Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.02.2016 200 2015 701

2 février 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,734 mots·~14 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015

Texte intégral

200 15 701 EL LOU/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Februar 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb 2016, EL/15/701, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1946 geborene, von ihrem Ehemann getrennte und eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehende A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Januar 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (vgl. Akten der AKB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. II 28) sprach ihr die AKB rückwirkend ab 1. Februar 2009 monatliche EL von Fr. 1’614.-- zu. Für Januar 2010 wurde ein Anspruch von Fr. 1‘653.-- an EL errechnet (vgl. Berechnungsblatt vom 18. Dezember 2009 [act. II 29]). Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 (act. II 31) setzte die AKB die monatliche EL ab Februar 2010 auf Fr. 1‘613.-- fest. Ab Januar 2011 betrug die monatliche EL Fr. 1‘651.-- (vgl. Berechnungsblatt vom 24. Dezember 2010 [act. II 32]), ab Januar 2012 Fr. 1‘647.-- (vgl. Berechnungsblatt vom 17. Dezember 2011 [act. II 33]), ab Januar 2013 Fr. 1‘651.-- (vgl. Berechnungsblatt vom 16. Dezember 2012 [act. II 34]), ab Januar 2014 Fr. 1‘658.-- (vgl. Berechnungsblatt vom 15. Dezember 2013 [act. II 35]) und ab April 2014 Fr. 1‘672.-- (vgl. Verfügung vom 28. März 2014 [act. II 85]). Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B. Am 1. April 2014 (act. II 37) meldete die Versicherte auf dem Anmeldungsformular eine Vermögensveränderung. Nach getätigten Abklärungen prüfte die AKB den Anspruch auf EL rückwirkend neu. Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 (act. II 112) bestimmte sie den EL-Anspruch der Versicherten vom 1. August 2011 bis 30. November 2014 mit Hinweis auf eine nicht deklarierte Erbschaft vom Juli 2011 neu auf Fr. 17‘821.--, verrechnete diesen Betrag mit den für dieselbe Zeit infolge nicht deklarierter Erbschaft vom Juli 2011 zu viel bezahlten EL - ausmachend Fr. 66‘069.-- (vgl. act. II 32 - 35, 85) -, sodass per Saldo ein Rückforderungsbetrag von Fr. 48‘248.-- resultierte. Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, EL/15/701, Seite 3 act. II 114 und 131), erliess die AKB am 4. Mai 2015 (act. II 139) eine neue Verfügung, welche die Verfügung vom 30. Januar 2015 ersetzte, bestimmte den EL-Anspruch der Versicherten für den besagten Zeitraum auf Fr. 58‘038.--, zog davon die mit der Verfügung vom 30. Januar 2015 zugesprochene EL für diese Zeit von Fr. 17‘821.-- ab, woraus ein Saldo von Fr. 40‘217 resultierte und „verrechnete“ diesen Betrag mit der Rückforderung vom 26. (recte: wohl 30.) Januar 2015 im Umfang von Fr. 48‘248.--. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 146) wurde mit Entscheid vom 16. Juli 2015 (act. II 147) abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 10. August 2015 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Reduktion des Rückerstattungsbetrages resp. die Ausrichtung von EL. Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 10. September 2015 hin gab die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2015 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 10) der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Ermächtigung, dem angerufenen Gericht ihre Steuerunterlagen der Jahre 2010 bis 2014 herauszugeben. Die Beschwerdegegnerin wurde mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2012 vom Instruktionsrichter explizit aufgefordert, zur Höhe des der Beschwerdeführerin in der Zeit von August 2011 bis März 2012 angerechneten Wertes der Liegenschaft „…“, Parzelle Nr. … in der Gemeinde … (nachfolgend Liegenschaft), der berücksichtigten Höhe des Repartitionswertes von 80% sowie zur Höhe des daraus während derselben Zeit erzielten und bei der EL angerechneten Mietertrags Stellung zu nehmen. Am 1. Oktober 2015 teilte diese mit, die betreffenden Angaben würden sich aus dem die Verfügung vom 4. Mai 2015 begleitenden Aktenblatt (act. II 139) bzw. betreffend den berücksichtigten Ertrag aufgrund der Aktennotiz vom 26. Januar 2015 (act. II 113) ergeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb 2016, EL/15/701, Seite 4 Mit Eingaben vom 10. und 13. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (act. II 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL sowie die Höhe der Rückforderung, welche im Grundsatz nicht in Frage gestellt wird. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Erlass der Rückforderung, zumal dazu noch gar keine Verfügung ergangen ist, sondern eine solche nur in Aussicht gestellt wurde (vgl. act. II 139 S. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Liegenschaft habe seit August 2011 bloss noch einen Grundstückwert von Fr. 1‘000.-- und einen Eigenmietwert von Fr. 0.-- aufgewiesen. Insbesondere gelte dies auch schon für die Zeit vor dem Brandfall im April 2012, zumal das Haus bereits damals

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, EL/15/701, Seite 5 nicht bewohnbar gewesen sei. Demnach ist einzig der Vermögenswert und Eigenmietwert dieser Liegenschaft in der Zeit von August 2011 bis November 2014 zu beurteilen. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Zum Vermögensertrag gehören sämtliche Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen, einschliesslich des transferierbaren Ertrages von Auslandvermögen (Rz. 3431.01 der seit 1. April 2011 gültigen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb 2016, EL/15/701, Seite 6 Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der WEL). Für Fälle, in denen der Eigentümer oder Nutzniesser einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft ganz oder teilweise auf die Erzielung eines Miet- oder Pachtzinses verzichtet, gelangt Rz. 3433.03 zur Anwendung (Rz. 3482.14). Danach sind Miet- und Pachtzinsen bei den Einnahmen des Eigentümers oder Nutzniesser grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen. Liegt der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortsüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen. Dasselbe gilt für Fälle, in denen kein Mietzins vereinbart wurde, oder wenn die Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre. 2.4 Die Bewertung der anrechenbaren Vermögensbestandteile hat nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen. Massgebend sind die durch die Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]; Rz. 3444.01 der WEL). Dienen Liegenschaften und Grundstücke weder der EL-beziehenden Person noch einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum aktuellen Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV; Rz. 3444.02 der WEL). In diesen Fällen können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV; Rz. 3444.05 der WEL). 2.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, EL/15/701, Seite 7 schen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Abs. 2). 2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener EL nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3. Im Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin infolge Erbteilung die Liegenschaft Nr. … in … übertragen (vgl. unpaginierte Steuerakten [act. III]). Die kantonale Steuerschätzkommission für Gebäude des Kantons … schätzte am 30. April 2012 (act. II 41) den Wert der Parzelle rückwirkend per Erbteilung vom Juli 2011 auf Fr. 1‘000.--. Das sich darauf befindende Gebäude wurde am 27. April 2012 durch einen Brand beschädigt (act. II 67). Erst nach der Mitteilung vom 1. April 2014 (act. II 37) und dem darin aufgeführten Grundeigentum holte die Beschwerdegegnerin weitere sachdienliche Unterlagen ein (act. II 37-100). Mit Schreiben vom 12. und 23. Mai 2014 mit Beilagen (act. II 43 und 48) teilte die Beschwerdeführerin der AHV-Zweigstelle … auf Anfrage mit, sie habe die Liegenschaft am 29. Juli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb 2016, EL/15/701, Seite 8 2011 geerbt. In ihren früheren Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin die Liegenschaft hingegen jeweils nicht aufgeführt. Abgestellt auf den sich daraus ergebenden Übergang der Liegenschaft ins Eigentum der Beschwerdeführerin infolge Erbgang ging die Beschwerdegegnerin offenkundig zu Recht von einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 24 ELV aus und prüfte die EL rückwirkend ab dem 1. August 2011 neu. Das Zurückkommen auf die rechtskräftigen EL- Verfügungen bleibt unbestritten und ist nicht zu beanstanden, zumal die Meldepflichtverletzung gemäss der im Juli 2011 gültigen Einschätzung Vermögenswerte betraf, die über dem Vermögensfreibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG lagen (vgl. act. II 132, 133; ZAK 1989 S. 412 E. 4c). 