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Bern Verwaltungsgericht 21.12.2015 200 2015 919

21 décembre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,367 mots·~22 min·2

Résumé

Verfügung vom 25. September 2015

Texte intégral

200 15 919 IV KNB/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 ersuchte der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf eine Verletzung des linken Handgelenks (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 42 S. 6) und einen dadurch bedingten Abbruch der …lehre um Unterstützung bei der Lehrstellensuche (act. II 30). Im Januar 2014 bejahte die IVB – nachdem sie die Akten des obligatorischen Unfallversicherers B.________ eingeholt (act. II 43.1) und der Versicherte auch die zweite Lehre als … wegen Handgelenksbeschwerden abgebrochen hatte (act. II 47) – einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Berufsberatung (act. II 46; [Bericht vom 2. April 2014; act. II 51 S. 2 ff.]) sowie – nach Durchführung einer entsprechenden Eignungsanalyse im Juni 2014 (act. II 57 S. 2 ff.) – für eine berufsspezifische Abklärung als … (act. II 59 f.). Ferner gewährte die Arbeitslosenversicherung dem Versicherten zwischen August und Dezember 2014 arbeitsmarktliche Massnahmen in Form eines Motivationssemesters (act. II 58). Nach Vorlage des Schlussberichts „Abklärung“ (act. II 72) forderte die IVB den Versicherten mit Schreiben vom 15. August 2014 (act. II 67) mit der Begründung, dessen Eingliederungsfähigkeit sei wegen zu vieler Absenzen sowie wegen Unzuverlässigkeit nicht gegeben, zur zuverlässigen Zusammenarbeit und regelmässigen Teilnahme an den Massnahmen auf, widrigenfalls das Leistungsgesuch (vom 18. Oktober 2013) abgewiesen werde. Anfangs September 2014 wurde das Motivationssemester wegen unentschuldigter Absenzen des Beschwerdeführers per sofort abgebrochen (act. II 77 S. 1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 84 ff.) entschied die IVB mit Verfügung vom 4. November 2014 (act. II 89), auf das Gesuch um berufliche Massnahmen werde mangels Mitwirkung „nicht weiter eingetreten“. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass er ein erneutes Gesuch stellen könne, wenn er schriftlich belege, dass er mindestens vier Wochen regelmässig und zuverlässig an einer Massnahme teilgenommen und weiterhin Bewerbungen geschrieben habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 3 B. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (act. II 91) liess der Versicherte bei der IV eine „Wiederanmeldung“ inklusive diverser Bewerbungsschreiben einreichen. Im Rahmen der von der IVB hierauf durchgeführten Abklärungen hielt der seit Oktober 2014 zuständige Case Manager der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) fest, der Versicherte sei nach (sowohl stationärer als auch ambulanter) psychiatrischer Behandlung wieder belastbarer und motivierter, „die Hilfe und Begleitung der IV anzunehmen“ (act. II 93). Mit Mitteilung vom 10. April 2015 (act. II 100) erteilte die IVB Kostengutsprache für eine (Grund)-Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der C.________ (act. II 100). Mit weiterem Schreiben vom 15. April 2015 (act. II 101) machte sie den Versicherten darauf aufmerksam, die Abklärung diene der Überprüfung seiner Fähigkeit, sich an Rahmenbedingungen einer Arbeitsstelle zu halten, die Motivation während drei Monaten zu testen und die vereinbarte Cannabisabstinenz zu kontrollieren, wobei die Nichtbefolgung der Mitwirkung die Abweisung des Gesuches zur Folge haben könne. Am 8. Juli 2015 (act. II 113 S. 1) hielt die zuständige Eingliederungsfachperson der IVB u.a. gegenüber diversen Adressaten fest, nach Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin sei der Versicherte zur Zeit nicht ausbildungsfähig; zudem habe er wiederum Cannabis konsumiert. Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2015 (act. II 115) stellte die IVB dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren bzw. den Abschluss der beruflichen Massnahmen in Aussicht. Als Begründung führte sie an, durch die Laborkontrolle vom 29. Juni 2015 sei nachgewiesen worden, dass der Versicherte die Cannabisabstinenz nicht eingehalten habe (act. II 112 S. 2). Nachdem die IVB den Abschlussbericht der C.