200 15 656 EL SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar respektive – nachdem er im Mai 2014 geheiratet hatte – im September 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur (ab Februar 2014 vorbezogenen) AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 17; 41). Mit Verfügungen vom 16. Januar sowie 7. Juli 2015 (act. II 75; 78; 105; 107) sprach die AKB dem Versicherten für die Zeit von Februar bis Dezember 2014 sowie ab Januar 2015 EL in variierender Höhe zu. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die AKB mit Entscheid vom 9. Juli 2015 (act. II 109) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2015 Beschwerde. Er beantragt, sein Grundlage des anrechenbaren Einkommens bildendes Erwerbseinkommen per 2014 statt auf Fr. 24‘000.-- auf Fr. 12‘000.-festzusetzen; ferner sei von einer Berücksichtigung eines zumutbaren (hypothetischen) Einkommens von Fr. 18‘000.-- für seine Ehefrau „im ersten Halbjahr 2015“ abzusehen; nötigenfalls sei die Sache an die AKB „zur Ausbesserung“ zurückzuweisen. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im fraglichen Zeitraum lediglich über Fr. 12‘000.-- Einkommen verfügt, weshalb die Anrechnung von Fr. 24‘000.-- „eine unbillige Härte“ darstelle. Auch die für seine Ehefrau betreffend das erste Halbjahr 2015 erfolgte Einkommensaufrechnung von Fr. 18‘000.-- sei unzulässig, da sie schlecht deutsch spreche und folglich Mühe habe, eine Arbeitsstelle zu finden, worum sie sich jedoch hinreichend bemüht habe. Jedenfalls sei die attestierte sechsmonatige Eingewöhnungszeit „viel zu gering“ bzw. auf ein Jahr zu verlängern. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 3 Mit Eingabe vom 25. August 2015 macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 zusätzlich geltend, er habe vom ehemaligen Arbeitgeber ein Darlehen erhalten, weshalb dieser jeweils Fr. 1‘000.-- pro Monat vom Lohn einbehalten habe. Im Übrigen hält er im Wesentlichen an seinen in der Beschwerde vom 10. Juli 2015 gemachten Vorbringen fest. Mit weiterer, an die Beschwerdegegnerin gerichteter und von dieser an das Gericht weitergeleiteten Eingabe samt Beilagen (Eingang am 8. September 2015), macht der Beschwerdeführer geltend, das ihm angerechnete Einkommen von Fr. 24‘000.-- sei falsch, da er nur vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 angestellt gewesen sei und ein Jahreseinkommen von Fr. 10‘000.-erzielt habe, wovon „Sozialabgaben“, Unterstützungsleistungen für die Familie seiner Ehefrau in …, auswärtige Verpflegung und Fahrspesen sowie ein „Freibetrag“ abzuziehen seien; dies ergebe ein anrechenbares Einkommen von Fr. 392.--. Mit Eingabe vom 18. September 2015 stellte der Beschwerdeführer gegen den instruierenden Verwaltungsrichter ein Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren, woraufhin das vorliegende Verfahren sistiert wurde (Verfügung vom 25. September 2015). Mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 8. Oktober 2015 (VGE EL/2015/844) wies das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 (act. II 109). Mit Blick auf die Verfügung vom 7. Juli 2015 (act. II 105) erscheint der Einspracheentscheid verfrüht; jedenfalls wurde der Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, innert welcher der Beschwerdeführer seine Eingabe frei hätte ergänzen können, offensichtlich nicht abgewartet. Nachdem dieser Mangel indes vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird, sich die Parteien im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfassend äussern konnten und sich das Gericht mit voller Kognition zu den beschwerdeweise vorgetragenen Sachverhalts- und Rechtsfragen äussern kann, verkäme es zum formellen Leerlauf, wenn der angefochtene Einspracheentscheid aus rein formellen Gründen aufgehoben und die Sache deswegen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würde. 1.2.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2014 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Leistungsberechnung das dem Beschwerdeführer anrechenbare Erwerbseinkommen korrekt ermittelt bzw. ob sie zu Recht ein hypothetisches Einkommen für seine Ehefrau angerechnet hat. Mit Bezug auf den Streitwert ergibt sich Folgendes: Die Aufrechnung des Einkommens des Beschwerdeführers betrifft einzig die Monate Februar bis Mai 2014 (act. II 71 f.). Würde für diese Monate die Aufrechnung unterlassen, so resultierten höhere EL von Fr. 4‘692.65 (Fr. 14‘078.-- / 12 x 4). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 5 Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens betreffend die Ehefrau beschlägt die Monate Februar bis Juni 2015 (act. II 104). Für die Zeit danach ist zufolge des im Juni 2015 unterzeichneten Arbeitsvertrags (mit Wirkung ab Juli 2015; vgl. act. II 113) eine neue Prüfung notwendig, weshalb der Prüfhorizont korrekt auf die Monate Februar bis Juni 2015 beschränkt wurde. Erfolgte für diese Zeit keine Aufrechnung, so resultierten höhere EL von Fr. 4‘270.85 (Fr. 10‘250.