200 15 697 EL GRD/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. März 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1929 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Juni 2003 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; 6). Mit Verfügung vom 25. März 2010 (AB 109) forderte die AKB erstmals zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen für die Zeit ab April 2005 bis November 2009 im Betrag von Fr. 12'516.-- zurück. Dies weil der Versicherte Erwerbseinkommen nicht deklariert hatte. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 (AB 129) sowie mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, bestätigt (AB 161). Das daraufhin beurteilte Erlassgesuch (AB 115) wies die AKB mit Verfügung vom 4. April 2011 (AB 164) ab. Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 (AB 190) hielt sie an ihrer Beurteilung fest. In der Folge deklarierte der Versicherte ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 63'183.--, welches bei der Leistungsberechnung ab Mai 2011 berücksichtigt wurde (AB 191). Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (AB 194) machte der Versicherte geltend, er könne die Forderung von Fr. 12'516.-- nicht begleichen. Dabei wies er darauf hin, dass das Geld auf dem Sparkonto seiner Frau gehöre und aus einer Unfallentschädigung (Genugtuung) stamme. Am 9. August 2011 (AB 195) teilte die AKB dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse die Rückforderung als uneinbringlich abschreibe. Sie behalte sich jedoch vor, den Rückerstattungsbetrag zu einem späteren Zeitpunkt nachzufordern, falls die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse eine Änderung erfahren sollten. B. Im Rahmen einer ordentlichen Revision im Februar 2015 (AB 223) stellte die AKB fest, dass der Versicherte seit Jahren über ein höheres Vermögen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 3 verfügt, als bei den Leistungsberechnungen berücksichtigt wurde (AB 225 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2015 (AB 234) stellte sie die Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 45.-- pro Monat per 1. Mai 2015 ein und forderte mit zwei weiteren Verfügungen je vom 17. April 2015 für die Zeitperioden April 2010 bis Dezember 2014 und Januar bis April 2015 zu viel ausgerichtete Leistungen von Fr. 32'958.-- resp. von Fr. 180.-- zurück (AB 202; 264). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 28. April 2015 (AB 268) resp. am 9. Juni 2015 (AB 283) Einsprache. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügungen vom 13. und 17. April 2015 sowie den Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 32'958.--. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 setzte die AKB den Rückerstattungsbetrag betreffend die erste Periode neu auf Fr. 30'852.-- fest. Zur Begründung legte sie dar, die Ehefrau des Versicherten habe die Entschädigungssumme der C.________ in der Höhe von Fr. 600'000.-- im Juni 2010 erhalten, weshalb der Rückerstattungszeitraum ab 1. Juli 2010 festzulegen und der Rückforderungsbetrag um Fr. 2'106.-- (April bis Juni 2010 à Fr. 702.--, AB 68) zu reduzieren sei. An der Rückforderung der Fr. 180.-- betreffend die Zeitspanne Januar bis April 2015 hielt sie unverändert fest. Soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. August 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Rückforderung der eingeforderten Ergänzungsleistungen abzusehen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2015 teilte der Instruktionsrichter mit, dass vorliegend von der grundsätzlich vorgesehenen Kostenlosigkeit des Verfahrens wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 4 führung abzusehen sei. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.--, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Am 2. Oktober 2015 wies er zudem das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Unaufgefordert teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mit, dass er den – seiner Ansicht nach – zu Unrecht auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet habe. Ferner reichte er mit Eingabe vom 5. November 2015 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 2. Oktober 2015 ein. Auf diese trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2015, 9C_835/2015, nicht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 5 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (AB 284). Bereits im Einspracheverfahren nicht mehr angefochten, mithin in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 264) betreffend die Rückforderung von Fr. 180.-- für die in der Zeitperiode Januar bis April 2015 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Streitgegenstand bildet damit einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 30'852.-- betreffend die Monate Juli 2010 bis Dezember 2014. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die frühere Rückerstattungsverfügung vom 25. März 2010 (AB 109), welche mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 (AB 129) und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, bestätigt wurde, sowie der negative Erlassentscheid vom 4. April 2011 (AB 164), an welchem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 (AB 190) festhielt, in Rechtskraft erwachsen sind und damit nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 31; 35 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 6 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsatzbestimmung wird in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) für den Bereich der Ergänzungsleistungen konkretisiert. Demnach hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 7 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 2.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 8 3.1 Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen aufgrund einer Meldepflichtverletzung geltend (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.1.1 Den im Rahmen der Revision vom Februar 2015 eingeholten Akten ist zu entnehmen, dass laut der Steuererklärung 2009 (AB 232) weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau über Vermögen verfügten. Ab Juli 2010 wurden sodann verschiedenste Wertschriftenkonti eröffnet und in den Steuererklärungen ab 2010 deklariert. So belief sich das Vermögen im Jahr 2010 auf Fr. 500'480.--, im 2011 auf Fr. 461'989.--, im 2012 auf Fr. 464'956.-- und im Jahr 2013 auf Fr. 417'398.-- (AB 226 ff.). Dieser Vermögenszuwachs gründete auf einer – erst im Einspracheverfahren eingereichten – Entschädigungsvereinbarung vom 14. resp. 23. Juni 2010 (AB 277), wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juni 2010 im Zusammenhang mit einem Unfallereignis eine Entschädigungssumme in der Höhe von Fr. 600'000.-- ausgerichtet erhielt. Diese Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht resp. nicht in vollem Umfang (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) gab der Beschwerdeführer an, selber über kein Vermögen zu verfügen. In Bezug auf seine Ehefrau deklarierte er ein Guthaben in der Höhe von Fr. 63'183.--, womit er einzig ein Sparkonto bei der D.________ und eines bei der E.________ bekannt gab (AB 167 f.). Zudem führte er diesbezüglich mit Schreiben vom 1. Mai 2011 (AB 166) aus, der Saldo des Sparguthabens stimme nicht mehr, da seine Ehefrau eine Anzahlung in der Höhe von Fr. 10'000.-- für eine teure Zahnarztrechnung geleistet habe; ferner wies er auf diverse Schulden- und Ausgabenbelege hin. Auch in der Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (AB 194) äusserte er sich nicht über die tatsächliche Höhe der Vermögenswerte, sondern teilte lediglich mit, das Geld auf dem Sparkonto gehöre seiner Frau und stamme aus einer Unfallentschädigung (Genugtuung). Damit liegt klarerweise eine Meldepflichtverletzung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V. m. Art. 24 ELV vor. 3.1.2 Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in den Jahren 2010 und 2011 davon ausgegangen, das Vermögen seiner Ehefrau sei bei der Bestimmung der Höhe der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen und er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass diese Auffassung auch von der Beschwerdegegnerin geteilt werde (vgl. Beschwerde Ziff. 16 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen. Bereits beim Anmeldegesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom Mai 1998 (AB 1 S. 2) wie auch in sämtlichen darauffolgenden Formularen um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen (AB 4; 23; 31; 61; 175) wurden Angaben zu allfälligen Wertschriften des Ehegatten verlangt resp. wurde darauf hingewiesen, dass sofern in der Berechnung der Ergänzungsleistungen mehrere Personen eingeschlossen sind, in der Kolonne „Betrag pro Jahr“ der neue Gesamtbetrag für alle beteiligten Personen einzusetzen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nie nach dem Vermögen der Ehefrau gefragt worden, ist somit nicht zutreffend (vgl. Beschwerde Ziff. 19 ff.). Ferner wies die Beschwerdegegnerin bei jeder Leistungszusprechung explizit darauf hin, dass eine Erhöhung oder Verminderung von Vermögen (z.B. Erbschaft, Schenkung, Auszahlung Lebensversicherung, Lotteriegewinn, Vermögensanfall im Ausland) zu melden ist (vgl. u.a. AB 68 S. 3 Ziff. 13). Der Beschwerdeführer deklarierte im Neufestsetzungsgesuch vom 26. April 2011 (AB 175 Ziff. 2) von sich aus – und damit ohne weitere Ergänzungen oder Hinweise der Beschwerdegegnerin – sein Vermögen sowie unabhängig davon dasjenige seiner Ehefrau. Den darauffolgenden Verfügungen betreffend die Ergänzungsleistungen ab Mai 2011 vom 15. Juni 2011 (AB 192) resp. ab September 2014 vom 29. August 2014 (AB 208) konnte er ferner entnehmen, dass das von ihm angegebene Sparguthaben der Ehefrau in der Höhe von Fr. 63'183.-- bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen vollumfänglich berücksichtigt wurde (AB 191; 207). Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, das Vermögen der Ehefrau zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 17; 19), stimmt daher nicht. Gestützt auf die genannten Unterlagen war es dem Beschwerdeführer durchaus bewusst, dass er das Vermögen seiner Ehefrau deklarieren musste und dies bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen einberechnet wird. Daran ändern allfällige zivilrechtliche Überlegungen oder der Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 10 stand, dass die Beschwerdegegnerin eine frühere Rückforderung als vorläufig uneinbringlich abschrieb (vgl. Schreiben vom 9. August 2011, AB 195) – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 16 f.; 31; Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 Ziff. 7) – nichts. Ferner vermögen auch die Erläuterungen zum Vertrauensschutz in keiner Art und Weise zu überzeugen, zumal der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall kein behördliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschwerde Ziff. 23 ff.; 44). Im Weiteren kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei explizit vom Vorwurf der Falschdeklaration zu befreien (vgl. Beschwerde Ziff. 12; 18; 26; 44 f.), keineswegs gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bewusst nur einen Teil des Vermögens angab und damit den Sachverhalt – entgegen seiner Meldepflicht – willentlich nicht wahrheitsgetreu darstellte. So deklarierte er im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) lediglich ein Sparkonto der D.________ und eines der E.________ (AB 167 f.), mithin ein Vermögensbetrag von insgesamt Fr. 63'183.--, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bei den genannten Banken wie auch bei weiteren Kreditinstituten über zusätzliche Sparkonti und Wertschriftenanlagen verfügte (vgl. Steuererklärung 2011, AB 230). Weshalb er nicht das gesamte Vermögen deklariert hatte, blieb unbegründet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin aufgrund der damals bekannten Akten Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hätte haben können (vgl. Beschwerde Ziff. 19; 42; 48; 50; Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 Ziff. 4). Gab doch der Beschwerdeführer weder im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) noch im Schreiben vom 1. Mai 2011 (AB 166) oder in jenem vom 13. Juli 2011 (AB 194) die korrekte Höhe der Vermögenswerte an. Schliesslich deklarierte er auch im Rahmen der Revision anfangs 2015 nicht das gesamte Vermögen, sondern wies lediglich auf diverse Belege der F.________ hin (AB 235 S. 2). Die Aussagen, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt wahrheitsgetreu dargestellt, keine tatsachenwidrigen Angaben gemacht und keine relevanten Fragen nicht beantwortet (vgl. u.a. Beschwerde Ziff. 48; 51), sind damit offensichtlich falsch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 11 Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Beschwerdeführer einerseits wusste, dass er das Vermögen seiner Ehefrau deklarieren musste und andererseits willentlich nur einen Teil des Vermögens angab. 3.2 Nach dem Ausgeführten ist die Rückforderung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (vgl. Beschwerde S. 2, Anträge Ziff. 1), ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage grundsätzlich erst in einem separaten Verfahren nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden ist (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Eine grosse Härte, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde Ziff. 27), schliesst eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nur aus, wenn die versicherte Person in gutem Glauben gehandelt hat. Da der Beschwerdeführer durchaus um seine Meldepflicht und auch sein zusätzliches Vermögen wusste, ist Gutgläubigkeit von vornherein nicht gegeben (vgl. Rz. 4652.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Dass bei diesen Vermögensverhältnissen keine grosse Härte vorliegt, ist zudem offensichtlich. Ein Erlass kommt vorliegend somit nicht in Frage. 4. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Neuberechnung der Ergänzungsleistungen entspricht der gängigen Praxis (vgl. E. 2.3.1 hiervor), womit der Rückforderungsbetrag von Fr. 30'852.-- für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2014 nicht zu beanstanden ist (AB 254 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechnung der Rückerstattungsforderungssumme denn auch nicht (vgl. Beschwerde Ziff. 11; 34 f.; 39). Da die Verwaltung erst anfangs 2015 Kenntnis über die nicht deklarierten Vermögenswerte erhielt (AB 223 ff.), wurde die einjährige relative Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2015 (AB 262) eingehalten. Mit Blick auf die ab Juli 2010 zurückgeforhttp://www.bsv.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 12 derten Ergänzungsleistungen wurde auch die absolute fünfjährige Frist gewahrt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten erfolgt die Rückforderung von Fr. 30'852.-zu Recht und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (AB 284) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 10. September 2015). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Dies ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer begangene Meldepflichtverletzung ohne weiteres zu bejahen. Zudem wurde er bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, E. 5.2 (AB 161), diesbezüglich belehrt. Dem Beschwerdeführer sind daher wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 13
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.