________ (act. II 116) eingeholt hatte, verfügte sie am 25. September 2015 (act. II 117) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2015 Beschwerde. Er beantragt die Unterstützung in der beruflichen Eingliederung sowie die Übernahme der „Schulkosten“ durch die IV. In der Begründung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 4 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe eine Lehre als „… bei D.________ “ begonnen, von welcher die IVB nichts wisse; die Schule müsse er abbrechen, wenn die IV die Kosten nicht übernehme. Dazu komme, dass die Eingliederungsfachperson der IVB nie über eine sofortige Cannabisabstinenz gesprochen habe. Gemäss deren Angaben hätten immer wieder Tests gemacht werden und die Werte hätten kontinuierlich „kleiner“ werden sollen, womit er – der Beschwerdeführer – einverstanden gewesen sei. Im Übrigen konsumierten in der C.________ sehr viele Cannabis und würden trotzdem durch die IV „finanziert“. Schliesslich ersuche er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 4. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I]). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, entgegen dem Beschwerdeführer sei nicht die schrittweise Reduktion des Cannabiskonsums vereinbart worden, sondern er sei zu einer Cannabisabstinenz aufgefordert worden, weshalb die Leistungsverweigerung rechtens sei. Schliesslich würde das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren um Kostenübernahme (Ausbildung zum …) im Sinne einer Neuanmeldung geprüft, wenn er eine Cannabisabstinenz von gewisser Dauer aufweisen könne. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten gut.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. September 2015 (act. II 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum … beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, nachdem hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden worden ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 6 2. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). 2.2 Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1). In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_644/2012, E. 3). 2.3 2.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.3.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 7 schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 3.1.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin die am 24. Juni 2014 (act. II 60) gewährten beruflichen Abklärungen für die Ausbildung zum … wegen fehlender Mitwirkung – beanstandet wurden vor allem die zahlreichen Absenzen sowie die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers (act. II 67 S. 1) – mit Verfügung vom 4. November 2014 (act. II 89) eingestellt hatte bzw. „auf das Gesuch nicht weiter“ eingetreten war, liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (act. II 91) durch seine Mutter eine „Wiederanmeldung“ einreichen. Darin hielt diese fest, nach einer stationären psychiatrischen Behandlung werde ihr Sohn weiterhin psychologisch und medikamentös behandelt, habe einige gute Tage und dann wieder solche, an denen „nichts mehr“ gehe. Wegen seines heutigen Zustandes melde er sich hiermit erneut zum Leistungsbezug an, da sein Gesundheitszustand und seine berufliche Integration aufs Neue geprüft werden müssten. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, die Veränderung der Situation seit der Ablehnung vom 4. November 2014 darzutun bzw. auf die Motivation zur Teilnahme an den Eingliederungsbemühungen einzugehen (act. II 92), hielt der den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 betreuende Case Manager der ERZ im Schreiben vom 23. Januar 2015 (act. II 93) zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, anlässlich eines Standortgesprächs am 3. Dezember 2014, bei dem die behandelnde Psychiaterin, der Schulleiter und die Lehrerin teilgenommen hätten, sei festgelegt worden, dass der Beschwerdeführer weiterhin therapeutisch begleitet werde. Daneben sei er im Motivationssemester E.________ angemeldet worden, wo der Beschwerdeführer eintreten könne, sobald es einen freien Platz habe. Dieses Programm sei nur gedacht, damit er eine Tagesstruktur habe. Alle Beteiligten erachteten eine berufli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 8 che Eingliederung seitens der IV als optimalen Weg. Auch sei der Beschwerdeführer wieder belastbarer und motivierter, die Hilfe und Begleitung der IV anzunehmen. 