200 15 865 SH SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 18. September 2015 (vbv 29/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/865, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wird vom Sozialdienst der Gemeinde B.________ (nachfolgend Gemeinde) wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 3. und 23. Juli 2015 verlangte er von der Gemeinde die Ausrichtung eines Restanspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL), welcher nach deren Drittausauszahlung an die Gemeinde und nach Verrechnung mit von ihr erbrachten Sozialhilfeleistungen zu seinen Gunsten verblieben sei. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 wies die Gemeinde das Begehren ab (Akten des Regierungsstatthalteramtes Seeland [nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz], [act. IIA]). Das von A.________ dagegen angehobene Beschwerdeverfahren (Akten des RSA, [act. II], pag. 1), in welchem er die Auszahlung von Fr. 2‘373.60 an ihn verlangte, sistierte das RSA mit Zwischenverfügung vom 18. September 2015 (act. II pag. 4) „bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz im Verfahren vbv 8/2015“. In der Begründung führte es an, dass zwischen den Parteien dieselbe Angelegenheit – Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen bzw. Nachzahlung von EL – betreffend den Zeitraum von Juni 2014 bis Januar 2015 streitig gewesen sei, das RSA hierüber am 10. Juli 2015 bereits entschieden habe (Verfahren vbv 8/2015), der Entscheid jedoch zufolge Anfechtung beim Verwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig sei und dessen Urteil mit Bezug auf den Zeitraum von Januar bis Juni 2015 massgebend sein könne. B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. September 2015 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. September 2015 und sinngemäss die Auszahlung der von ihm geltend gemachten EL-Restanz. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, infolge der eine „Prozessverschleppung“ darstellenden Verfahrenssistierung sei er in eine „Notlage“ geraten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/865, Seite 3 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, das am 18. September 2015 gegen den instruierenden Verwaltungsrichter in anderen Verfahren gestellte Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren beziehe sich auch auf das vorliegende Verfahren SH/2015/865. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 wurde das Verfahren SH/2015/865 sistiert. Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 8. Oktober 2015 (VGE EL/2015/844) wies das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2015 hob der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens SH/2015/865 auf und verlangte von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin die Akten. Mit Eingabe vom 24. November 2015 reichte die Vorinstanz sowohl ihre eigenen wie auch die Akten der Beschwerdegegnerin ein. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2015 (act. II pag. 4), worin die Vorinstanz das bei ihr anhängige Verfahren vbv 29/2015 sistierte, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/865, Seite 4 1.1.2 Zwischenentscheide betreffend die Einstellung des Verfahrens sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 VRPG dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2). Der Nachweis, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, obliegt der Person, die gegen die Zwischenverfügung opponiert, wobei es genügt, wenn sie dies glaubhaft macht (BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2010 S. 411 E. 1.2.6, 2009 S. 189 E. 1.2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153). 1.2 1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag gemäss Ziffer 2 seiner Eingabe vom 28. September 2015 („Der Zusprechung meines Gesuchs bzw. Klage“) um Zusprechung der mit Beschwerde vom 21. August 2015 (act. IIA pag. 1) verlangten Auszahlung von Fr. 2‘373.60 ersucht, kann darauf zum vornherein nicht eingetreten werden, da diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und damit im Anfechtungsobjekt nicht enthalten ist. 1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die sofortige Fortführung des Verfahrens vbv 29/2015 beantragt und vorbringt, dessen Sistierung bringe ihn in eine finanzielle Notlage, kann ihm nicht gefolgt werden: Die vorläufige Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/865, Seite 5 stellung des Verfahrens führt allein dazu, dass eine allfällige Nachzahlung der in Drittauszahlung der Gemeinde ausbezahlten und die Periode von Januar bis Juni 2015 betreffenden EL erst später erfolgt. Sodann wurde und wird der Beschwerdeführer durch die Gemeinde mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. act. IIA, Klienten Kontojournal Januar bis Juni 2015), so dass seine (finanzielle) Existenz stets – auch im Zeitraum von Januar bis Juni 2015 – gesichert war und ist. Insofern bedarf es nicht der unverzüglichen Nachzahlung der von ihm geltend gemachten EL-Restanz. Demnach wirkt sich die Verfahrenssistierung – sofern der vom Beschwerdeführer behauptete EL-Restanspruch besteht – zwar wirtschaftlich ungünstig aus; ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt darin jedoch gerade nicht begründet (vgl. E. 1.1.2 vorne). Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der „Prozessverschleppung“ ist ferner festzustellen, dass die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, was insbesondere dann gilt, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E.3.2 S. 369; Art. 38 VRPG). Dies ist hier – wie sich aus den Erwägungen der mit gleichem Datum erfolgenden Urteile in den Verfahren SH/2015/666 und EL/2015/656 ergibt – offensichtlich der Fall: Sowohl die (Gegenstand des Verfahrens EL/2015/656 bildende) Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers als auch die (im Verfahren SH/2015/666 zu beurteilenden) Modalitäten für die Ermittlung des Umfangs des nach den EL-Nachzahlungen resultierenden Rückerstattungsanspruchs der Gemeinde respektive des verbleibenden EL-Restanspruchs des Beschwerdeführers, sind für den Ausgang des Verfahrens vbv 29/2015 von massgeblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund würde es somit keinen Sinn machen, das nämliche Verfahren vor dem Erlass der erwähnten Urteile fortzusetzen. Schliesslich würde die Gutheissung der Beschwerde auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen, da es – wie hiervor dargelegt – zur Fortsetzung des Verfahrens und Entscheidfindung in der Sache der vorgängigen Klärung der im Rahmen vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/865, Seite 6 SH/2015/666 und EL/2015/656 offenen Rechtsfragen bedarf, womit auch die Anfechtungsvoraussetzung nach Art. 61 Abs. 3 lit. b VRPG nicht erfüllt ist (vgl. E. 1.1.2 vorne). 1.3 Vermag der Beschwerdeführer demnach keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun und führte auch die Gutheissung der Beschwerde nicht unmittelbar einen Endentscheid herbei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da die Vorinstanz dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 1.2.2 hiervor) gleichzeitig auch materiell korrekt entschieden hat, d.h. die Verfahrenssistierung sachlich geboten ist, wäre die Beschwerde im Übrigen abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel (Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der Vorinstanz) kann verzichtet werden (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 VRPG). 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. 2.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Mit Blick auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerdeerhebung an der Grenze zur Mutwilligkeit. Von einer Auferlegung der Verfahrenskosten kann jedoch gerade noch abgesehen werden (Art. 53 SHG). 2.2 Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, SH/15/865, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.