200 15 740 ALV KNB/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. April 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit dem 7. Mai 1992 bei der C.________ als … tätig (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner, act. II] 9 f.). Per 1. Januar 2013 reduzierte er aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Pensum von 100 % Anwesenheitszeit und einer Arbeitsleistung von 80.49 % auf ein Pensum von 21 Stunden pro Woche bzw. 51.22 % (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2013, IV/2013/180 und 190, Sachverhalt lit. A. und act. II 11), wobei die D.________ bis zum 28. Februar 2014 ein Unfalltaggeld ausrichtete (act. II 118) und den Versicherten danach bei einem Invaliditätsgrad von 14 % berentete (act. II 120 ff.). Am 10. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (act. II 250 f.) und stellte am 9. Januar 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Januar 2013 für ein 50 %-Pensum (act. II 229 – 232). In der daraufhin ab dem 3. Januar 2013 eröffneten zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug rechnete das beco die Kontrollperioden Januar bis März 2013 ab; es resultierte kein Entschädigungsanspruch, da das Erwerbseinkommen als Zwischenverdienst angerechnet und das Unfalltaggeld in Abzug gebracht sowie teilweise allgemeine Wartetage getilgt wurden (act. II 3 – 5). Per 31. März 2013 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. II 147). Im Hinblick auf die Einstellung des Unfalltaggeldes meldete sich der Versicherte am 23. Februar 2014 erneut zur Arbeitsvermittlung an (act. II 136 f.) und stellte am 8. März 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Februar 2014 (act. II 132 – 135). In der Folge richtete das beco unter Berücksichtigung des nunmehr weggefallenen Unfalltaggeldes Arbeitslosenentschädigung aus, wobei in der Kontrollperiode März 2014 die restlichen allgemeinen Wartetage getilgt wurden (act. II 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 3 B. Am 27. Februar 2015 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung seit dem 2. Januar 2015 erschöpft sei, da die Rahmenfrist abgelaufen sei. Gestützt auf einen neuen Antrag könne eine erneute Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung geprüft werden (act. II 32). Daraufhin stellte der Versicherte am 29. März 2015 wiederum einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Januar 2015 für ein 50 %- Pensum (act. II 14 – 17). Mit Verfügung vom 9. April 2015 verneinte das beco den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 3. Januar 2015 mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalls (Akten des beco [act. IIa] 83 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Mai 2015 (act. IIa 69 f.) wies das beco mit Entscheid vom 1. Juli 2015 (act. IIa 52 – 57) ab. C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 26. August 2015 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers sei weiterhin ab anfangs 2015 bis zum Ende der Rahmenfrist, d.h. bis Ende Februar 2016 auszuzahlen. Der Beschwerdeführer macht geltend, streitig sei alleine die Rahmenfrist. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Rechtskraft der Taggeldabrechnungen für die Monate Januar bis März 2013 sei nicht endgültig. Die Taggeldabrechnungen seien keine Entscheide im juristischen Sinne und mit der neuen Verfügung vom 9. April 2015 könne noch einmal ein Rechtsmittel eingelegt werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Tragweite des Hinweises auf die Rechtskraft der Taggeldabrechnungen nicht gekannt. Die Verweigerung des Rechtsmittelweges sei überspitzt formalistisch und willkürlich. Die Verzichtserklärung vom 25. April 2013 sei eine Abstandserklärung zur seinerzeitigen vorsorglichen ersten Anmeldung gewesen. Erst mit der Anmeldung im Jahr 2014 habe die Rahmenfrist zu laufen begonnen. Weiter seien bei der ersten Anmeldung im Jahr 2013 die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 4 Anspruchsvoraussetzungen durch die Gewährung einer Rente der D.________ (richtig: Unfalltaggelder) für das Jahr 2013 noch gar nicht erfüllt gewesen. Er habe gar nicht als Arbeitnehmer vermittelt werden können und habe dann die Verzichtserklärung unterschrieben. Damit habe er aber auch den Laufbeginn der Rahmenfrist nicht ausgelöst. Die Arbeitslosenkasse gehe immer noch von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus und habe nicht berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und die D.________ sich im Jahr 2012 geeinigt hätten, das Arbeitspensum des Beschwerdeführers auf zirka 50 % zu reduzieren unter Weiterzahlung der Rente der D.________ (richtig: Unfalltaggelder) von einem Jahr für die andere Hälfte. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Rahmenfrist durch die Zahlung einer Rente der D.________ oder eines Krankentaggeldes verkürzt werde. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 5 beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 (act. IIa 52 – 57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Januar 2015 und dabei insbesondere die Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalls. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem: lit. a ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); lit. b einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); lit. f vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt (Art. 10 Abs. 2 AVIG), wer:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 6 lit. a in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder lit. b eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. 2.3 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). 2.4 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). 2.5 2.5.1 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 7 2.5.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 475 E. 2a S. 477). Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 127 V 475 E. 2b aa S. 477). 2.5.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2.5.4 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 8 der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). 2.6 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (24 Abs. 3 AVIG). Auch die von Teilarbeitslosen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin ausgeübte teilzeitliche Tätigkeit ist als Zwischenverdienst zu qualifizieren (BGE 141 V 426 E. 5.1 S. 430, 127 V 479 E. 2 S. 480; ARV 2011 S. 162 E. 3). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1 - 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt die versicherte Person während der streitigen Kontrollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in der Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird. Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 AVIV (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 84 E. 4.3). Ein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte Einkommen geringer ist, als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung. Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr als 20 bzw. 30 % des versicherten Verdienstes betragen, nicht ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 9 schädigungsberechtigt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Ziff. B94). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass vorliegend für den Leistungsbezug die Rahmenfrist vom 3. Januar 2013 bis 2. Januar 2015 massgebend ist und deshalb ab dem 3. Januar 2015 die Anspruchsberechtigung neu zu prüfen war, wobei er diese mangels eines anrechenbaren Verdienst- bzw. Arbeitsausfalls verneinte (act. IIa 52 – 57). Aus Sicht des Beschwerdeführers hat hingegen die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht bereits am 3. Januar 2013 zu laufen begonnen, sondern erst im Februar 2014, weshalb die Arbeitslosenentschädigung bis zum Ende der Rahmenfrist bzw. bis Ende Februar 2016 auszurichten sei (Beschwerde S. 2 f.). 3.2 Hinsichtlich der Taggeldabrechnungen für die Kontrollperioden Januar bis März 2013 (act. II 3 – 5), auf welchen jeweils die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2013 bis 2. Januar 2015 vermerkt war, macht der Beschwerdegegner geltend, diese seien in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Vermerk auf den Abrechnungen nicht innerhalb von 90 Tagen den Erlass einer Verfügung verlangt habe (Beschwerdeantwort Ziffer 3). Diese Argumentation bestreitet der Beschwerdeführer zu Unrecht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt einer Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zu, weil sie eine behördliche Anordnung darstellt, durch welche die dem Versicherten zustehenden Arbeitslosentaggelder verbindlich festgelegt werden. Eine solche "formlose Verfügung" oder "faktische Verfügung" wird – besondere Umstände vorbehalten – rechtsbeständig, wenn sie nicht innert 90 Tagen vom Adressaten gerügt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2015, 8C_554/2015, E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 129 V 110 E. 1.2 S. 111, 125 V 475 E. 1 S. 476). Da der Beschwerdeführer die Taggeldabrechnungen für die Kontrollperioden Januar bis März 2013 (act. II 3 – 5) mit der darauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 10 vermerkten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2013 bis 2. Januar 2015 nicht innerhalb von 90 Tagen beanstandet hat, sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die erwähnte Rahmenfrist für den Leistungsbezug hat jedoch nur unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision bestand (vgl. E. 2.5.2 – 2.5.4 hiervor). 3.3 Die Verwaltung kann weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden, weshalb kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (SVR 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3). Es kann aber festgehalten werden, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der Taggeldabrechnungen für die Kontrollperioden Januar bis März 2013 (act. II 3 – 5) infolge Fehlens einer der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht ersichtlich ist. So war der Beschwerdeführer am 3. Januar 2013 insbesondere teilweise arbeitslos (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG [vgl. act. II 11]) und er hat einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Dass in den Kontrollperioden Januar bis März 2013 trotzdem keine Auszahlung einer Arbeitslosenentschädigung erfolgte, liegt daran, dass teilweise allgemeine Wartetage getilgt wurden (act. II 4), der Beschwerdeführer einen Zwischenverdienst erzielt hat (act. II 149 f., 157 f., 162 f.) und die Taggelder der D.