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Bern Verwaltungsgericht 13.06.2016 200 2015 856

13 juin 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,917 mots·~15 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 27. August 2015

Texte intégral

200 15 856 EL GRD/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juni 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Juli 2014 meldete sich die 1926 geboren A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Sohn C.________, bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit zwei Verfügungen vom 23. Januar 2015 wies die AKB einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ab (AB 33, 35). Dabei wurde in den entsprechenden Ergänzungsleistungsberechnungen ein nicht belegter Vermögensrückgang im Umfang von Fr. 250'000.-als Verzichtsvermögen aufgerechnet und es wurden Fr. 500.-- als hypothetischer Ertrag des Verzichtsvermögens in die Berechnungen eingesetzt (AB 31, 32, 34). Gegen die betreffenden Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn C.________, mit Schreiben vom 22. Februar 2015 Einsprache (AB 38). Mit Begleitbrief vom 2. März 2015 (AB 45) wurden Belege nachgereicht (AB 39 – 44) und am 5. Juni 2015, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, weitere Unterlagen mit Erläuterungen und Ergänzungen übermittelt (AB 51 – 76). Unter anderem wurde geltend gemacht, die drei Kinder der Versicherten hätten noch je Fr. 50‘000.-- Erbansprüche aus dem Nachlass ihres Vaters gehabt. Bei der Auszahlung dieser Beträge habe es sich somit nicht um einen freiwilligen Vermögensverzicht gehandelt (AB 76 S. 2 Ziff. 1). Auf die Aufforderung der AKB hin, die Auszahlung dieser Erbteile zu belegen (AB 77), teilte die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Juli 2015 mit, eine Erbteilung bzw. Auszahlung der Erbteile habe nie stattgefunden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Fr. 150‘000.-- faktisch nicht ihr, sondern ihren Kindern gehört hätten und somit kein Verzichtsvermögen darstellten. Ihr Sohn C.________ habe auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 3 das Geld Zugriff gehabt und es im Einverständnis mit seinen Geschwistern für seinen Unterhalt verwendet (vgl. AB 83). Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2015 (AB 88) wies die AKB die Einsprache ab, wobei sie den als Verzichtsvermögen angerechneten Betrag sowie den angerechneten Ertrag aus Vermögensverzicht in Anwendung von Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) verminderte (vgl. AB 85 – 87). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 23. September 2015 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr für die Periode vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 und für die Periode ab dem 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 27. August 2015 (AB 88). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom Mai 2014 bis Dezember 2015 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu Recht für das Jahr 2014 ein Verzichtsvermögen von Fr. 170‘000.-- und für das Jahr 2015 ein solches von Fr. 160‘000.-- zuzüglich der entsprechenden hypothetischen Vermögenserträge angerechnet worden sind (AB 86, 87). Bezüglich der Berechnung für das Jahr 2015 wird zudem gerügt, es sei der volle und nicht bloss der hälftige Mietzins zu berücksichtigen, da der mit der Beschwerdeführerin zusammenlebende Sohn keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und daher nichts zur Miete der Wohnung beitragen könne. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. a – e ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden anstelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf sowie des Mietzinses einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 ELG) grundsätzlich die Tagestaxe des Heims oder Spitals sowie ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 6 (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.4 Mit der die Verhinderung von Missbräuchen bezweckenden Regelung, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 7 3. 3.1 Den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Rückgang des Vermögens der Beschwerdeführerin im Umfang von insgesamt Fr. 337‘241.-- zwischen dem 31. Dezember 2005 und dem 31. Dezember 2013 erklärte C.