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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2016 200 2015 816

3 février 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,990 mots·~25 min·1

Résumé

Verfügung vom 31. Juli 2015

Texte intégral

200 15 816 IV SCJ/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) betrieb als Selbstständigerwerbender die Einzelfirma C.________. Er meldete sich am 27. Mai 2014 unter Hinweis auf eine Knieprothese rechts bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und liess einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (AB 30). Gestützt darauf und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 28 und AB 29) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2015 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente) für die Monate Januar bis Mai 2015 in Aussicht (AB 31). Danach bestehe bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 7 % kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte – vertreten durch Fürsprecher B.________ – am 14. April bzw. 30. April 2015 Einwand (AB 33 und AB 35). Nach erneuter Vorlage der Akten an den RAD (AB 38) und an den Abklärungsdienst (AB 40) verfügte die IVB am 31. Juli 2015 ihrem Vorbescheid entsprechend und sprach dem Versicherten eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2015 zu (AB 42). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ – am 14. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte deren Aufhebung, soweit der Leistungsanspruch über den 31. Mai 2015 hinaus verneint werde, sowie die Zusprache einer ganzen IV-Rente gestützt auf einen IV-Grad von mindestens 70 %. Allenfalls sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 3 Am 17. September 2015 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Januar 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Juli 2015 (AB 42), mit welcher dem Beschwerdeführer eine befristete ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2015 zugesprochen wurde. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistung angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente – unter Einschluss der unbestritten gebliebenen Zusprechung einer ganzen IV-Rente vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2015 – zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 5 massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.5.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 6 Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5.2 Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Entscheid des BGer vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 7 berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin SGAM, attestierte in ihrem Arztzeugnis vom 3. Februar 2014 (AB 11.2 S. 7) zu Handen der Krankentaggeld- Versicherung eine 60 %ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer schwersten Gonarthrose rechts. 3.1.2 In ihrem Bericht vom 1. Juli 2014 (AB 14) diagnostizierte Dr. med. D.________ eine schwerste Gonarthrose rechts mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine hypertensive Kardiopathie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 3. März 2014 100 % (S. 3 Ziff. 1.6) und es beständen körperliche Einschränkungen in der Beweglichkeit, Schmerzen im Knie und Muskelverspannungen im Rücken und in den Beinen (S. 4 Ziff. 1.7). 3.1.3 Im Bericht vom 7. Oktober 2014 (AB 17) führte Dr. med. D.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Es bestehe eine schwere Gonarthrose links mit Auswirkung auf die Statik der Wirbelsäule. 3.1.4 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2014 (AB 18) schwerste Varusgonarthrosen beidseits. Im April 2014 sei beim rechten Knie eine Knie-Totalprothesen- Implantation vorgenommen worden und eine solche sei für links am 3. November 2014 geplant. Seit dem 9. April 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen könne der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 8 Beschwerdeführer seiner bisherigen Arbeit nicht mehr nachgehen. Allenfalls sei eine Bürotätigkeit möglich (S. 2). 3.1.5 Im Verlaufs-Bericht vom 10. Februar 2015 (AB 23) hielt Dr. med. E.________ fest, dass der Zustand bei beidseitiger Knie-Totalprothese bei schwerster Gonarthrose beidseits stationär sei. In seiner Tätigkeit als … bestehe für den Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). 3.1.6 Im Verlaufs-Bericht vom 15. Februar 2015 (AB 22) führte Dr. med. D.________ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert, es bestehe aber weiterhin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1 und Ziff. 5). Kniende Arbeiten seien für den Beschwerdeführer aufgrund der beidseitigen Knieprothesen dauernd ausgeschlossen (Ziff. 2). Treppensteigen sei nur noch mit einem Geländer möglich, es beständen Schmerzen in den Knien und im Rücken nach Stehen und Gehen, das länger als 10 Minuten dauere (S. 3 Ziff. 2). Es seien aufgrund der Knie und des Rückens keine Tätigkeiten mehr zumutbar (Ziff. 3). 