3.1 Aus den definitiven Steuerveranlagungen 2012 bis 2014 (vgl. act. III) geht hervor, dass die besagte Liegenschaft jeweils zum amtlichen Wert von Fr. 1‘000.-- bzw. nach Anpassung an den Repartitionswert auf den für die Steuern relevanten Betrag von Fr. 800.-- festgelegt wurde. Der Ertragswert der Liegenschaft belief sich auf Fr. 0.--. Diese Umstände wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL für die Zeitspanne vom April 2012 bis November 2014 berücksichtigt (vgl. act. II 134 - 138). Auch wenn für die fragliche Zeit nicht die korrekten Liegenschaftswerte des amtlichen Werts von Fr. 1‘000.-- bzw. des Repartitionswerts von Fr. 800.-- berücksichtigt wurden, sondern Fr. 0.--, erweist sich die Berechnung im Ergebnis als richtig, da auch der korrekte Wert nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- Fr. 0.-- beträgt und zudem offensichtlich auch kein Ertrag aus nicht selbstbewohnter Liegenschaft vorliegt. Die so resultierenden EL-Ansprüche stimmen im Ergebnis mit den Berechnungen in den ursprünglichen Verfügungen betreffend die Zeit von April 2012 bis November 2014 (act. II 33, 34, 35 und 36) überein. Deshalb besteht kein Anlass, diese ursprünglichen Verfügungen für den fraglichen Zeitraum anzupassen, mithin ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (act. II 147) soweit ersatzlos aufzuheben. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die besagte Liegenschaft habe auch schon vor dem Brandfall, d.h. von August bis Dezember 2011 (vgl. act. II 132) und von Januar bis März 2012 (act. II 133) einen Grundstückswert von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, EL/15/701, Seite 9 bloss Fr. 1‘000.-- und einen Eigenmietwert von Fr. 0.-- aufgewiesen, da das Gebäude nicht bewohnbar gewesen sei. Für die Zeit von Januar bis März 2012 ist grundsätzlich auf die definitive Steuerveranlagung 2012 (act. III) abzustellen, wonach die Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 1‘000.-- geführt wurde und sich deren Mietertragswert auf Fr. 0.-- belief. Dies rechtfertig sich auch deshalb, weil bereits aus der definitiven Steuerveranlagung 2011 (act. III) wie auch aus den Akten des Bezirksteueramtes … (act. I 8 und 9) zum per 29. Juli 2011 neu festgesetzten amtlichen Wert hervorgeht, dass die Liegenschaft ab diesem Datum zu einem amtlichen Wert von Fr. 1‘000.-- geführt wurde und sich der Ertragswert auf Fr. 0.-- belief. Insofern erweisen sich die Berechnungen in der Verfügung vom 4. Mai 2015 (act. II 139) hinsichtlich der Zeit von August bis Dezember 2011 (act. II 132) sowie von Januar bis März 2012 (act. II 133) als falsch, weil diese pro Jahr einen Ertrag aus nicht selbstbewohnter Liegenschaft von Fr. 5‘431.-- anrechnen und von einem Repartitionswert der Liegenschaft von Fr. 108‘836.-- bzw. einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 7‘113.-- ausgehen. Die Beschwerde ist soweit begründet und gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (act. II 147) ist auch in dieser Hinsicht aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin am 13. November 2015 mit den Schlussbemerkungen einen neu höheren Schatzungswert der Liegenschaft vom 9. November 2015 meldet (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. I] 11), bleibt das vorliegend unbeachtlich, da sich die Schatzung auf das Jahr 2015 bezieht, vorliegend aber nur die Zeitspanne von August 2011 bis November 2014 zu prüfen ist. Die entsprechende Meldung ist an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. 3.3 Nach dem Dargelegten erweisen sich die in den ursprünglichen Verfügungen festgelegten EL-Ansprüche betreffend den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. November 2014 (act. II 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 35) im Ergebnis als korrekt, weshalb für eine Rückforderung kein Raum besteht. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (act. II 147) insgesamt und ersatzlos aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb 2016, EL/15/701, Seite 10 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 16. Juli 2015 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2016, EL/15/701, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 701 — Bern Verwaltungsgericht 02.02.2016 200 2015 701 — Swissrulings