________, einer der Söhne der Beschwerdeführerin, mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2014 (AB 29) damit, dass ihn seine Mutter „finanziell vollumfänglich unterstützt“ habe. Er sei während der fraglichen Zeit andauernd arbeitslos gewesen und habe auf ausdrücklichen Wunsch seiner Mutter keine Ersatzeinkommen beantragt. Sie habe nicht nur seine laufenden Kosten (inklusive Gesundheitskosten) gedeckt, sondern ihm auch ermöglicht, im Inland Ferien zu machen und zu reisen und in gewissem Umfang „am Leben teilzunehmen“. Diese Angaben werden in einem weiteren Schreiben vom 28. Dezember 2014 (AB 30) bestätigt: „Sicher sehr massgeblich zur Vermögensabnahme beigetragen hat die volle finanzielle Unterstützung des langarbeitslosen Sohnes“. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einer freiwilligen Unterstützung und damit von einem Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin zugunsten ihres Sohnes C.________ im Umfang von Fr. 250‘000.-- aus (vgl. AB 31 – 35). 3.2 Einspracheweise wurde hiergegen u.a. vorgebracht, dass im als Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2005 herangezogenen Betrag von Fr. 375‘729.-- noch ein Nutzniessungsvermögen von Fr. 150‘000.-- enthalten gewesen sei (AB 38). Hierauf forderte die Beschwerdegegnerin für diese Behauptung Belege ein (AB 46). Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, geltend, der Nachlass ihres am 5. August 1996 verstorbenen Ehemannes D.________ habe Fr. 300‘721.-- betragen. An diesem hätten ihre drei Kinder je einen Anspruch von rund Fr. 50‘000.-gehabt. Bei der Auszahlung dieser Beträge an die Kinder habe es sich somit nicht um einen freiwilligen Vermögensverzicht gehandelt (AB 76). Die Beschwerdegegnerin ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge zu belegen, wann diese Erbteile an die drei Kinder ausbezahlt worden sind (AB 77). Hierauf machte die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, geltend, dass entgegen der bisherigen Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 8 führungen eine Auszahlung der je Fr. 50‘000.-- Erbanspruch nie stattgefunden habe. Vielmehr hätten sich die Kinder entschlossen, das Geld auf den Konti der Erbengemeinschaft D.________ zu belassen, um ihren Bruder C.________ finanziell zu unterstützen. Dass von den Fr. 375‘729.-- Fr. 150‘000.-- Nutzniessungsvermögen zugunsten der Beschwerdeführerin gewesen wären, wird demgegenüber von keinem der Beteiligten (mehr) geltend gemacht (AB 83). In den Steuerunterlagen sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Sohnes C.________ ist keine Beteiligung an einer Erbengemeinschaft ausgewiesen (vgl. AB 4 – 8, 15 – 20 und 53 – 71). Das von der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2005 deklarierte Vermögen von Fr. 375‘729.-befand sich gemäss den Steuerunterlagen in deren Alleineigentum und stellte gemäss der entsprechenden rechtskräftigen Steuerveranlagung 2005 vollumfänglich von der Beschwerdeführerin zu versteuerndes Vermögen dar (siehe AB 15), was im Falle einer unverteilten Erbschaft im Umfang der Erbansprüche der Kinder nicht der Fall gewesen wäre. Dass in den Fr. 375‘729.-- noch Erbansprüche der Kinder enthalten gewesen wären, kann somit gestützt auf die Steuerunterlagen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Aufgrund der Steuerunterlagen muss die betreffende Erbteilung bereits vor dem 31. Dezember 2005 stattgefunden haben, was angesichts der Eröffnung des Erbganges am 5. August 1996 auch nicht erstaunt. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden massgebenden Vermögen (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung und Erbgang infolge des Versterbens ihres Ehemannes am 5. August 1996) von Fr. 375‘729.-- per 31. Dezember 2005 ausgegangen. Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung der Kinder ist vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, vermöchten deren Aussagen angesichts von deren Verhältnis zur Beschwerdeführerin und der eindeutigen steuerlichen Aktenlage doch keine abweichende Beurteilung zu begründen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist ein Rückgang im Vermögen der Beschwerdeführerin zwischen dem 31. Dezember 2005 und dem 31. Dezember 2013 im Umfang von Fr. 337‘241.