Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.09.2015 200 2015 674

2 septembre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,691 mots·~8 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (ER RD 554/2015)

Texte intégral

200 15 674 ALV ACT/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (ER RD 554/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/674, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Rahmen einer Prüfung auf Schwarzarbeit/Doppelbezüge im Jahre 2012 wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der 1954 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) rückwirkend neu geprüft (vgl. Dossier Kantonale Amtsstelle [act. IIA] 4). Die Arbeitslosenkasse B.________ verfügte in der Folge am 25. November 2014 die Rückforderung von Fr. 3‘262.70 zu viel ausbezahlter Arbeitslosentaggelder in den Monaten April 2012 bis November 2012 (act. IIA 3-4). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Am 29. Dezember 2014 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder (act. IIA 6). Mit Verfügung vom 5. März 2015 wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), das Erlassgesuch mit der Begründung ab, die Versicherte habe sich beim Bezug der Arbeitslosentaggelder nicht in gutem Glauben befunden (act. IIA 26-29). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 16. April 2015 (Dossier Rechtsdienst [act. II] 5) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 ab (act. II 9-12). C. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Juli 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 3‘262.70 zu erlassen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Leistungen in gutem Glauben empfangen zu haben und die Rückforderung bedeute eine unzumutbare Härte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/674, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (act. II 9-12). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggelder während der Monate April 2012 bis und mit November 2012 im Betrag von Fr. 3‘262.70 (act. II 12). Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/674, Seite 4 rens bildet dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom 25. November 2014 (act. IIA 3-4) wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen. In der E-Mail vom 12. Dezember 2014, welche keine Einsprache ist (Dossier B.________ [act. IIB] 37), hat die Beschwerdeführerin zwar angekündigt, sie werde Einsprache erheben, dies in der Folge jedoch nicht getan. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem beantragten Erlass von Fr. 3‘262.70 unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/674, Seite 5 richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die in der Zeit vom April 2012 bis und mit November 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 3‘262.70 zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder in gutem Glauben empfangen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/674, Seite 6 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten April 2012 bis und mit November 2012 für die C.________ gearbeitet und dabei ein Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielt hat (Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIC] 67-73, act. IIB 17), ohne dies den Organen der Arbeitslosenversicherung zu melden. So hat sie ihre Arbeitstätigkeit bei der C.________ insbesondere auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ in den entsprechenden Monaten April bis November 2012 nicht deklariert (act. IIA 11-18). Es ist selbstverständlich, dass jedwelche Arbeitstätigkeit – auch wenn die Beschwerdeführerin, wie sie beschwerdeweise geltend macht, eigentlich … und keine … ist – gemeldet werden muss. Zudem ergibt sich die Meldepflicht deutlich aus dem Formular „Angaben der versicherten Person“, welches die Beschwerdeführerin jeden Monat auszufüllen hatte. Somit zielt der Einwand in der Beschwerde, sie hätte diese Meldung – während eines halben Jahres – „völlig vergessen“, ins Leere und ist auch nicht überzeugend. Dass die Lohnabrechnung für den November 2012 im Zusammenhang mit der Eröffnung der neuen Rahmenfrist (vgl. act. IIA 4) im November 2013 eingereicht worden ist (act. IIC 37), führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies weil die Lohnabrechnung November 2012 lange nach dem Bezug der Taggelder für die entsprechende Periode und damit klar verspätet erfolgt ist. 3.2 Es hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die Tatsache des bei der C.________ erzielten zusätzlichen – wenn auch bescheidenen - Einkommens hätte gemeldet werden müssen und deshalb eine Meldepflicht besteht. Guter Glaube kann unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden muss (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass sie den Organen der Arbeitslosenversicherung ihr gesamtes Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/674, Seite 7 hätte melden müssen; zudem wurde sie auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ monatlich dazu aufgefordert anzugeben, bei welchem Arbeitgeber sie gearbeitet hat (act. IIA 11-18). Diese Verletzung der Meldepflicht, die kein leichtes Verschulden darstellt, sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen ist, schliesst den guten Glauben aus. Damit scheitert der Anspruch auf Erlass der Rückforderung bereits am Bestehen des guten Glaubens. 3.4 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1.3), kann die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (act. II 9- 12) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang der Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/674, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 674 — Bern Verwaltungsgericht 02.09.2015 200 2015 674 — Swissrulings