200 15 939 IV FUR/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Mai 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Oktober 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/939, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, aus dem … stammende und im … 2009 in die Schweiz einreisende A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Mai 2013 mit Hinweis auf seit November 2012 bestehende Rückenschmerzen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 22) wies die IVB mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (AB 25) das Leistungsbegehren auf eine Rente ab. Sie begründete dies damit, dass, da sowohl die Wirbelsäulenskoliose als auch die Rückenbeschwerden bereits bei der Einreise in die Schweiz im Juni 2009 vorbestehend gewesen seien, im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt gewesen seien. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Am 20. August 2015 (AB 29) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 2. September 2015 (AB 31) stellte die IVB dem Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 28. Oktober 2013 (AB 25) wesentlich verändert hätten. Nach Eingang von Unterlagen des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH (AB 33), entschied die IVB mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (AB 35) wie im Vorbescheid angekündigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/939, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde. Er fordert sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers reichte dieser dem Verwaltungsgericht am 9. und 17. Mai 2016 ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/939, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2015 (AB 35). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. August 2015 (AB 29) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG) 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/939, Seite 5 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.4 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung. Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 374; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/939, Seite 6 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 S. 374 f.). 3. 3.1 Mit leistungsablehnender Verfügung vom 28. Oktober 2013 (AB 25) wurde rechtskräftig entschieden, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung bereits seit 1993 besteht und damit bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 bereits bestanden hat. Diesbezüglich liegt eine res iudicata (abgeurteilte Sache) vor (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Entscheid hat für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung. Selbst wenn die Erkenntnisse der ursprünglichen Verfügung rechtsfehlerhaft gewesen sein sollten, würde sich daran nichts ändern (BGE 136 V 369 E. 3.2 S. 375). Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglichen Entscheid unter dem Titel der Wiedererwägung oder prozessualen Revision. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiedererwägung gibt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 C.). Zudem liegen vorliegend weder Tatsachen vor, die eine prozessuale Revision rechtfertigen würden, noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Somit ist einzig zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall vorliegt, ob also zur ursprünglichen, bei der Einreise in die Schweiz im Jahre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/939, Seite 7 2009 bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten war und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führte. Dies ist zu verneinen. So ergeben die anlässlich der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Berichte (vgl. AB 33) keine neuen Diagnosen, zumindest was die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betrifft. Daran ändert auch die vom behandelnden Hausarzt Dr. med. B.________ im Bericht vom 7. September 2015 (AB 33) erwähnte psychische Problematik nichts. So erwähnte dieser bereits im undatierten der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2013 (AB 9) zugegangenen Bericht eine depressive Verstimmung (S. 5). Bereits damals erwähnte dieser diesbezüglich weder ein Psychopharmakon noch eine Psychotherapie. Gleich verhält es sich mit den 2015 eingereichten Arztberichten. 3.2 Aufgrund des Dargelegten hat der Beschwerdeführer nicht nur keinen neuen Gesundheitsschaden, sondern ganz allgemein und unabhängig von den versicherungsmässigen Voraussetzungen auch keine Veränderung der bestehenden gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2016, IV/15/939, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (mit Kopien der Eingaben vom 9. und 17. Mai 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.