200 16 1008 BV SCI/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Mai 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter AXA Vorsorgestiftung, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Klägerin gegen A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagte betreffend Klage vom 19. Oktober 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, BV/16/1008, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (nachfolgend Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 8. bzw. 31. Juli 2013 per 1. Juli 2013 der AXA Vorsorgestiftung, Winterthur (nachfolgend Klägerin), zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge für den im Vorsorgereglement bzw. im Vorsorgeplan umschriebenen Personenkreis an (Akten der Klägerin, Klagebeilage [KB] 2). Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 (KB 17) löste die Klägerin den Anschlussvertrag per Ende Februar 2016 auf, da die Beklagte trotz Erinnerungsschreiben (KB 12) und Mahnung (KB 16) ausstehende Beiträge nicht bezahlt habe. Am 23. Februar 2016 erstellte sie eine Schlussabrechnung mit einem Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 30‘722.85, zahlbar bis spätestens 23. März 2016 (KB 19). Am 18. April 2016 setzte sie diesen Betrag samt 5% Verzugszins seit dem 23. Februar 2016 und Fr. 600.-- Umtriebsspesen in Betreibung. Am 21. April 2016 erhob die Beklagte hiergegen Rechtsvorschlag (AB 21). B. Am 19. Oktober 2016 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 30‘722.85 nebst Zinsen zu 5% seit dem 23. Februar 2016 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom 21. April 2016 in diesem Umfange aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 19. Dezember 2016 beantragt die Beklagte, die Klage vom 19. Oktober 2016 sei abzuweisen und die Betreibung Nr. ... sei aufzuheben. Eventualiter sei die Klägerin anzuweisen, die Beitragsberechnungen für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 aufgrund der tatsächli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, BV/16/1008, Seite 3 chen Löhne unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller und ehemaliger Arbeitnehmer neu durchzuführen. Subeventualiter sei ihre Forderung betreffend den Arbeitnehmer C.________ mit derjenigen der Klägerin zu verrechnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 19. Januar 2017 änderte die Klägerin ihre Anträge. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 30‘722.85 nebst Zinsen zu 5% seit dem 23. Februar 2016 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren abzüglich Fr. 2‘633.-- Beitragsgutschrift vom 29. Juli 2016 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom 21. April 2016 sei in diesem Umfange aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Am 9. Februar 2017 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Gericht unter Beilage einer entsprechenden Anwaltsvollmacht mit, neu die Interessen der Beklagten in vorliegender Angelegenheit zu vertreten. Gleichzeitig verzichtete er unter Verweis auf die Klageantwort vom 19. Dezember 2016 auf das Einreichen einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage vom 19. Oktober 2016 wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, BV/16/1008, Seite 4 richtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Materiell zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 28‘089.85 (Fr. 30‘722.85 - Fr. 2‘633.--; siehe Replik vom 19. Januar 2017) nebst Zinsen zu 5% seit dem 23. Februar 2016 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, BV/16/1008, Seite 5 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des EVG vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags vom 8. bzw. 31. Juli 2013 (KB 2) werden die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in Rechnung gestellt. Ausserordentliche Aufwendungen werden gemäss Kostenreglement zusätzlich in Rechnung gestellt (KB 2 Ziff. 1.3 sowie KB 4). Gemäss Ziff. 3.1 des Anschlussvertrags ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle für die Festsetzung der Vorsorgeleistungen und der Beiträge erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Er ist insbesondere verpflichtet, alle Änderungen in seinem Personalbestand wie z.B. Ein- und Austritte, Invaliditätsfälle, Todesfälle, Namensänderungen, Zivilstandsänderungen sowie alle übrigen Änderungen, welche Einfluss auf das Vorsorgeverhältnis haben, unverzüglich zu melden. Lohnänderungen müssen jährlich auf Aufforderung hin gemeldet werden, damit deren Verarbeitung rechtzeitig auf den 1. Januar erfolgen kann. Die gemeldeten Jahreslöhne sind Grundlage für die Bestimmung der versicherten Löhne sowie für die Festsetzung der Vorsorgeleistungen und Beiträge. Der Arbeitgeber trägt die Folgen, die sich aus der Verletzung der Meldepflicht ergeben können. 2.