3.1.2 Mit Stellungnahme vom 7. April 2015 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin fest, es seien Urinproben auf Suchtstoffe in unregelmässigen, kurzfristig angezeigten Abständen durchzuführen (act. II 98). 3.1.3 Am 10. April 2015 (act. II 100) gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine „Grundabklärung“ der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der C.________ für den Zeitraum vom 14. April bis 13. Juli 2015. Mit weiterem Schreiben vom 15. April 2015 (act. II 101) hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, die Abklärung solle zur Prüfung der Fähigkeit des Beschwerdeführers dienen, sich an Rahmenbedingungen einer Arbeitsstelle zu halten, die Motivation während dreier Monate zu testen und die vereinbarte Cannabisabstinenz zu kontrollieren. Ferner forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer „gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG“ auf, während den drei Monaten die Rahmenbedingungen (Arbeitszeiten, Pausenzeiten, Absenzen-Management) der C.________ strikte einzuhalten und den Aufgeboten zur Urinkontrolle Folge zu leisten, widrigenfalls aufgrund der Akten verfügt oder Nichteintreten beschlossen werde. 3.1.4 Eine am 29. Juni 2015 erfolgte Laboruntersuchung ergab ein positives Ergebnis für Cannabinoide (act. II 112 S. 2). 3.1.5 Im Bericht der C.________ vom 3. September 2015 (act. II 116) wurde festgehalten, nach ungefähr einer Woche habe sich der Beschwerdeführer über eine aufkommende Energie- und Antriebslosigkeit beklagt. Anlässlich eines Arzttermins sei Eisenmangel festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge berichtet, dass es ihm sehr oft unwohl und schlecht sei und er sich auch übergeben müsse. Anfang Mai habe er über psychische Probleme berichtet. Auch seine Mutter habe sich gemeldet und bestätigt, dass es ihrem Sohn psychisch nicht gut gehe. Aus diesen Gründen sei es regelmässig zu Absenzen gekommen und vereinzelt sei der Beschwerdeführer ganz zu Hause geblieben, ohne sich abzumelden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 9 Schliesslich habe er sich bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gemeldet und es sei vereinbart worden, die Psychotherapie zu intensivieren. Kurzfristig habe sich keine Besserung eingestellt. Der Beschwerdeführer habe auch über Nierenschmerzen und einige Tage später über Schmerzen am rechten Rippenbogen geklagt. Am 9. Juni 2015 habe die Mutter des Versicherten mitgeteilt, dass ihr Sohn momentan zur Untersuchung und Abklärung im Spital G.________ sei. In letzter Zeit sei es ihm am Morgen immer schlecht und unwohl gewesen. Am 15. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer um 08:30 Uhr im … erschienen und habe mitgeteilt, es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Er habe schlecht geschlafen, sich aufgeregt und über Suizid nachgedacht. Er habe heute Morgen auch eine ganze „Ration" Tabletten geschluckt. Auf Nachfrage hin habe Dr. med. F.________ gegenüber der C.________ berichtet, dass sie den Beschwerdeführer schon länger kenne. Sie beurteile die Situation so, dass er hochgradig suizidgefährdet sei. Sie erwäge, ihn stationär in eine Klinik einzuliefern. Sie habe gefragt, ob es möglich sei, den Beschwerdeführer in die psychiatrische Notaufnahme nach … zu bringen, was sie – die Abklärungsfachpersonen der C.________ – dann auch gemacht hätten. Am 17. Juni 2015 habe sie Dr. med. F.________ telefonisch informiert, dass der Beschwerdeführer wieder aus der Klinik entlassen worden sei. Am 18. Juni 2015 sei er wieder in der C.________ erschienen. Er habe gesundheitlich einen schlechten Eindruck gemacht, sehr unkonzentriert gewirkt, habe nach Worten suchen müssen und im Gespräch immer wieder den Faden verloren, weshalb er nach Hause geschickt worden sei. Am 2. Juli 2015 habe das Schlussgespräch in der C.