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Bern Verwaltungsgericht 10.02.2016 200 2015 736

10 février 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,236 mots·~21 min·3

Résumé

Verfügung vom 24. Juni 2015

Texte intégral

200 15 736 IV MAW/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit 1986 als selbstständigerwerbende .... Am 6. Oktober 2010 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf Finger-, Hand- und Knieprobleme bei der Invalidenversicherung (IV) an, hielt aber gleichzeitig fest, dass sie noch keine Leistungen beanspruchen wolle, sondern erst später, wenn die Beschwerden schlimmer werden sollten (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 2). Entsprechend verfügte die IVB am 11. Februar 2011 (AB 16), es bestehe bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40 % kein Rentenanspruch. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. Januar 2014 (AB 17) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die IVB nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und holte insbesondere die Unterlagen der zuständigen Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung ein (AB 27, AB 28 und AB 36). Gestützt auf die eingeholten Unterlagen, einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 37) sowie einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende (AB 40) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 30. März 2015 die Abweisung des Rentenbegehrens ins Aussicht, da bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 0 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe (AB 41). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 26. April 2015 Einwand (AB 42). Nach erneuter Vorlage der Akten an den RAD (AB 46) und an den Abklärungsdienst (AB 47) verfügte die IVB am 24. Juni 2015 ihrem Vorbescheid entsprechend und wies das Leistungsbegehren ab (AB 48). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 25. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 3 richt des Kantons Bern und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer halben IV-Rente ab dem 1. Juli 2014. Eventualiter seien die Akten zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf einen Bericht des RAD vom 2. September 2015 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. Oktober 2015 – unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Handchirurgen vom 7. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 4) – und Duplik vom 27. November 2015 hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juni 2015 (AB 48), mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV- Rente verneint wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Verlaufsbericht vom 4. August 2014 (AB 32) gab der behandelnde Handchirurg Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und Facharzt für Handchirurgie FMH, an, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und sich keine Änderung seit der letzten Diagnosestellung ergeben habe (S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2). 3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, fasste in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2014 (AB 37) die vorliegenden medizinischen Akten von Dr. med. C.________ (Krankengeschichte) zusammen und hielt fest, dass die von ihm gestellten Diagnosen nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführerin sei bei der Dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 6 gnose eines Status nach teilweise operierten Fingerarthrosen (Fingermittelgelenk am dritten Finger rechts und Daumensattelgelenk beidseits) und Fingerarthrosen am Fingermittelgelenk des dritten und des fünften Fingers links sowie eines Status nach Knieteilprothesen beidseits keine Kraftentwicklung in den Fingern (festes Zupacken) mehr möglich (S. 5). Der Beruf als ... sei zwar noch machbar, aber grundsätzlich nicht empfehlenswert. Die obere Zumutbarkeitsgrenze für diese Tätigkeit liege gemäss Schätzung nach objektiv vorliegenden Befunden bei 60 % - 70 %. Eine andere Tätigkeit, welche die Finger weniger belaste, sei grundsätzlich als klar geeigneter zu betrachten. Eine solche Tätigkeit sei ab Januar 2014 in vollem Umfang zumutbar, wobei darauf geachtet werden müsse, dass die Fingergelenke weder durch hartes Zupacken noch Heben, Drücken oder Klopfen stark belastet würden. Geeignet seien daher Tätigkeiten, die wenig Fingerarbeit, oder wenn, dann nur mit wenig Kraft, erforderten. Eine Operation (Prothese) auch am linken Mittelfinger könne eine leichte Besserung erbringen, verändere das Grundproblem aber nicht. Am sinnvollsten sei die Eingliederung in eine andere, geeignete Arbeit. 3.1.3 In der Stellungnahme vom 6. Mai 2015 (AB 46) bestätigte Dr. med. D.________ ihre Einschätzung vom 16. Dezember 2014 und hielt fest, dass sie die bisherige Tätigkeit bei der bestehenden Pathologie als momentan noch zu 60 % - 70 % machbar, aber nicht besonders günstig erachte (S. 2). Die Polyarthrosen seien medizinisch kaum beeinflussbar. Hingegen gebe es gegen die von der Beschwerdeführerin angegebenen Krämpfe medizinische oder insbesondere ergonomische Möglichkeiten. Für die Beschwerdeführerin bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine bessere Erwerbsmöglichkeit, da ihr leichte Tätigkeiten ohne Feinarbeit in vollem Umfang zumutbar seien. 3.1.4 In der im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 2. September 2015 (in den Gerichtsakten) hielt diese fest, dass Finger- und Handwurzelarthrosen beständen, wobei die Schmerzhaftigkeit insbesondere der Arthrose am linken Mittelfinger nachvollziehbar sei (S. 3). Grundsätzlich könne die Problematik durch eine Prothesenimplantation, wie sie rechts bereits vor Jahren erfolgt sei, erheblich gemindert werden. Eine Reduktion der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 7 den durch die Implantation einer Fingermittelgelenk-Prothese sei auch links machbar und zumutbar. Der Krankenverlauf zeige, dass Dr. med. C.