3.1.7 In seinem Bericht vom 9. März 2015 (AB 28) fasste der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, die vorliegenden medizinischen Akten zusammen und hielt fest, dass aus orthopädischer Sicht dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel in einem ganztägigen Pensum zugemutet werden könnten (S. 2). Nicht zumutbar seien Tätigkeiten im Knien und in der Hocke, repetitives Treppengehen oder Zwangspositionen oder belastete Rotationsbewegungen in der LWS. Auch in einer angepassten Tätigkeit resultiere eine Leistungsminderung von 10 % – 15 % wegen vermehrter Pausen. Die bisherige Tätigkeit als … könne dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. 3.1.8 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. März 2015 (AB 29) gestützt auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom 9. März 2015 (AB 28) eine Knie-Totalprothesen-Implantation rechts im April 2014, eine Knie- Totalprothesen-Implantation links im November 2014 sowie ein lumbos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 9 pondylogenes Syndrom bei Haltungsanomalie und Diskopathie BWK12, LWK1 und LWK2 (S. 3). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie. Die bisherige Tätigkeit als … könne dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Zumutbar seien aber leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel in einem ganztägigen Pensum. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke, repetitives Treppengehen oder das Steigen auf Leitern und Gerüste. Ebenfalls nicht zumutbar sei eine Tätigkeit in gebückter Haltung oder Zwangsposition oder belastete Rotationsbewegungen der LWS. Auch in angepasster Tätigkeit resultiere eine Leistungsminderung von 10 % – 15 % wegen vermehrter Pausen (S. 4). 3.1.9 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FHM, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. August 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 5) eine Lumboischialgie links > rechts mit/bei multiplen degenerativen LWS- Veränderungen und Status nach Knieprothese rechts am 9. April 2014 und Knieprothese links am 3. November 2014 bei schwerster Varusdegeneration beider Knie. Aktuell zeige sich keine einzige Pathologie, der die aktuelle Schmerzproblematik zugeordnet werden könne, weshalb sich das Problem nicht eindeutig operativ angehen lasse. Eine Infiltration könne im Verlauf sicherlich eine gute Möglichkeit sein. Zunächst sei jedoch eine medikamentöse Analgesie empfohlen, von welcher der Beschwerdeführer bisher keinen Gebrauch mache. Zusätzlich sei eine Gewichtsreduktion zu empfehlen. Dieser – im Beschwerdeverfahren eingereichte – Bericht ist, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 31. Juli 2015 (AB 42) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 10 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 (AB 42) massgeblich auf die Einschätzungen der behandelnden Hausärztin Dr. med. D.________ (AB 11.2 S. 7, AB 14 und AB 17) sowie des RAD-Orthopäden Dr. med. G.________ vom 9. März 2015 (AB 28) gestützt. 3.3.1 Die behandelnde Ärztin Dr. med. D.________ attestierte zunächst in einem Arztzeugnis zu Handen der Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab dem 30. Januar 2014 (AB 11.2 S. 7 und S. 8). Ab dem 3. März 2014 ging sie dann von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. AB 14 S. 3 Ziff. 1.6). Diese Einschätzung der behandelnden Hausärztin überzeugt, steht im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Akten und wird letztlich weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin bestritten. Darauf ist abzustellen. Es ist damit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab März 2014 und insbesondere auch zwischen den beiden Operationen vom 9. April 2014 und vom 3. November 2014 auszugehen. 3.3.2 Für die Beurteilung der medizinischen Verhältnisse in der Zeit nach der zweiten Operation vom 3. November 2014 hat sich die Beschwerdegegnerin auf den Aktenbericht des RAD-Orthopäden Dr. med. G.________ vom 9. März 2015 (AB 28) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. G.________ hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und schlüssig begründet, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit wieder in einem vollen Pensum, jedoch mit einer Leistungsminderung von 10 % - 15 % wegen vermehrter Pausen zumutbar sei. Dass es sich dabei um einen Aktenbericht handelt und der RAD-Arzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, mindert dessen Überzeugungskraft – anders als in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 11 Beschwerde vorgebracht (S. 4 Ziff. 5) – nicht, denn nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Dabei muss der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen und der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Rückenproblematik bloss ungenügend berücksichtigt (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 5), so ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt Dr. med. G.