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Bern Verwaltungsgericht 02.05.2016 200 2015 76

2 mai 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,332 mots·~17 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014

Texte intégral

200 15 76 EL und 200 15 77 EL (2) KNB/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Mai 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Pflegeheim C.________ Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1935 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) und ihr 1930 geborener Ehemann B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezogen seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV- Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 f., 11 ff.). Im Juli 2011 zog B.________ in das Pflegeheim C.________ der E.________ (AB 15). Daraufhin erfolgte eine Neuberechnung der EL ab Juli 2011 (AB 16 ff.). Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 verzichtete das Ehepaar ab dem 1. August 2012 auf EL (AB 32), woraufhin die AKB die entsprechenden Leistungen per 31. Juli 2012 einstellte (AB 33). B. Infolge einer Neuanmeldung der Versicherten vom 3. Januar 2013 (AB 39) gewährte ihnen die AKB ab Januar 2013 (wieder) einen Anspruch auf EL (AB 53 ff.). Mit Verfügungen vom 30. September 2014 hielt die AKB fest, dass aufgrund der Mitgliedschaft der Versicherten bei der E.________, mit welcher eine einem Verpfründungsvertrag ähnliche Vereinbarung vorliege, beim Versicherten seit dem 1. November 2009 bzw. bei der Versicherten seit dem 1. Juli 2011 kein EL-Anspruch bestehe und deshalb keine EL zur Ausrichtung gelange. Allfälligen Einsprachen gegen diese Verfügungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf Rückforderungen des Zuvielbezuges vom 1. Juli bis 31. August 2014 wurde jeweils verzichtet (AB 67 f.). Am 7. Oktober 2014 sprach die AKB B.________ eine Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades ab 1. September 2014 zu (AB 71). Daraufhin verfügte die AKB am 14. Oktober 2014 - in Abänderung der Verfügung vom 30. September 2014 betreffend den Versicherten - die Zusprache ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 3 ner EL aufgrund einer vereinfachten Heimberechnung von Fr. 721.-- pro Monat ab 1. September 2014 (AB 73). Gegen die Verfügungen vom 30. September bzw. 14. Oktober 2014 erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, am 31. Oktober bzw. 14. November 2014 Einsprache (AB 90, 147). Mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2014 verfügte die AKB die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprachen (AB 150). Gleichentags wies die AKB die Einsprachen ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen (materiellen) Entscheid die aufschiebende Wirkung (AB 154). C. Auf eine gegen den Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2014 erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Entscheid vom 29. Januar 2015 (EL/2015/78+79) nicht ein. D. Ebenfalls am 26. Januar 2015 erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den materiellen Entscheid vom 11. Dezember 2014 und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin seien ab 1. Juli 2011 bis auf Weiteres Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuzusprechen, die auf einer ordentlichen Berechnung basieren; 3. Dem Beschwerdeführer seien ab 1. November 2009 bis auf Weiteres Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuzusprechen, die auf einer ordentlichen Berechnung basieren und nicht auf einer sog. vereinfachten Heimberechnung; 4. Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Betrag von Fr. 1‘300.-- für den Monat September 2014 seien der Beschwerdeführerin umgehend auszuzahlen; 5. Der Differenzbetrag von Fr. 2‘969.-- bezüglich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für den Monat September 2014 sei dem Beschwerdeführer umgehend auszuzahlen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 4 6. Die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit dieser Beschwerde sei wieder herzustellen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen vorbringen, dass zwischen den Beschwerdeführenden und der E.________ kein verpfründungsähnliches Verhältnis bestehe und Letztere keine religiöse Gemeinschaft sei. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz - wider Erwarten - zum Ergebnis kommen sollte, dass eine verpfründungsähnliche Vereinbarung zwischen der E.________ und den Beschwerdeführenden vorliege, ändere dies nichts daran, dass ein Anspruch auf Ausrichtung von EL bestehe. So vermöge die E.