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Bern Verwaltungsgericht 01.02.2016 200 2015 796

1 février 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,810 mots·~9 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. August 2015

Texte intégral

200 15 796 ALV ACT/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Februar 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 19. September 2013 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 4-7) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Langenthal gab ihm mit Schreiben vom 15. April 2015 (Akten der RAV-Region Emmental- Oberaargau [act. IIA] 110) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend fehlende Arbeitsbemühungen für den Monat März 2015. Am 21. April 2015 (act. IIA 115-116) übermittelte er dem RAV Langenthal per E-Mail die besagten Arbeitsbemühungen. Dieses stellte ihn mit Verfügung vom 1. Mai 2015 (act. IIA 121-122) betreffend die Kontrollperiode März 2015 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2015 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Akten des Rechtsdienstes [act. IIB] 4-5) wies das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 18. August 2015 (act. IIB 10-12) ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (act. IIB 10-12). Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 6. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde bei C.________ eine schriftliche Auskunft eingeholt (Ausführungen vom 15. November 2015; in den Gerichtsakten). Dazu nahm der Beschwerdegegner am 30. November 2015 Stellung, während der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. August 2015 (act. IIB 10-12). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. April 2015 für sechs Tage. 1.3 Der Streitwert liegt bei sechs Einstelltagen (vgl. u.a. act. IIB 11) und einem Taggeld von Fr. 251.70 (vgl. u.a. act. II 117) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26. Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Peron und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Nachweis für die Kontrollperiode März 2015 am 21. April 2015 per E-Mail beim RAV Burgdorf (act. IIA 115-116) und damit nicht innerhalb der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingegangen ist. Dagegen ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Bemühungen der Schweizerischen Post rechtzeitig übergeben hat und damit die Frist gewahrt hätte (vgl. Art. 30 Abs. 1 ATSG). Daran ändern auch die Ausführungen der C.________ vom 15. November 2015 (in den Gerichtsakten) nichts. Sie führt zwar aus, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 6 der Beschwerdeführer am 2. April 2015 einen Brief ans „Arbeitsamt“ in einen Briefkasten eingeworfen habe (S. 2 Ziff. 2). Sie konnte jedoch keine Aussagen zum Inhalt des Briefes machen (Ziff. 4). Damit ist nicht erstellt, dass es sich dabei tatsächlich um die besagten Arbeitsbemühungen gehandelt hat. Weitere Abklärungen diesbezüglich sind nicht möglich; die objektive Beweislast trifft den Beschwerdeführer und er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 2.4 hiervor). Dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen am 21. April 2015 per E-Mail eingereicht hat (vgl. act. IIA 115-116), ändert nichts daran, dass sie verspätet eingereicht worden sind und er keinen entschuldbaren Grund hierfür geltend machen konnte. Die Regelung nach Art. 26 Abs. 2 AVIV wonach die Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen sind und diese nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht, ist gesetzmässig (BGE 139 V 164). Eine Nachfrist bzw. Mahnung oder - wie in der Beschwerde auf S. 2 lit. E erwähnt - ein Hinweis, dass die Bemühungen nicht eingetroffen sind, ist deshalb nicht nur nicht notwendig, sondern sogar ausgeschlossen (vgl. auch E. 2.3 hiervor). In der Folge sind die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer ist so zu stellen, wie wenn er sie gar nicht getätigt hätte (auch wenn er dies getan hat). Gemäss dem Dargelegten erfolgte die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung deshalb dem Grundsatz nach zu Recht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Tagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 7 triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 121-122), was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, in: AVIG-Praxis ALE/D72 [vom Oktober 2011]) orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage für „erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen“, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei fünf bis neun Einstelltagen (Ziff. 1E des Einstellrasters). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass von sechs Tagen nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl grundsätzlich, als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2015 (act. IIB 10-12) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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