________ (act. II 118) von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen wurden (vgl. Art. 28 Abs. 2 AVIG). Auch war der Beschwerdeführer vermittlungsfähig (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Soweit er geltend macht, bei der ersten Anmeldung im Jahr 2013 seien die Anspruchsvoraussetzungen durch die Gewährung einer Rente der D.________ (richtig: Unfalltaggelder) für das Jahr 2013 noch gar nicht erfüllt gewesen und er hätte gar nicht als Arbeitnehmer vermittelt werden können, weshalb er dann die Verzichtserklärung unterschrieben habe, ist festzuhalten, dass körperlich oder geistig Behinderte nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig gelten, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Hat sich ein Behinderter zudem bei der Invalidenversicherung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 11 oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig, sofern er, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 28. September 2012 (act. II 182 – 184) war dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt eine angepasste rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit des Positionswechsels ganztags im eher grob- bis mittelmotorischen Bereich mit einer maximal aktuellen Leistungseinschränkung von 10 % zumutbar. Dieses von der IV- Stelle schliesslich mit Verfügung festgelegte Zumutbarkeitsprofil wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2013, IV/2013/180 und 190, E. 3.7, sowie mit Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2013, 8C_712/2013, E. 2.3, bestätigt. Der Beschwerdeführer galt damit am 3. Januar 2013 als vermittlungsfähig; dass die D.________ damals Taggelder ausgerichtet hat (act. II 118), vermag daran nichts zu ändern. Aus der Verzichtserklärung vom 25. April 2013 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) – die eingereichte Kopie ist nicht unterzeichnet – kann der Beschwerdeführer hinsichtlich des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich dieser Leistungsverzicht auf die Zeit ab dem 1. April 2013 bezieht, also auf einen nach dem Beginn der hier fragliche Rahmenfrist liegenden Zeitpunkt. Wie der Beschwerdegegner zudem geltend macht (Beschwerdeantwort S. 2), wurde er über diese Verzichtserklärung nicht in Kenntnis gesetzt. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn die Feststellung des Zahlstellenleiters der Arbeitslosenkasse vom 22. Juni 2015 (act. IIa 58), wonach der Zwischenverdienst im Januar und Februar 2013 falsch berechnet bzw. die Tage nicht korrekt eingegeben worden seien und es deshalb bereits im Januar 2013 zu einer Auszahlung gekommen wäre, zutreffen würde, der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, da eine bereits im Januar 2013 erfolgte Auszahlung die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Januar 2013 zusätzlich unterstrichen hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 12 3.4 Gründe für eine prozessuale Revision (vgl. E. 2.5.4 hiervor) sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich die Annahme der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3 hiervor) Anfang 2013 nachträglich nicht als unrichtig herausgestellt, denn die D.________ sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2014 ab dem 1. März 2014 lediglich eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 14 % zu (act. II 120; vgl. BGE 127 V 475 E. 2b cc S. 478; betreffend Invalidenversicherung vgl. E. 3.3 hiervor). Im Übrigen wäre die 90-tägige Frist zur Geltendmachung eines diesbezüglichen prozessualen Revisionsgrundes (vgl. E. 2.5.4 hiervor) ohnehin nicht eingehalten worden. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Rahmenfrist für den Leistungsbezug entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers am 3. Januar 2013 zu laufen begonnen und ist am 2. Januar 2015 abgelaufen. Folglich hat der Beschwerdegegner die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 3. Januar 2015 zu Recht neu geprüft. Im angefochtenen Entscheid vom 1. Juli 2015 (act. IIa 52 – 57) verneinte der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Januar 2015 aufgrund eines fehlenden Verdienst- bzw. Arbeitsausfalls. Dabei ging er von einem monatlichen versicherten Verdienst von brutto Fr. 2‘621.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn; vgl. Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2014 [act. IIa 120]) und einer möglichen Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 2‘096.80 (Fr. 2‘621.-- x 80 % [vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG], brutto) aus. Da der ab 1. Januar 2015 bei der C.________ erzielte Lohn monatlich brutto Fr. 2‘652.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn; vgl. Lohnabrechnung für den Monat Januar 2015 [act. IIa 116]) betrug und damit höher als die mögliche Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 2‘096.80 lag, verneinte der Beschwerdegegner ab dem 3. Januar 2015 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dafür, dass die diesbezüglichen Berechnungen des Beschwerdegegners unzutreffend wären, gibt es keine Anhaltspunkte und dergleichen wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 3.6 Folglich hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Januar 2015 zu Recht verneint, weshalb der an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 13 gefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, ALV/15/740, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.