________ die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit wegen den Beschwerden am linken Mittelfinger fortgeschrieben habe und dies bei einer Arthrose, die grundsätzlich operativ angehbar sei. Zudem halte sie daran fest, dass eine Verweistätigkeit aus medizinischen Gründen besser geeignet wäre. Hierbei kämen Arbeiten in Frage, die wenig Fingerarbeit oder nur wenig Handkraft erforderten, also kein hartes Zupacken, Drücken, Heben oder Klopfen, idealerweise in Wechselbelastung aufgrund der Knie. Solche Arbeiten seien zu 100 % zumutbar und im freien Arbeitsmarkt zu finden. 3.1.5 Im Bericht vom 7. Oktober 2015 (BB 4) hielt Dr. med. C.________ an seiner Einschätzung einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ... fest (Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeit resultiere aus der Gesamtsituation aller operativen Eingriffe (Ziff. 1). Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin nach all diesen Operationen bei aktuell mässigen Beschwerden den weiteren Verlauf beobachten möchte. Er glaube kaum, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch eine weitere Fingermittelgelenk- Prothese am linken Mittelfinger signifikant erhöhen lasse (Ziff. 3). Die beiden letztgenannten – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Berichte sind, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 24. Juni 2015 (AB 48) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 8 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2015 (AB 48) massgeblich auf den Aktenbericht der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 16. Dezember 2014 (AB 37) sowie deren Stellungnahme vom 6. Mai 2015 (AB 46) gestützt. Der Bericht vom 16. Dezember 2014 (AB 37) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch wenn Dr. med. D.________ über keinen Facharzttitel im Bereich Handchirurgie verfügt, hat sie sich in ihrer ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und einleuchtend wie auch schlüssig begründet, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2014 – und damit gut drei Monate nach der Prothesenauswechslung am rechten Mittelfinger – wieder in einem vollen Pensum zumutbar sei, sofern die Fingergelenke weder durch hartes Zupacken noch durch Heben, Drücken oder Klopfen stark belastet würden. Der Beruf als ... sei zwar noch im Umfang von 60 % - 70 % machbar, jedoch grundsätzlich nicht empfehlenswert. Dass es sich dabei um einen Aktenbericht handelt und die RAD-Ärztin keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, mindert dessen Überzeugungskraft – anders als in der Beschwerde vorgebracht (S. 5 Art. 2 Ziff. 3) – nicht, denn nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Dabei muss der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen und der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Soweit die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 9 schwerdeführerin zusätzlich geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Knieproblematik bloss ungenügend berücksichtigt (Beschwerde S. 5 Art. 1 Ziff. 3), so ist auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 2. September 2015 (in den Gerichtsakten) zu verweisen, in welcher sie das für die Beschwerdeführerin geltende Zumutbarkeitsprofil näher umschreibt und präzisiert, dass von Seiten der Knie eine wechselbelastende Tätigkeit ideal sei (S. 2). Die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vermag schliesslich auch von der Stellungnahme des behandelnden Handchirurgen Dr. med. C.________ vom 7. Oktober 2015 (BB 4) nicht in Zweifel gezogen werden, denn dieser bringt darin nichts vor, was gegen ein Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit sprechen würde. Er führt vielmehr nur wiederholend aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als ... eingeschränkt ist, was auch von der RAD-Ärztin attestiert wird. 3.4 Es ist gestützt auf die medizinischen Akten somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2014 die bisherige Tätigkeit als ... zwar noch in einem Pensum von 60 % - 70 % möglich ist, jedoch nicht als geeignet erscheint. Eine angepasste Tätigkeit, in welcher die Fingergelenke nicht durch hartes Zupacken, Heben, Drücken und Klopfen stark belastet werden, ist der Beschwerdegegnerin hingegen zu 100 % zumutbar. 4. 4.1 Mit Bezug auf die Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, dass es ihr im Alter von 60 Jahren und nach fast 30-jähriger selbstständiger Tätigkeit als ... nicht zumutbar sei, ihren Beruf zu wechseln und eine Anstellung in einer völlig fremden Tätigkeit zu suchen, was bedeute, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne. 4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 10 tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 11 Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 4.3 Mit Blick auf das Gespräch, welches die Abklärungsfachperson im Rahmen der Erstellung des Abklärungsberichtes für Selbstständigerwerbende am 12. März 2015 (AB 40) führte, war die Beschwerdeführerin spätestens in diesem Zeitpunkt über die Einschätzung der RAD-Ärztin vom 16. Dezember 2014 (AB 37) informiert, wonach die Tätigkeit als ... zwar noch machbar sei, ihr aber der Wechsel in eine andere, den Fingergelenken angepasste Tätigkeit zumutbar sei. In diesem Zeitpunkt war die im Juli 1955 geborene Beschwerdeführerin noch nicht ganz 60 Jahre alt. Es blieb ihr damit noch eine Aktivitätsdauer von mehr als vier Jahren. Dabei ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bereits seit ungefähr acht Jahren tatsächlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war bzw. ist (AB 17 S. 5 Ziff. 6.3). Insoweit war für sie die anstehende Veränderung bereits länger absehbar, d.h. diese kam nicht unvermittelt und es wäre ihr bereits auch früher zumutbar gewesen, sich nach einer angepassten Stelle umzusehen. Auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass es der Beschwerdeführerin schwerfällt, ihre geliebte und mit über 30 Jahren langjährig ausgeübte Tätigkeit als ... aufzugeben, ist es bzw. war es dennoch im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht – und der daraus abgeleiteten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 12 Selbsteingliederungslast – zumutbar, für die ihr noch bis zur Pensionierung verbleibende Aktivitätsdauer eine Anstellung zu suchen: Bei einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2014 wäre der frühestmögliche Rentenbeginn im Sommer 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin (erst) 59 Jahre alt und ihr verblieb damit noch eine Aktivitätsdauer von fünf Jahren. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit 59 Jahren nicht mehr leicht vermittelbar war, ist auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. E. 4.2 vorstehend), in welchem die Anstellungschancen der Beschwerdeführerin als intakt zu erachten sind. Dies gilt umso mehr, als der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zukommt, denn diese liegt in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne grössere Einschränkungen bei einem Vollzeitpensum und der Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihres Zumutbarkeitsprofils ein breites Spektrum an Tätigkeiten zumutbar, welches sich nicht nur in einer reinen Nische finden lässt (vgl. E. 3.4 vorstehend). Angesichts des bisherigen geringen Verdienstes der Beschwerdeführerin (vgl. AB 27) wäre sie zudem ohne weiteres in der Lage, auch als reine Hilfskraft und unter Berücksichtigung eines behinderungs- und altersbedingten Abzuges von 15 % ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. E. 5 nachfolgend). 4.4 Damit ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich. In der Folge ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Schliesslich ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich im Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 19. März 2015 (AB 40 S.6 Ziff. 8) im Grundsatz nicht zu beanstanden: 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 13 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihres Gesundheitszustandes in ihrer angestammten Tätigkeit als ... bereits seit mehreren Jahren eingeschränkt, weshalb das Valideneinkommen nicht gestützt auf die tatsächlich erzielten Einkommen in diesem Zeitraum zu ermitteln ist (vgl. E. 5.1.1 vorstehend). Aber auch in früheren Jahren hat sie als selbstständigerwerbende ... aus freien Stücken ein tiefes Einkommen erzielt, welches (aufindexiert) grundsätzlich als Valideneinkommen heranzuziehen wäre. Doch selbst wenn zu ihren Gunsten auf die LSE 2012, indexiert auf das Jahr 2014, und dabei auf die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), Randziffer 96 (Sonstige persönliche Dienstleistungen), Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung […]) abgestellt wird, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad. Demnach beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen Fr. 3‘605.–. Auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 14 die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.9 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [Tabelle T03.02.03.01.04.01], Ziff. 94-96 „Erbringen von sonstigen Dienstleistungen“; einsehbar auf www.bfs.admin.ch) und auf das massgebende Jahr 2014 aufgerechnet, ergibt sich daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 46‘648.95 (Fr. 3‘605.– x 12 : 40 x 41.8 : 101.9 x 104.9 [vgl. Bundesamt für Statistik, www.bfs.admin.ch, Nominallohnindex nach Geschlecht, Tabelle T1.2.10, Periode 2010 bis 2014, Ziff. 90-96 „Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonst. Dienstl.“, Frauen; Index Jahr 2012: 101.9 Punkte, Index Jahr 2014: 104.9 Punkte]). 5.3 Auch das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht anhand statistischer Zahlen ermittelt, da es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, eine angepasste Tätigkeit zu suchen (vgl. E. 4.4 hiervor) und sie seine solche (noch) nicht aufgenommen hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Auszugehen ist von der LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, im Betrag von monatlich Fr. 4‘112.–, jährlich Fr. 49‘344.–; die Indexierung auf das Jahr 2014 ergibt einen Betrag von Fr. 50‘118.05 (Index Jahr 2012: 102.0 Punkte, Index Jahr 2014: 103.6 Punkte [Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011 – 2014; Total]). Nach der Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im betreffenden Bereich im Jahr 2014 von 41.7 Stunden resultiert ein Betrag von Fr. 52‘248.05 (Fr. 50‘118.05 : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung eines nicht zu beanstandenden behinderungsbedingten Abzuges von 15 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 44‘410.85 (Fr. 52‘248.05 x 0.85). 5.4 Selbst bei Gegenüberstellung des grosszügig errechneten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 46‘648.95 und eines hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 44‘410.85 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘238.10 was einem nicht rentenbegründenden IV- Grad von gerundet 5 % entspricht ([Fr. 46‘648.95 ./. Fr. 44‘410.85] / Fr. 46‘648.95 x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf eine IV- Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht der Frage des Neuanmeldungsgrundes (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 198) nicht weiter nachgegangen zu werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 15 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2015 (AB 48) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, IV/15/736, Seite 16 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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