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, BV/16/1008, Seite 6 ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. Die Klägerin basiert ihre Berechnung auf einem Saldo per 1. Januar 2015 (Klage S. 3 Ziff. 11) und berechnet danach den eingeklagten Anspruch fortlaufend den Rechnungen entsprechend. Mit Datum vom 30. November 2015 (KB 15) finden sich Änderungsmeldungen für das laufende Jahr in den Akten. Die Beklagte stellt den Antrag, es seien die Beitragsberechnungen rückwirkend auf das Jahr 2013 aufgrund der tatsächlich ausgerichteten Löhne neu zu berechnen, ohne jedoch auch nur ansatzweise darzulegen und hierfür den Beweis zu erbringen, dass und welche Löhne effektiv ausgerichtet wurden resp. inwieweit die Berechnung der Ausstände durch die Klägerin falsch sein sollte. Eingereicht wurde lediglich eine angeblich im Februar 2014 (vgl. Antwortbeilage [AB] 5) versandte BVG-Lohnmeldung 2013 (AB 6), die im Übrigen mit der gemäss Klagebeilage 10.1 der Vorsorgeeinrichtung im August 2015 zugestellten AHV-Lohnbescheinigung 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, BV/16/1008, Seite 7 (KB 10.2 zweiter Teil) weitgehend übereinstimmt. In der Klageantwort S. 4 Ziff. 9 wird schliesslich anerkannt, dass die Klägerin einen Grossteil der geltend gemachten Mutationen im September 2015 akzeptiert und der Beklagten diverse Beiträge gutgeschrieben habe. Welche Mutationen (ausser für C.________ [hierzu vgl. gleich anschliessend]) konkret noch nicht berücksichtigt worden wären und wie sich dies auswirken sollte, wurde von der Beklagten auch nicht ansatzweise dargelegt. Mit Blick auf die Substantiierungslast der Parteien ist es – wie vorstehend dargelegt – nicht Sache des Gerichts, Abklärungen anzustellen, wenn es – wie vorliegend – an einer auch nur minimalen Darlegung fehlt, in welchen konkreten Punkten die substantiiert eingeklagte Beitragsforderung (noch) unbegründet bzw. unzutreffend sein soll (vgl. E. 2.4 Abs. 2 hiervor). Die Beklagte hatte hinreichend Zeit, dem Gericht die ihres Erachtens korrekte Berechnung vor- bzw. die angeblichen Fehler darzulegen. Hinsichtlich C.________ ist ihr dies gelungen, worauf die Klägerin ihre Klage denn auch entsprechend reduziert hat (vgl. Replik vom 19. Januar 2017). Soweit weitergehend ist die auf dem Saldo per 1. Januar 2015 und den Folgerechnungen basierende Forderung der Klägerin hinreichend belegt und die Klage entsprechend gutzuheissen. Dasselbe gilt auch für die eingeklagten Kosten und Aufwendungen (Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags [KB 2] i.V.m. dem Kostenreglement [KB 4]). Die Schlussabrechnung wurde am 23. Februar 2016 erstellt; der entsprechende Betrag wäre der Klägerin von der Beklagten bis spätestens 23. März 2016 zu überweisen gewesen (siehe KB 19 sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags [KB 2]). Da im Anschlussvertrag keine Verfalltagsabrede vereinbart worden ist (siehe KB 2 Ziff. 3.3 Abs. 2), ist die Mahnung – eine empfangsbedürftige Willenserklärung – für den Beginn des Zinsenlaufs massgebend (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies ist hier der Zahlungsbefehl, welcher der Beklagten am 21. April 2016 zugekommen ist (KB 21). Damit ist Zins ab dem 21. April 2016 geschuldet. In der Folge ist auch der erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderungen zu beseitigen (vgl. E. 1.1 hiervor). Abschliessend ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass wenn Austrittsleistungen ausgerichtet werden, ohne dass angebliche zuvor erfolgte Anpassungen im Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin vorgängig gemeldet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, BV/16/1008, Seite 8 worden wären (siehe zur entsprechenden Meldepflicht Ziff. 3.1 des Anschlussvertrags sowie E. 2.3 hiervor), es damit sein Bewenden hat. Die Beklagte verkennt insoweit in ihrer Klageantwort S. 6 die Pflichten der Vorsorgeeinrichtung. Im Falle des Austritts von Versicherten ist diese gesetzlich verpflichtet, die Freizügigkeitsleistung umgehend weiterzuleiten (Art. 3 f. des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG, SR 831.42]). Der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung wäre – abgesehen davon, dass auch in diesem Zusammenhang Fehler in der Berechnung der Klägerin keineswegs plausibilisiert werden – damit nicht der Klägerin, sondern der näher an der Sache stehenden Beklagten zu machen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Als Sozialversicherungsträgerin hat auch die Klägerin – trotz Obsiegens – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 28‘089.85 zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. April 2016 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2017, BV/16/1008, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - AXA Vorsorgestiftung, Winterthur - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.