-- ausgewiesen. Ebenso, dass dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 9 Vermögensrückgang im Wesentlichen auf die vollumfängliche finanzielle Unterstützung ihres langzeitarbeitslosen Sohnes in der fraglichen Zeit zurückzuführen ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, sie sei gestützt auf Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu dieser vollumfänglichen finanziellen Unterstützung verpflichtet gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Unterstützungspflicht der Verwandten in auf- und absteigender Linie besteht nur, wenn der Pflichtige in günstigen Verhältnissen lebt. In günstigen Verhältnisse lebt, wem aufgrund seiner finanziellen (Gesamt-)Situation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist. Diese muss namentlich auch im Hinblick auf eine im Alter zu erwartende Pflegebedürftigkeit sichergestellt sein, weshalb die wirtschaftliche Sicherheit des Pflichtigen im Alter einer Beurteilung auf längere Sicht standhalten muss (BGE 132 III 97 E. 33 S. 106). Entsprechend muss insbesondere eine bereits ältere Person über ein sehr beträchtliches Einkommen und Vermögen verfügen, damit sie aufgrund von Art. 328 ZGB unterstützungspflichtig wird (THOMAS KOLLER, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 328/329 ZGB N. 16a). Das Jahresreineinkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2005 gemäss Steuerveranlagung Fr. 25‘239.--, umgerechnet auf einen Monat somit Fr. 2‘103.--, ihr Vermögen Fr. 375‘729.-- (AB 15, 16). Angesichts dieser finanziellen Situation mit einem geringen Einkommen und einem nicht sehr beträchtlichen Vermögens sind günstige Verhältnisse im Sinne von Art. 328 ZGB somit bereits für das Jahr 2005 zu verneinen. Seither hat sich die finanzielle Gesamtsituation der Beschwerdeführerin unstrittig nur noch verschlechtert. Es bestand somit im gesamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum mangels günstiger Verhältnisse keine Unterstützungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 328 ZGB gegenüber ihrem Sohn C.________. 3.4 Beschwerdeweise wird geltend gemacht, der von der Beschwerdeführerin unterstützte Sohn C.________ habe dieser seit mehreren Jahren täglich Pflege und Hilfe geleistet. Dabei habe es sich um wertvolle Handlungen gehandelt, die ansonsten durch teure Betreuungsdienste oder durch einen Heimaufenthalt hätten kompensiert werden müssen. Dass C.________ die geltend gemachte tägliche Pflege und Hilfe in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht hätte, wird demgegenüber nicht geltend gemacht und es finden sich in den Akten hierfür auch keinerlei Anhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 10 punkte. Daraus folgt, dass die finanziellen Leistungen der Beschwerdeführerin ebenfalls ohne auf einem Pflegeverhältnis basierende rechtliche Verpflichtung erfolgt sind. Nachdem die Voraussetzungen „ohne rechtliche Verpflichtung“ und „ohne adäquate Gegenleistung“ zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern es ausreicht, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. E. 2.4 hiervor), kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin für die vollumfängliche finanzielle Unterstützung ihres Sohnes C.________ eine angemessene Gegenleistung in Form von Pflege und Hilfe erhalten hat. Mangels rechtlicher Verpflichtung ist die (vollumfängliche) finanzielle Unterstützung ihres Sohnes C.________ so oder anders als Verzichtshandlung zu qualifizieren. Die Quantifizierung dieser Verzichtshandlung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und deren Anrechnung im Rahmen des Einspracheentscheides unter Berücksichtigung der Amortisation gemäss Art. 17a ELV ist korrekt erfolgt (siehe AB 86 – 88). 3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung für das Jahr 2015 zu Recht nur den hälftigen Mietzins berücksichtigt hat, obwohl der mit ihr zusammenlebende erwachsene Sohn keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies ist gestützt auf Art. 16c ELV (siehe E. 2.5 hiervor) zu bejahen, da der mit ihr zusammenlebende Sohn unstrittig zu Recht nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist und die EL ihn entsprechend auch nicht mitzufinanzieren hat. Besondere Umstände, die vorliegend eine von Art. 16c Abs. 2 ELV abweichende Mietzinsaufteilung rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Dass der mit der Beschwerdeführerin zusammenlebende erwachsene Sohn gemäss Beschwerde keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, stellt keinen besonderen Umstand in diesem Sinne dar. 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zu Recht für das Jahr 2014 ein Verzichtsvermögen von Fr. 170‘000.-- und für das Jahr 2015 ein solches von Fr. 160‘000.-- zuzüglich der entsprechenden hypothetischen Vermögenserträge angerechnet und bei der Berechnung für das Jahr 2015 auch zu Recht nur den hälftigen Mietzins der gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn bewohnten Wohnung berücksichtigt. Der Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 11 spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2015 (AB 88) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2016, EL/15/856, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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