________ sich bei seiner Beurteilung nicht nur auf die Beschwerden im Bereich der beiden Knie stützen konnte, sondern auch Einsicht in den Bericht eines Röntgen der LWS vom 17. Juli 2014 hatte (AB 28 S. 2). Er hatte damit genügend Anhaltspunkte zur Beurteilung der Beschwerden im Rücken und berücksichtigte die entsprechenden Einschränkungen bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils, wenn er ausführt, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel möglich sei. Daran ändert auch der neueste Bericht von Dr. med. H.________ vom 11. August 2015 (BB 5) nichts, zumal dieser Arzt keine Pathologie für die Zuordnung der aktuellen Schmerzproblematik feststellen konnte. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, so dass deren Durchführung – wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt wird (Beschwerde S. 6 Ziff. 7) – nicht notwendig und hiervon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom 9. März 2015 (AB 28) ist somit abzustellen. Es ist gestützt auf die medizinischen Akten somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als … nach den beiden Knieoperationen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. AB 28). Hingegen sind ihm aus orthopädischer Sicht körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel in einem ganztägigen Pensum, jedoch mit einer Leistungseinschränkung von 10 % – 15 % zumutbar. Tätigkeiten im Knien und in der Hocke, repetitives Treppengehen oder das Steigen auf Leitern und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 12 Gerüste sowie Tätigkeiten in gebückter Haltung, Zwangspositionen oder belastete Rotationsbewegungen der LWS sind hingegen nicht möglich. Dieses Zumutbarkeitsprofil gilt gemäss Angaben des RAD-Arztes Dr. med. F.________ im Bericht vom 16. März 2015 ab Februar 2015, d.h. drei Monate nach der Operation vom 3. November 2014 (AB 29). Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin per Februar 2015 von einem Revisionsgrund in medizinischer Hinsicht ausgegangen ist und in diesem Zeitpunkt eine neue Invaliditätsbemessung vorgenommen hat. 4. 4.1 Nachfolgend ist der IV-Grad für die verschiedenen Zeitabschnitte mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 13 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174). Unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 27. Mai 2014 (AB 1) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 zu 60 %, ab März 2014 sogar zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.3.1 hiervor), ist der frühestmögliche Rentenbeginn vorliegend in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Januar 2015 festzusetzen. 4.2 Im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns am 1. Januar 2015 bestand als Folge der Operation vom 3. November 2014 noch eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, so dass die Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab Januar 2015 zu Recht erfolgte. 5. Zu prüfen bleibt die Befristung der ausgerichteten ganzen Rente per Ende Mai 2015. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Valideneinkommens den Durchschnitt der Betriebsgewinne von 2009 bis 2012 herangezogen, welche sie gestützt auf die entsprechenden Buchhaltungsabschlüsse ermittelt hat (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 20. März 2015 [AB 30 S. 6 Ziff. 6 und S. 8 Ziff. 10]). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seine Arbeiten in diesem Jahr aufgrund der Knieprobleme bereits nicht mehr wie gewohnt habe ausführen können, das Einkommen im Jahr 2013 nicht berücksichtigt hat. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von diesem Durchschnittseinkommen von Fr. 47'486.– den Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 100.– (1 % von Fr. 10'000.–) in Abzug gebracht und anschliessend die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 3‘831.– (8,084 % auf Fr. 47'386.–) hinzugerechnet hat (zur Bemessung des Valideneinkommens bei Selbstständigerwerbenden vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 14 denversicherung [KSIH], Rz. 3029 – 3032). Dies ergibt ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 51'217.–. 5.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt insbesondere unter dem Aspekt des fortgeschrittenen Alters zu prüfen. 5.2.1 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). 5.2.2 Entsprechend dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer ab dem Revisionszeitpunkt im Februar 2015 in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, wobei eine Leistungsreduktion

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 15 von 10 % – 15 % zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit ist er in medizinischer Hinsicht theoretisch in der Lage, in einer solchen Verweistätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit besser zu verwerten als in seinem angestammten Beruf als ... . Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellt sich die Frage nicht mehr, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines Betriebes im Zeitpunkt des geänderten Zumutbarkeitsprofils unter dem Aspekt der Schadenminderung zumutbar gewesen wäre, da er den Betrieb bereits 2014 aufgegeben und an seinen Sohn übergeben hat (vgl. AB 30 S. 4 Ziff. 3.5). 5.2.