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Bern Verwaltungsgericht 17.03.2016 200 2015 875

17 mars 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,443 mots·~12 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 1. September 2015

Texte intégral

200 15 875 AHV KOJ/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dr. B.________, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2016, AHV/15/875, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 12. November 2014 meldete die kantonale Steuerverwaltung … der Ausgleichskasse des Kantons …, dass A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) im Jahr 2012 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 12, vgl. auch AB 11, S. 11). In der Folge veranlasste die Ausgleichskasse des Kantons … eine Anmeldung für Selbstständigerwerbende. Im entsprechenden Formular vom 10. Dezember 2014 gab die Versicherte an, dass es sich beim gemeldeten Einkommen um eine Kiesabbauentschädigung auf einem Grundstück in … handelt (AB 11, S. 2 - 5). Nachdem ihr die Anmeldungsunterlagen überwiesen worden waren, erliess die AKB am 10. März 2015 vier Verfügungen für persönliche AHV/IV/EO-Beiträge als Selbstständigerwerbende für die Jahre 2012 bis 2015 (AB 7). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 6) wies die AKB – nach Einholung einer Stellungnahme des Steueramtes der Stadt … vom 12. Mai 2015 (AB 4) – mit Entscheid vom 1. September 2015 ab (AB 3). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dr. B.________, mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. September 2015. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, sie sei seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr Eigentümerin der mit der Dienstbarkeit (Kiesabbau) belasteten Grundstücke. Diese stünden im Alleineigentum ihrer Schwester C.________ und nur diese sei aus dem Dienstbarkeitsvertrag berechtigt und verpflichtet. Der Gewinnanteilsanspruch sei kein Ertrag einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und unterstehe daher nicht der AHV-Beitragspflicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2016, AHV/15/875, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 1. September 2015 (AB 3). Streitig und zu prüfen sind die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende für die Jahre 2012 bis 2015. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügungen vom 10. März 2015 beantragt wird (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist darauf nicht einzutreten, da der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2016, AHV/15/875, Seite 4 Einspracheentscheid die Verfügungen ersetzt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.3 Mit den vier Verfügungen der AKB vom 10. März 2015 wurden für die Beitragsperioden 2012 (definitiv) sowie 2013 bis 2015 (provisorisch) persönliche AHV/IV/EO-Beiträge von insgesamt Fr. 5‘411.35 erhoben (AB 7). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2016, AHV/15/875, Seite 5 gen abgegolten werden (BGE 125 V 383 E. 2a S. 385; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2). 2.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83; SVR 2014 AHV Nr. 7 S. 24 E. 2.2, 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.3). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der D.________ gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 1. Juli 2003 (BB 8) auf den Grundstücken … Nr. …, …, … und … gegen Entschädigung ein zeitlich unbegrenztes Kiesabbaurecht zusteht. Im Erbteilungs-, Erbausscheidungs- und Kaufvertrag vom 29. November 2007 wurde ein Miteigentum der Beschwerdeführerin – neben ihren beiden Schwestern C.________ und E.________ – an diesen Grundstücken begründet (BB 9, Art. 3 S. 18 f. sowie Art. 19 Ziff. 14 lit. b S. 39). Mit dem Realteilungsvertrag vom 24. Januar 2011 wurden die Grundstücke sodann C.________ zu Alleineigentum zugewiesen, wobei Letztere ihren Schwestern bezüglich des Kiesabbaus ein bis Ende 2035 dauerndes Gewinnanteilsrecht von je 1/3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2016, AHV/15/875, Seite 6 der jeweiligen Entschädigungen einräumte (BB 10, Art. 4 Ziff. 1 S. 21 und Art. 7 S. 27). Ferner ist unbestritten, dass der der Beschwerdeführerin ausgerichtete Gewinnanteil vom kantonalen Steueramt ab der Steuerveranlagung des Jahres 2012 als steuerbares Einkommen erfasst wurde (vgl. AB 11, S. 11). Streitig ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Kiesabbauentschädigung (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens steuerbar. In Bezug auf die beitragsrechtliche Qualifikation von Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu fragen, ob das betreffende Entgelt als Ergebnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu betrachten ist oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens angefallen ist bzw. in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt wurde. Dabei ist die Beitragspflicht in jedem Fall zu bejahen, insoweit die Entschädigung den durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der angestammten Nutzung abgilt (BGE 125 V 383 E. 2d S. 389). Es erscheint sachlich richtig, für die beitragsrechtliche Qualifikation von Entgelten als Gegenleistung für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens dort, wo der Entschädigungsberechtigte Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter der Abbauparzelle ist, in erster Linie auf die ihm in Bezug auf den Abbau zustehenden Rechte und Pflichten abzustellen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob er seine Rechte der Abbaufirma gegenüber tatsächlich ausübt (oder allenfalls durch Dritte ausüben lässt) oder nicht, ob er beispielsweise, aus welchen Gründen auch immer, auf die Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Art und Weise des Abbaus verzichtet. Entscheidend ist, inwiefern der Entschädigungsberechtigte – Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter – auf die Art und Weise des Abbaus (Dauer, Intensität, Regelmässigkeit) Einfluss nehmen und die Höhe der Abgeltung mitbestimmen kann. Je grösser diese Möglichkeit ist, desto eher ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen. In Betracht fallen indessen lediglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2016, AHV/15/875, Seite 7 Rechte und Pflichten gegenüber