________ als Pfrundgeberin die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Auch sei der geleistete Lebensunterhalt besonders bescheiden. Schliesslich rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Am 13. Februar 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht ab. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Oktober 2015 wurde an den Rechtsbegehren festgehalten und unter anderem die Jahresrechnung 2014 der E.________ eingereicht (Beschwerdebeilage [BB] 10). Mit Duplik vom 30. November 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Am 29. März 2016 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, er habe die Vertretung der Beschwerdeführenden übernommen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 5 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der auf den Verfügungen vom 30. September und 14. Oktober 2014 (AB 68, 73) basierende Einspracheentscheid der AKB vom 11. Dezember 2014 (AB 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. November 2009 (Beschwerdeführer) bzw. ab dem 1. Juli 2011 (Beschwerdeführerin). Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen sind allfällige Rückforderungen der AKB. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie beanstanden, dass im angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinreichend auf die Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 6 che vom 14. November 2014 eingegangen worden sei (Beschwerde, S. 4 Ziff. 1). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 (AB 154) erweist sich als hinlänglich begründet. Die AKB legte dar, weshalb sie der Auffassung ist, dass für die Beschwerdeführerin seit Juli 2011 und für den Beschwerdeführer von November 2009 bis September 2013 kein Anspruch auf EL besteht bzw. der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 einen Anspruch auf EL im Rahmen der vereinfachten Heimberechnung hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich in den Verfügungen vom 30. September und 14. Oktober 2014 leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 7 chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]; Rz. 2630.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen (Art. 13 Abs. 2 ELV). Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden (Art. 13 Abs. 3 ELV). 3.3 Gemäss Rz. 3531.01 WEL haben Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft, welche (entsprechend der erwähnten Rz. 2630.04) vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, keinen EL-Anspruch. Bei pflegebedürftigen Mitgliedern, denen eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades der AHV oder IV ausgerichtet wird, kann jedoch eine vereinfachte Heimberechnung vorgenommen werden. 3.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 8 feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 4. 4.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden seit Jahren Mitglieder der E.________ sind und - mit einem Unterbruch von August bis Dezember 2012 (vgl. AB 33, 53 ff.) - EL bezogen. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2011 in das Pflegeheim C.________ der E.________ umgezogen ist (AB 15) und seit September 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bezieht (AB 71). Streitig ist der Anspruch auf EL des Beschwerdeführers seit November 2009 bzw. der Beschwerdeführerin seit Juli 2011. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob zwischen den Beschwerdeführenden und der E.________ ein verpfründungsähnliches Verhältnis (vgl. E. 3.2 hiervor) besteht. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die AKB nicht abgeklärt hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführenden bei Beitritt zur E.________ auf Einkommens- bzw. Vermögenswerte verzichtet haben, welche ihnen im Sinne eines Verzichts bei der EL Berechnung allenfalls anzurechnen wären (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese Frage müsste vorab dann vertieft abgeklärt werden, wenn die Beschwerdeführenden keine Leistungen der E.________ mehr erhielten, die vorliegend anzurechnen sind bzw. die vereinfachte Heimberechnung nicht angewandt werden könnte. Dies ist jedoch hier - wie nachfolgend dargelegt wird - nicht der Fall. Es wurde zudem auch nicht abgeklärt, in welchem Umfang die Beschwerdeführenden seit ihrem Eintritt in die E.________ - als Gegenleistung für den heute empfangenen Unterhalt - auf Einkommen verzichtet haben. Ebenso wurden weder die - vorliegend massgebenden - im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführenden in die E.