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab Februar 2015 seine Restarbeitsfähigkeit überhaupt hätte verwerten können. Dabei erscheint unter dem Aspekt des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers insbesondere fraglich, ob ein potentieller Arbeitgeber ihn eingestellt hätte bzw. ob seine Arbeitskraft nach so langer Selbstständigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch nachgefragt worden wäre. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nämlich nicht unbeachtet bleiben, dass der am 2. Januar 1953 geborene Beschwerdeführer im Revisionszeitpunkt bereits 62 Jahre und einen Monat alt war. Die verbleibende Aktivitätsdauer betrug demnach noch zwei Jahre und elf Monate, was als Zeithorizont für eine unselbstständige Tätigkeit als sehr kurz zu betrachten ist. Auch eine Umschulung erweist sich aufgrund dieser zeitlichen Gegebenheiten nicht mehr als sinnvoll. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nach einer über 30 Jahre dauernden Selbstständigkeit (AB 30 S. 3 Ziff. 2) wohl nur erschwert möglich wäre, sich als Angestellter in ein hierarchisches Betriebsgefüge einzuordnen. Entsprechend hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen mehrfach festgehalten, dass nach einer mehr als 30jährigen Tätigkeit und bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von weniger als drei Jahren der zeitliche Horizont für eine nunmehr unselbstständige Anstellung als zu kurz zu beurteilen ist. Nach so langer Selbstständigkeit und kurz vor Eintritt ins AHV-Alter sei es völlig unwahrscheinlich, noch eine entsprechende Anstellung zu finden (Entscheide des BGer vom 30. Juli 2014, 9C_272/2014, E. 3.4 und vom 28. Mai 2014, 9C_52/2014, E. 3.1.2, E. 3.1.3 und E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 16 Zusätzlich fallen vorliegend die gesundheitlichen Probleme erschwerend ins Gewicht (vgl. E. 3.3.2 vorstehend): Aufgrund der Knie-Probleme kommen vorerst schwere körperliche Tätigkeiten mit häufigem Gehen, repetitivem Treppensteigen, im Knien oder in der Hocke sowie das Steigen auf Leitern und Gerüste nicht mehr in Frage (vgl. AB 28 und AB 29). Bei den verbleibenden möglichen und zumutbaren Tätigkeiten dürfte es sich somit überwiegend um rein sitzende und leichte Tätigkeiten – vorwiegend im administrativen Bereich – handeln. Angesichts der vorliegenden Rückenbeschwerden wird das Spektrum für potentielle Arbeiten darüber hinaus weiter eingeschränkt, da dem Beschwerdeführer nur körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit zum Positionswechsel sowie ohne gebückte Haltung, Zwangspositionen oder belastende Rotationsbewegungen der LWS möglich sind. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Erfahrungen auf dem Gebiet von administrativen Arbeiten, hat er doch seine Offerten und Rechnungen sowie die laufende Buchhaltung durch eine angestellte Person und den jährlichen Buchhaltungsabschluss durch einen Treuhänder ausführen lassen (vgl. AB 30 S. 5 Ziff. 5 „Betriebsleitung“). Die von der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 15. Mai 2015 (AB 40 S. 2) erwähnten praktischen Kenntnisse im … allgemein und sein theoretisches Fachwissen in den Bereichen … und … im Besonderen sind zwar unbestritten, diese können indessen aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und der praktisch nicht vorhandenen administrativen Berufserfahrungen kaum mehr erwerblich verwertet werden. Unter diesen Umständen resultiert in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und in Würdigung der gesamten Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ab Februar 2015 seine Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wurde und ihm deren Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann (Entscheid des BGer vom 28. Mai 2014, 9C_52/2014, E. 3.1.2, E. 3.1.3 und E. 3.2). 5.3 Wenn dem Beschwerdeführer die Verwertung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit für eine angepasste Arbeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ab Februar 2015 nicht mehr zumutbar war bzw. ist, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb die ganze IV-Rente nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 17 per 31. Mai 2015 zu befristen, sondern auch ab Juni 2015 weiterhin auszurichten ist. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 (AB 42) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. Januar 2015 (vgl. E. 4.2 und E. 5.3 hiervor) eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 29. Oktober 2015 hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2‘287.50 sowie Auslagen von Fr. 133.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 193.65 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2'614.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 18 7.3 Als Folge des Obsiegens ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Juli 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 eine ganze IV-Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, festgesetzt auf total Fr. 2'614.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2016, IV/15/816, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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