200 15 693 SH SCP/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. August 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 27. Juli 2015 (shbv 73/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2015, SH/15/693, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass a) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Juli 2015 gegen die Verfügung des Sozialdienstes der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 14. Juli 2015 (Ablehnung des Antrags auf Bemessung der Sozialhilfe als Einzelperson per 1. März 2015) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde erhob und um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe ab 1. März 2015) ersuchte; b) das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 abwies; c) der Beschwerdeführer gegen diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom 3. August 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat; d) sich diese Beschwerde, wie nachfolgend darzulegen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]); e) Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung vor Verwaltungsgericht nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG); f) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen ist, wenn die betroffene Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat, wobei die beschwerdeführende Person allerdings nicht allein zum Ziel haben darf, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 1.1;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2015, SH/15/693, Seite 3 BVR 2010 S. 411 E. 1.2.6, 2009 S. 189 E. 1.2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 5); g) der Nachweis, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, der Person obliegt, die gegen die Zwischenverfügung opponiert, wobei es genügt, wenn sie dies glaubhaft macht (BVR 2009 S. 189 E. 1.2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., 1997, Art. 61 N. 4); h) der Beschwerdeführer geltend macht, er sei gerichtlich getrennt, weshalb seine Ehefrau für ihn nicht mehr aufzukommen habe, obwohl sie es weiterhin aus moralischen Gründen tue; i) mit der Trennung von Gesetzes wegen zwar Gütertrennung eintritt, indessen im Übrigen die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung finden (Art. 118 ZGB), mithin bei weiterem Zusammenleben, wie es das Ehepaar A.________ aktuell unbestrittenermassen tut, die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung dahinfallen (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 179 Abs. 2 ZGB); j) mithin die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bloss moralisch, sondern auch rechtlich verpflichtet ist, diesen zu unterstützen; k) der Beschwerdeführer für die geltend gemachte Unzumutbarkeit des Zusammenlebens keine Beweismittel (insb. Arztberichte) vorlegt; l) die Ergänzungsleistungen nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln zu berechnen sind, wenn ein gerichtlich getrenntes Ehepaar nach wie vor zusammenlebt (ZAK 1986, S. 136), mithin es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar ist, bei den EL-Behörden eine Neuberechnung des EL-Anspruchs zu beantragen; m) vorliegend aufgrund des Umstandes, wonach die Ausgleichskasse des Kantons Bern Beitragsausstände von den IV- und EL-Leistungen des Ehepaars A.________ verrechnungsweise in Abzug bringen konnte (vgl. dazu Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2015, SH/15/693, Seite 4 vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20, Umkehrschluss] und Beschwerde- Beilage 4/2 [Verrechnungsverfügung vom 12.11.2014]) bei der vorliegend gebotenen kursorischen Prüfung davon auszugehen ist, die dem Ehepaar A.________ zustehenden IV- und EL-Leistungen lägen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminium; n) damit insb. der vom Gesuchsteller geltend gemachte Anspruch auf Nothilfe nicht gegeben ist, zumal es dem Ehepaar A.________ - wie hiervor erwähnt - ohne weiteres möglich ist, von den EL-Behörden eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund der tatsächlich gelebten Verhältnisse zu beantragen (Subsidiarität der Fürsorge gegenüber versicherungsrechtlichen Ansprüchen); o) der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft zu machen vermag, dass ihm aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht; p) der Beschwerdeführer darüber hinaus nichts vorbringt, was darauf schliessen liesse, die angefochtene Zwischenverfügung bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil; q) die angefochtene Zwischenverfügung daher nicht selbständig anfechtbar ist und auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten ist (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG); r) sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) ergibt; s) gemäss Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) in sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren – vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben sind; t) keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2015, SH/15/693, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ (mit Doppel der Beschwerde zur Kenntnisnahme) - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (mit Doppel der Beschwerde zur Kenntnisnahme) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.