________ geltenden Statuten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 9 noch die Eintrittserklärungen eingeholt bzw. eingereicht. Da jedoch davon auszugehen ist, dass sich die eingereichten Statuten aus dem Jahr 2012 in den entscheidenden Punkten nicht grundlegend von den ursprünglichen Statuten unterscheiden, kann - angesichts der nachfolgenden Überlegungen - darauf verzichtet werden, die betreffenden Unterlagen einzuholen bzw. weitere Abklärungen zu treffen. Immerhin liegen die Statuten des Jahres 2008 in den Akten (AB 31). 4.2.1 Durch den Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung verpflichtet sich der Pfrundnehmer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen und dieser dem Pfrundnehmer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren (vgl. Art. 521 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Der Pfrundgeber hat dem Pfrundnehmer, der mit ihm in häusliche Gemeinschaft tritt, Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung (Rz. 2630.01 der WEL). 4.2.2 Gemäss den Statuten vom 2. November 2012 bezweckt die E.________ in gemeinsamer Selbsthilfe die Sicherstellung der Lebensunterhaltskosten ihrer Mitglieder (Ziff. 2.1). Die E.________ beruht auf den gemeinsamen Bestrebungen der Mitglieder, zur Gewährleistung des Gesellschaftszweckes nach Möglichkeit beizutragen, nach dem Leitbild: „Einer für Alle, Alle für Einen“ (Ziff. 2.3). Die E.________ orientiert sich an christlichen Grundsätzen (Ziff. 2.4). Die Mitglieder verpflichten sich, zum Unterhalt beizutragen, z.B. durch Mitarbeit in gesellschaftsinternen Abteilungen und Tochtergesellschaften der E.________, oder mit dem Entgelt, das sie für ihre Leistungen in auswärtigen Betrieben oder Unternehmungen erhalten. Von Mitgliedern im Nichtpensionsalter, die keine gesundheitlichen Probleme haben, wird ein Arbeitseinsatz von 40 Stunden pro Woche erwartet. Die Rentner geben ihre Renten als Lebenskostenbeitrag in die E.________ (Ziff. 5.4). Die Mitglieder haben Anrecht auf kostenlose Unterkunft in den Häusern der E.________ und Verpflegung in der Gesellschaftskantine, sowie auf Ferien in den dafür vorgesehenen Ferienhäusern. Die E.________ übernimmt die obligatorischen Sozialabgaben, gemäss Statuten die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die AHV/IV/EO/ALV/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 10 FAK/SUVA und die Krankenkassenprämien. Des Weiteren sorgt die E.________ für die Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Ziff. 5.6; AB 81, vgl. auch AB 106). Mit Blick auf die in den Statuten aufgeführten Rechte und Pflichten der Gesellschafter liegt eine einem Verpfründungsvertrag ähnliche Vereinbarung vor (vgl. 4.2.1 hiervor). Die E.________ gewährt der Beschwerdeführerin insbesondere kostenlose Unterkunft in einem ihrer Häuser und dem Beschwerdeführer kostenlose Unterkunft im Pflegeheim C.________ und sie sorgt bei beiden für die Bedürfnisse des täglichen Lebens inklusive Übernahme der Krankenkassenprämien. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass der Pfrundnehmer dem Pfrundgeber Vermögenswerte (über welche hier nicht Beweis geführt worden ist) übergibt. Vielmehr genügt, dass die Beschwerdeführenden - welche gemäss Akten seit 1. Juli 1973 in … wohnen (AB 39) – der E.________ ihre Mitarbeit ohne marktgerechte Entlöhnung zur Verfügung gestellt haben bzw. zur Weitergabe ihrer Renten verpflichtet sind (vgl. BGE 133 V 265 E. 6.3.2 S. 274 f.; EVGE 1968 S. 122 E. 2). Daraus ergibt sich ein Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf die Akten des unter heutigem Datum ergangenen Urteils EL/2015/75 zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass genossenschaftsintern keine marktgerechten Löhne abgerechnet werden und dass dieser Abrechnungswert so tief gehalten wird, dass eine geringe AHV-Rente resultiert und dass die BVG-Mindestgrenze nicht erreicht wird (AB 2, 24 und 32 von EL/2015/75), was die Gesellschaftsmitglieder im Alter ausgeprägt davon abhängig macht, dass sie die von der E.________ versprochene Unterstützung auch erhalten. Ob es sich bei der E.________ um eine religiöse Gemeinschaft handelt, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden, obschon solches wohl eher für die (nicht identische) H.________ als christliche Vereinigung und nicht für die E.________ zutreffen würde (vgl. den Bericht von Pfr. G.