________ stattgefunden, an dem das weitere Vorgehen besprochen worden sei. Nach diesem Datum sei der Beschwerdeführer bis zum Massnahmenende am 13. Juli 2015 nicht mehr erschienen. Es sei mehrmals erfolglos versucht worden, ihn telefonisch oder mittels SMS zu erreichen. Die Zielvorgabe, nach geeigneten Berufsbereichen zu suchen und berufliche Perspektiven für eine allfällige Erstausbildung zu erarbeiten, habe nicht umgesetzt werden können. Der sich stetig verschlechternde psychische Gesundheitszustand mit den vielen Absenzen und dem unbeständigen Verlauf habe eine adäquate Berufsabklärung verunmöglicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 10 Wegen seiner instabilen Gesundheit, insbesondere seiner psychischen Verfassung, sei es dem Beschwerdeführer kaum möglich gewesen, sich auf seine Aufgaben und Arbeiten zu konzentrieren. Er sei leicht ablenkbar gewesen und es hätten überdurchschnittlich viele Absenzen resultiert. Die Leistungen seien insgesamt kaum verwertbar gewesen. Hinsichtlich nicht invaliditätsbezogener Gründe sei beobachtet worden, dass der Beschwerdeführer sehr selten die Mahlzeiten zu sich genommen habe und er mit einer ausgewogenen Ernährung eventuell zu einer besseren körperlichen Konstitution und Leistungsfähigkeit käme. Es bleibe auch unklar, wie weit sich der Cannabiskonsum negativ auswirke. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines instabilen Gesundheitszustandes, insbesondere seiner psychischen Verfassung, sein wahres Potenzial nicht habe zeigen können. Zum heutigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht lern- und ausbildungsfähig (S. 2). 3.2 Mit Verfügung vom 25. September 2015 (act. II 117) trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein, womit sie sich auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abstützte, nachdem Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG die Sanktion des Nichteintretens nicht vorsieht. Zwar wurde die Mitteilung vom 10. April 2015, mit welcher die Massnahmen in der C.________ angeordnet wurden, mit „berufliche Abklärung“ überschrieben; aus deren Inhalt geht indes hervor, dass es sich um eine „Grundabklärung“ zur Ermittlung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 100 S. 1) respektive zur Prüfung der Leistungsbereitschaft und des Arbeitswillens hinsichtlich einer Lehre als … handelte (vgl. act. II 113 S. 1). Gleiches folgt aus dem Verlaufsprotokoll der C.________, worin der Auftrag wie folgt definiert wurde: „Drei Monate Grundabklärung zur Überprüfung der Belastbarkeit, Einsetzbarkeit sowie der Leistungs-, Lern- und Vermittlungsfähigkeit. Suchen nach geeigneten Berufsbereichen und Erarbeiten von beruflichen Perspektiven“ (act. II 114 S. 1). Im Schreiben vom 15. April 2015 wurde festgehalten, die Massnahme bezwecke die Prüfung der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich an Rahmenbedingungen einer Arbeitsstelle zu halten und seine Motivation zu testen und die vereinbarte Cannabisabstinenz zu kontrollieren (act. II 101 S. 1). Die fragliche Vorkehr diente somit in erster Linie der Abklärung der Eingliederungsfähigkeit re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 11 spektive –bereitschaft und war auch nicht in eine berufliche Massnahme im Sinne von Art. 15 ff. IVG integriert. Mithin liegt eine sachverhaltliche Abklärung vor, weshalb die Mitwirkung unter den vorliegend gegebenen Umständen kein Aspekt der die verweigerte Eingliederung betreffenden Schadenminderungslast darstellt – deren Verletzung eine Sanktion nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG nach sich zieht – sondern vielmehr dazu dient, den Schaden (die Arbeits- und Leistungsfähigkeit) erst festzustellen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 105; MONIKA WEHRLI, Selbsteingliederung durch medizinische Behandlungen in der Invalidenversicherung – Zumutbarkeit, Leistungskürzung, Grundrechte; Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Band/Nr. 31, N 242 ff.). Insoweit sowie mit Blick auf das – unbestrittenerweise – korrekt erfolgte Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. September 2015 – gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG – auf Nichteintreten befunden hat. 3.3 Im bereits genannten Schreiben vom 15. April 2015 (act. II 101) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, während der dreimonatigen Abklärung die Rahmenbedingungen (Arbeitszeiten, Pausenzeiten, Absenzenmanagement) der C.