arbeitsmarktindikatoren 2016, Tabelle T34, Zeile 26/27, Jahr 2014: 103.6 Punkte, Jahr 2015: 104.4 Punkte) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 77‘173.50 für ein Vollzeitpensum. Dies deckt sich im Übrigen etwa mit der Annahme in der Beschwerde (S. 7), der Beschwerdeführer würde als Gesunder mindestens das Doppelte des aktuellen Verdienstes (vgl. E. 5.4 hiernach) erzielen. 5.4 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit optimal verwertet, ist das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes zu ermitteln (E. 5.1.2 hiervor). Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 34‘200.-- basiert auf dem Verdienst im Jahr 2014 (vgl. AB 131/3, 145/2). Massgebend sind jedoch an sich die Einkommenszahlen pro 2016 (vgl. E. 5.2 hiervor). Im Jahr 2015 belief sich der tatsächlich erzielte Lohn auf Fr. 36‘960.-- (AB 142/2), was als Invalideneinkommen pro 2016 zu veranschlagen ist (vgl. das analoge Vorgehen beim Valideneinkommen in E. 5.3.3 hiervor). 5.5 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 77‘173.50) und Invalideneinkommen (Fr. 36‘960.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40‘213.50. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 52% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit hat der Beschwerdeführer (weiterhin) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 5.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente zu Unrecht auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Die angefochtenen Verfügungen vom 26. und 30. September 2015 (AB 151 f.) sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 13 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 26. Januar 2017 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘819.35 (Fr. 2‘565.-- [Honorar] + Fr. 45.50 [Auslagen] + Fr. 208.85 [Mehrwertsteuer]) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 26. und 30. September 2016 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘819.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, IV/16/1034, Seite 14 - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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