________, zuhanden des Synodalrats der evangelisch-reformierten Kirchen …, 1997). Die WEL bezieht sich in der die religiösen Gemeinschaften betreffenden Rz. 3531.01 auf Art. 13 ELV bzw. Rz. 2630.04, welche allgemeine Normen darstellen und religiöse Gemeinschaften nicht erwähnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 11 Zudem kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die verpfründungsähnlichen Verhältnisse entnommen werden, dass nicht zwingend eine religiöse Gemeinschaft vorliegen muss; vielmehr ist entscheidend, dass die betroffenen Personen ihre gesamte berufliche Aktivität der Gemeinschaft widmen und dafür einen Naturallohn erhalten, der sich praktisch auf den Unterhalt beschränkt und damit unterhalb des Lohnes liegt, der von einem Arbeitgeber bezahlt würde (vgl. EVGE 1968, S. 122 lit. A und E. 2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb von einer pfrundähnlichen Vereinbarung auszugehen ist. 4.2.3 Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführenden ändern daran nichts. So vermag die E.________ die Leistungen zu Gunsten der Beschwerdeführenden ohne weiteres zu erbringen (vgl. E. 3.2 hiervor). Ist doch der mit der Replik vom 1. Oktober 2015 eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 zu entnehmen, dass die E.________ per 31. Dezember 2014 ein Eigenkapital von mehr als 5.4 Millionen ausweist (BB 10). Dabei sind die Liegenschaften lediglich mit rund 7.6 Millionen eingesetzt, während im Grundbuch für die Liegenschaften der E.________ amtliche Werte von weit mehr als 16 Millionen ausgewiesen sind. In diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass ihre Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, verfehlt ist, weil sie selbst nicht das Nötige dazu beigetragen haben. So wurden sie bereits im Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass die zur Begründung des Einwandes nötige Bilanz- und Erfolgsrechnung fehlt (AB 154, S. 3 Ziff. 5). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht war es an ihnen, die erwähnten Unterlagen einzureichen, muss doch der Nachweis der fehlenden Leistungsfähigkeit des Pfrundgebers von ihnen nachgewiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Schliesslich ist auch der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen nicht als besonders bescheiden zu betrachten. Immerhin leistete die E.________ den Beschwerdeführenden Pflege und Unterkunft bzw. im Jahr 2014 eine Heimtaxe in der Höhe von täglich Fr. 147.-- (vgl. AB 52; vgl. auch AB 25, 42) und übernahm auch die Krankenkassenprämien (Art. 5.6 der Statuten). Daran würde nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin über ein kleineres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 12 Zimmer (14.06m2) in einem der Häuser der E.________ verfügt (BB 8). So ist zur Beurteilung der ortsüblichen Verhältnisse nicht auf die räumlichen Gegebenheiten abzustellen, sondern auf den Umfang des geleisteten Lebensunterhalts. Weitere Abklärungen waren unter diesen Umständen nicht vorzunehmen. 4.2.4 Nach dem Gesagten liegt zwischen den Beschwerdeführenden und der E.________ ein verpfründungsähnliches Verhältnis vor, weshalb - gestützt auf Art. 13 ELV - die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2011 und der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2009 - bis am 31. August 2014 (vgl. E. 4.3 hiernach) - keinen Anspruch auf EL hat. Die Verwaltung durfte damit auf die Leistungsausrichtung zurückkommen und den Anspruch neu beurteilen (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.3 Seit dem 1. September 2014 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (AB 71). Gestützt auf Rz. 3531.01 WEL (vgl. E. 3.3 und 4.2.2 hiervor) hat er damit unter Anwendung der vereinfachten Heimberechnung (vgl. Rz. 3532 ff. WEL) Anspruch auf EL. Die entsprechende Berechnung vom 14. Oktober 2014, wonach der Beschwerdeführer ab September 2014 eine EL in der Höhe von Fr. 721.-erhält (AB 72), ist nicht zu beanstanden und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, ihnen seien im September 2014 zu Unrecht keine EL bzw. nur noch Fr. 721.-- ausgerichtet worden, da die Verfügungen vom 30. September bzw. 14. Oktober 2014 erst im Oktober 2014 zugestellt wurden, kann dem nicht gefolgt werden. So bestand bzw. besteht aufgrund der erwähnten Verfügungen mit denen die Verwaltung auf ihre Leistungsausrichtung zurückkam und welche die EL per 1. September 2014 aufhoben bzw. neu festsetzten, keine Rechtsgrundlage zur Ausrichtung einer (höheren) EL für den Monat September 2014 (vgl. auch E. 4.2 f. hiervor). 4.5 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 (AB 154) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/76, Seite 13 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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