-- / 12 x 5). Zusammengerechnet beträgt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens Fr. 8‘963.50 und liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (lit. a). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaare Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [AS 2012 6343]). Seit 1. Januar 2015 beläuft sich der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 6 für Alleinstehende auf Fr. 19'290.-- und für Ehepaare auf Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit a.). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Bezug auf den Zeitraum von Februar bis Mai 2014 beim (damals noch) allein lebenden Beschwerdeführer (act. II 49) einen Lebensbedarf von Fr. 19‘210.-- (vgl. E. 2.2 vorne), ferner Krankenkassenprämien von Fr. 4‘992.-- (vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung des EDI vom 28. Oktober 2013 über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]) sowie Mietzinskosten von Fr. 13‘200.-- (vgl. act. II 18 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG), mithin insgesamt anrechenbare Ausgaben in der Höhe von Fr. 37‘402.-- berücksichtigt (act. II 71 f.). Bei den Einnahmen ging die Beschwerdegegnerin von einem jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 24‘000.-- aus, wobei sie hiervon – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie eines Freibetrags von Fr. 1‘000.-- –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 7 zwei Drittel, ausmachend Fr. 14‘078.-- (vgl. E. 2.2 und 2.3 vorne), als anrechenbares Einkommen berücksichtigte. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe dem Arbeitgeber ein Darlehen in monatlichen Raten von Fr. 1‘000.-- zurückbezahlen müssen, weshalb das zu berücksichtigende jährliche Einkommen lediglich Fr. 12‘000.-- betrage. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 (und nicht – wie in der dem Gericht am 8. September 2015 eingegangenen Eingabe behauptet – erst im Januar 2014) eine Stelle als … angetreten hat, wobei im Arbeitsvertrag nebst einer monatlichen Spesenpauschale von Fr. 150.-- ein Monatsgehalt von Fr. 2‘000.-- vereinbart wurde (act. II 4; 6 f.). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die entsprechenden Lohnzahlungen allenfalls nicht erfolgt wären oder der Lohnanspruch gar unrealisierbar gewesen wäre. Im April 2014 kündigte der Beschwerdeführer diesen Arbeitsvertrag per Ende Mai 2014 (act. II 51), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den vertraglich ausgewiesenen Lohnanspruch für die Dauer von Februar bis Mai 2014 richtigerweise ein Erwerbseinkommen von Fr. 24‘000.-- (Fr. 2‘000.-- x 12) pro Jahr berücksichtigt hat. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben respektive gestützt auf die von ihm ins Recht gelegten Unterlagen von seinem damaligen Arbeitgeber im Juli 2013 offenbar ein zinsloses Darlehen über Fr. 10‘000.-- erhalten hat, welches er mittels monatlichen, mit den laufenden Lohnansprüchen von Fr. 2‘000.-- jeweils zu verrechnenden Raten à Fr. 1‘000.-- zurückzubezahlen hatte mit der Folge, dass er monatlich effektiv nur über Fr. 1‘000.-- habe verfügen können (vgl. act. II 3; 20; 50): Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, rückzahlungspflichten Darlehensraten handelt es sich nicht um anerkannte Ausgaben gemäss Art. 10 ELG, welche der Gesetzgeber abschliessend aufgezählt und geregelt hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer], vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6 und E. 9). Vielmehr verhält es sich vergleichbar wie mit Amortisationen von Hypotheken, welche – im Gegensatz zu den Hypothekarzinsen (vgl. E. 2.2 vorne) – ebenso wenig als Ausgaben berücksichtigt werden können (vgl. dazu Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 8 zur AHV und IV [WEL], Rz. 3260.03). Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen bei den Einnahmen zu berücksichtigen ist (vgl. Ziffer 3423.01 WEL), was nicht dadurch umgangen werden kann, dass laufende Lohnansprüche mit Darlehensforderungen verrechnet werden. Schliesslich kann die entsprechende Darlehensschuld auch nicht vom rohen Vermögen in Abzug gebracht werden (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.2 S. 205), da das anrechenbare Vermögen des Beschwerdeführers ohnehin (und nach Lage der Akten zu Recht) mit Fr. 0.-- veranschlagt wurde. 3.2.2 Mit Bezug auf die dem Gericht am 8. September 2015 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers ist ferner Folgendes festzuhalten: Die erstmals im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gewinnungskosten (vgl. Art. 11a der Verordnung des Bundesrates vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) sind nicht im Ansatz belegt und können folglich nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen geht aus dem Arbeitsvertrag hervor, dass die Gewinnungskosten mittels einer Spesenpauschale abgegolten wurden (vgl. E. 3.2.1 vorne; act. II 4). Die Sozialversicherungsbeiträge (Art. 11a ELV) des effektiv erzielten Einkommens wurden in der EL-Berechnung mit Fr. 1‘882.