der Abbaufirma, die ihm nicht ohnehin schon von Gesetzes wegen zustehen. In diesem Sinne lässt die Rechtsstellung als Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter des ausgebeuteten Grundstückes nicht ohne weiteres den Schluss zu, die Entschädigung, soweit sie über die Abgeltung des durch den Kiesabbau bedingten Wegfalls der angestammten Nutzung hinausgeht, stelle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Oktober 2001, H 319/00, E. 4b aa). Wird die Liegenschaft, auf welcher Kies, Sand oder andere Bestandteile des Bodens abgebaut wird, veräussert und gehen die die Ausbeutung betreffenden Vereinbarungen ohne wesentliche inhaltliche Änderung auf den Erwerber über, behalten die Entgelte als Gegenleistung für die Einräumung und Ausübung dieses Rechts ihren beitragsrechtlichen Charakter. Sie gelten weiterhin als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder als nicht beitragspflichtiger Ertrag blosser eigener Vermögensverwaltung, und zwar ungeachtet eines allfällig beim Veräusserer und früheren Eigentümer verbleibenden Anspruchs gegenüber dem zur Ausbeutung Berechtigten auf einen bestimmten Teil der Entschädigung (EVG H 319/00, E. 4b bb). 3.3 Vorab ist festzustellen, dass es sich bei den Entschädigungen im vorliegenden Fall ausschliesslich um Kiesabbauentschädigungen und nicht (auch) um Entschädigungen für den Ertragsausfall, welche „in jedem Fall“ eine Beitragspflicht begründen (vgl. E. 3.2 hiervor), handelt (vgl. BB 8, Art. 3 Ziff. 2 f. S. 3 f. und BB 11). Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 1. Juli 2003 war die Beschwerdeführerin bis und mit Dezember 2010 (vgl. BB 10) – zusammen mit ihren beiden Schwestern als Rechtsnachfolgerinnen des seinerzeitigen Alleineigentümers F.________ – als Miteigentümerin über die blosse Einräumung des Abbaurechts auf den hier massgebenden Grundstücken hinaus mit der erwerblichen Zwecken dienenden Ausbeutung rechtlich und wirtschaftlich verbunden. So ist dem Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmen, dass die D.________ verpflichtet ist, nach erfolgtem Abbau das Abbauterrain auf ihre Kosten wiederum auf das im Gestaltungsplan vorgesehene Niveau aufzufüllen und einwandfrei zu rekultivieren (BB 8, Art. 3 Ziff. 4 S. 4). Wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2016, AHV/15/875, Seite 8 ter sorgt die D.________ für Ordnung auf der Abbaustelle und haftet für allen Schaden, welcher infolge der Kiesentnahme gegenüber dem Grundeigentümer und Drittpersonen entstehen kann (BB 8, Art. 3 Ziff. 5 S. 4). Sodann hält sich der Grundeigentümer das Rücktrittsrecht gemäss Art. 107 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) vor (BB 8, Art. 4 Ziff. 1 S. 5). Die der Beschwerdeführerin auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages zustehenden Rechte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau liessen sie persönlich, über ihre Stellung als Miteigentümerin der betreffenden Parzellen hinaus, in einer Weise als an der Ausbeutung Mitbeteiligte erscheinen, welche namentlich auch mit Blick auf die lange Dauer der fraglichen Regelung den Rahmen der blossen Vermögensverwaltung sprengte und damit im Ergebnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichkam. Entsprechend dem Realteilungsvertrag vom 24. Januar 2011 ist die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 zwar nicht mehr (Mit-)Eigentümerin der hier massgebenden Grundstücke und damit auch nicht mehr (direkt) vertraglich mit der D.________ verbunden. Die entsprechenden Rechte und Pflichten aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 1. Juli 2003 hat C.________ als Alleineigentümerin übernommen (vgl. BB 10, Art. 8 Ziff. 11 S. 32). Im Realteilungsvertrag wurde indessen eine umfassende Neuregelung der bisher im Miteigentum der Geschwister stehenden Vermögenswerte vorgenommen, in welche auch das hier interessierende Gewinnanteilsrecht eingebettet war. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung behalten die Kiesabbauentschädigungen trotz Übergang der Parzellen in das Alleineigentum der Schwester der Beschwerdeführerin ihren beitragsrechtlichen Charakter bei und sind damit weiterhin als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (vgl. E. 3.2 hiervor). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit der entsprechenden vertraglichen Regelung mit ihren Schwestern über Bestandteile ihres eigenen Vermögens verfügte. Dadurch hat sie sich über eine lange Zeitdauer hinweg – bis zum 31. Dezember 2035 – eine Mitbeteiligung an der Kiesausbeutung gesichert. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin die Entschädigung nicht direkt von der D.________, sondern von einer ihrer Schwestern bezieht, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit beizupflichten, als ihr hinsichtlich jener Entschädigung vorab eine obligatorische For-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2016, AHV/15/875, Seite 9 derung gegenüber ihrer Schwester zusteht. Faktisch gründet diese Forderung aber unverändert auf dem langjährigen Kiesabbaurecht. An der Höhe des der Beschwerdeführerin seit jeher zustehenden Anteils (1/3 der von der D.________ geleisteten Entschädigungssumme) ändert sich durch die vertragliche Vermögensaufteilung nichts. Somit ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die der Beschwerdeführerin zustehende Entschädigung unverändert der vorerwähnten beitragsrechtlichen Praxis zu unterstellen und ihre Beitragspflicht besteht fort (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AHVV, wonach im Zweifelsfall die AHV-Beiträge von der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtigen Person zu bezahlen sind). 3.4 In masslicher Hinsicht werden die Beiträge weder gerügt noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.5 Nach dem Gesagten wurde in den Jahren 2012 bis 2015 auf den der Beschwerdeführerin jeweils zustehenden Gewinnanteilen (Kiesabbauentschädigung) zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge als Selbstständigerwerbende in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘411.35 erhoben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2015 ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2016, AHV/15/875, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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