________ „strikte“ einzuhalten, den Weisungen des Personals Folge zu leisten und die ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. Aufgrund des Berichts der C.________ vom 3. September 2015 steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm gesetzten Auflagen nicht erfüllte. Insbesondere resultierten überdurchschnittlich viele Absenzen und die Leistungen waren insgesamt nicht verwertbar (act. II 116 S. 2), was denn auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht somit insgesamt nicht (hinreichend) nachgekommen ist, kann in streitgegenständlicher Hinsicht offen bleiben, ob die nicht eingehaltene Cannabisabstinenz allein – potentiell – einen hinreichenden Grund für das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch darstellt (vgl. jedoch E. 3.5 hinten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 12 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschäftigungsprogramme der IV hätten ihn krank gemacht und eine Zukunftsperspektive sei nicht in Sicht. 3.4.1 Da die Durchführung beruflicher Massnahmen die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzt (vgl. E. 2.2 vorne), ist entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorgängig allfälliger Eingliederungsmassnahmen eine Abklärung der allgemeinen Belastbarkeit und Arbeitsmotivation in Auftrag gegeben hat, nachdem bereits im November 2014 die Unterstützung bei der Lehrstellensuche wegen mangelnder Mitwirkung (beanstandet wurden auch damals die zahlreichen Absenzen sowie die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers [vgl. act. II 67 S. 1]) eingestellt werden musste (act. II 89). 3.4.2 Im Bericht der C.________ wurde die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers auf einen sich stetig verschlechternden psychischen Gesundheitszustand zurückgeführt (act. II 116 S. 2). Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass – wie hiervor erwähnt – die Mitwirkung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der im Juni/Juli 2014 durchgeführten beruflichen Abklärungen als … mangelhaft war (act. II 67 S. 1; 72 S. 3), zu welchem Zeitpunkt nach Aktenlage keine psychiatrischen Behandlungen stattfanden (vgl. act. II 73 S. 5). Zudem teilte der Case Manager der ERZ in einem auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten Schreiben vom 23. Januar 2015 der Beschwerdegegnerin mit, jener sei „wieder belastbarer und motivierter, die Hilfe und Begleitung der IV anzunehmen“ (act. II 93). Andererseits bestehen in den Akten – insbesondere in den Mitteilungen der Eingliederungsfachperson der IV (vgl. act. II 111; 113) sowie im Bericht der C.________ vom 3. September 2015 (act. II 116) – deutliche Hinweise auf (vornehmlich psychisch bedingte und offenbar auch behandlungsbedürftige) Gesundheitsprobleme; auch die Mutter des Beschwerdeführers wies im Rahmen der „Wiederanmeldung“ vom 16. Dezember 2014 (act. II 91 S. 1) darauf hin, dass ihr Sohn psychische Probleme habe respektive „weiterhin psychologisch und medikamentös behandelt“ werde und er gute und weniger gute Tage habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 13 Obwohl eine Massnahme nur eingliederungswirksam sein kann, wenn die sie ansprechende Person selber auch objektiv eingliederungsfähig ist (vgl. E. 2.2 vorne), unterliess es die Beschwerdegegnerin, diesbezüglich weitere – insbesondere medizinische – Abklärungen vorzunehmen. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer nicht hinreichend wahrgenommene Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung in der C.________ stellt sich deshalb die Frage, ob deren Verweigerung aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers allenfalls entschuldbar war, was gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, umso weniger, als die darin dokumentierten Hinweise auf psychische Probleme allesamt nicht von medizinischen Fachpersonen stammen, womit Ausprägung und Auswirkungen der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen letztlich unklar bleiben. 3.4.3 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Unter den gegebenen und hiervor dargelegten Umständen ist offen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer schuldhaft verweigerten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ausgehen und damit auf Nichteintreten befinden durfte. Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung – welche im Falle fehlender objektiver Eingliederungsfähigkeit allenfalls eine Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen zur Folge hätte – macht jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 3.5) offensichtlich keinen Sinn, da im Ergebnis hinsichtlich des am 16. Dezember 2014 gestellten Gesuchs so oder anders kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestand, nachdem es entweder an der subjektiven oder an der objektiven Eingliederungsfähigkeit fehlte und beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, um einen entsprechenden Anspruch begründen zu können. 3.5 In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer neu, ihn in seiner „beruflichen Eingliederung“ zu unterstützen und die „Schulkosten“ zu übernehmen. Er bezieht sich dabei auf eine offenbar im August 2015 begonnene „Lehre als … bei D.________ “ (Beschwerde, S. 2), von welcher die Beschwerdegegnerin jedoch noch nichts wisse. In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 14 angefochtene Verfügung vom 25. September 2015 fest, das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren um Kostenübernahme (Ausbildung zum …) werde im Sinne einer Neuanmeldung geprüft, wenn der Beschwerdeführer eine Cannabisabstinenz von gewisser Dauer aufweisen könne. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Dargelegten zufolge bis dato keine medizinischen Abklärungen getroffen hat, wird sie diese im Rahmen der Prüfung des neuerlichen Leistungsgesuchs in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes nunmehr nachzuholen und den medizinischen Sachverhalt – insbesondere die (objektive) Eingliederungsfähigkeit – zu erstellen haben. Dieses Gesuch wird die Beschwerdegegnerin umgehend an die Hand nehmen und nicht vom Nachweis einer Cannabisabstinenz abhängig machen: Zwar ergab eine am 29. Juni 2015 (act. II 112 S. 2) durchgeführte Laboruntersuchung ein positives Ergebnis betreffend Cannabinoiden, welches – zu Recht – auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Entgegen seiner Auffassung wurde im streitgegenständlichen Verfahren sodann nicht eine kontinuierliche Reduktion des Cannabiskonsums vereinbart, sondern – gemäss unwidersprochen gebliebenem Schreiben vom 15. April 2015 (act. II 101) – eine Cannabisabstinenz. Indessen ist aufgrund der Akten unklar, inwieweit sich der vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Cannabiskonsum auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkt (vgl. auch act. II 116 S. 2), blieben doch die entsprechenden, im April 2015 erfolgten Nachfragen der Beschwerdegegnerin beim RAD unbeantwortet (vgl. act. II 98) respektive beschränkte sich dessen Stellungnahme auf die Empfehlung, dass monatlich „Urinproben auf Suchtstoffe“ durchzuführen seien. Die im Rahmen der hinsichtlich des neuerlichen Leistungsgesuchs zu tätigenden medizinischen Abklärungen werden deshalb auch den Umfang und die Auswirkungen des Cannabiskonsums zum Gegenstand haben. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch (Unterstützung bei der Ausbildung zum …) verfügen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen, bei den von der Beschwerdegegnerin angeordneten ärztlichen und/oder fachlichen Untersuchungen bzw. Abklärungen sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 15 allfälligen Eingliederungsmassnahmen nach Massgabe von Art. 43 Abs. 2 ATSG respektive Art. 7a IVG mitzuwirken. 3.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das in der Beschwerde neu gestellte Begehren um Kostenübernahme betreffend die gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits begonnene Ausbildung als „… bei D.________ “ ist im Sinne einer Neuanmeldung direkt an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten, damit diese das Leistungsgesuch an die Hand nimmt. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten gut. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 16 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, zur Prüfung des Leistungsgesuchs („… bei D.________ “) als Neuanmeldung. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2015, IV/15/919, Seite 17 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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