-- korrekt in Abzug gebracht (7.84% von Fr. 24‘000.-- [vgl. act. II 4]). Was schliesslich die geltend gemachte „Unterstützung der Familie in …“ betrifft, so ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass hierfür eine Rechtspflicht bestanden hätte. In der Tat sind im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ausschliesslich der nacheheliche Unterhalt an den Ehegatten und die Kinder nach der Scheidung und Trennung (Art. 125 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), Unterhaltsbeiträge im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB), eheschutzrechtliche Unterhaltsleistungen (Art. 173 ZGB) sowie Unterhaltsleistungen an die Kinder (Art. 276 ff. ZGB) abzugsberechtigt, welche Tatbestände vorliegend alle nicht zutreffen. Insbesondere nicht abzugsberechtigt sind zudem Verwandtenunterstützungen im Sinne von Art. 328 ff. ZGB (vgl. Ziffer 3270.01 WEL; ERWIN CARIGIET / UWE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 9 KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2009, S. 143). Demnach sind die geltend gemachten Unterstützungsleistungen nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG als Auslagen zu berücksichtigen. 3.2.3 Dem Dargelegten zufolge ist die EL-Berechnung für die Zeit von Februar bis Mai 2014 nicht zu beanstanden. 3.3 3.3.1 Mit Bezug auf den Zeitraum von Februar bis Juni 2015 hat die Beschwerdegegnerin beim nunmehr verheirateten Beschwerdeführer (act. II 49) einen Lebensbedarf von Fr. 28‘935.-- (vgl. E. 2.2 vorne), Krankenkassenprämien für ihn und seine Ehefrau von Fr. 10‘272.-- (2x Fr. 5‘136.--; vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung des EDI vom 27. Oktober 2014 über die Durchschnittsprämien 2015 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]), ferner den Beschwerdeführer betreffende Beiträge an AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige in der Höhe von Fr. 504.-- (Fr. 480.-- zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge von 5%; vgl. Merkblatt „Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2015, Ziffer 8) sowie Mietzinskosten von Fr. 15‘000.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 ELG), mithin insgesamt anrechenbare Ausgaben in der Höhe von Fr. 54‘711.--, berücksichtigt (act. II 104). Bei den Einnahmen legte die Beschwerdegegnerin ein zumutbares (hypothetisches) Einkommen von Fr. 18‘000.-- für die am 31. Juli 2014 aus … zugezogene Ehefrau (act. II 49) zugrunde, zog davon die Sozialversicherungsbeiträge sowie den Freibetrag ab (vgl. E. 2.2 und 2.3 vorne) und berücksichtigte davon zwei Drittel, ausmachend Fr. 10‘250.--, als anrechenbares Einkommen. 3.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für seine Ehefrau. Es sei unbillig, ihr eine „Eingewöhnungszeit“ von lediglich sechs Monaten (ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) zuzubilligen. Sie verfüge über keinen Beruf nach europäischen Massstäben, insbesondere nicht „als …“, und könne nur eine Hilfsarbeit aufnehmen, was wegen Sprachschwierigkeiten bisher unmöglich gewesen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 10 3.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des BGer vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). 3.4.1 Was der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens betreffend seine Ehefrau vorbringt, dringt nicht durch: Im … 2014 hat sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet (act. II 56). Dabei gab sie an, Tätigkeiten als … oder im Reinigungsbereich im Umfang eines 100%-Pensums zu suchen. Aus den im Rahmen des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens zu erbringenden Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen geht jedoch hervor, dass sich die Ehefrau im Zeitraum von Februar bis Juni 2015 lediglich dreimal mündlich (act. II 99) und einmal schriftlich (act. II 98) als Reinigungskraft beworben hat. Davon ausgehend,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 11 dass die Arbeitsbemühungen tatsächlich entsprechend der nämlichen Auflistung stattfanden, erweisen sie sich jedenfalls sowohl qualitativ – die Bewerbung in schriftlicher Form entspricht dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, auch wenn es in der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung (AVIG [SR 837.0] und AVIV [SR 837.02]) nicht kodifiziert ist (Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 4.4) – wie auch quantitativ ungenügend, wurden doch damit die der Ehefrau zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und damit ihre Chancen auf dem freien Stellenmarkt nicht ausgeschöpft. Insbesondere sind auch keine Absageschreiben dokumentiert. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig, dass mit Bezug auf den vorliegend massgeblichen Zeitraum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen wäre. Solange ihr nämlich aus objektiver Sicht eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar war, ist auch kein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Eine derartige Konstellation ist vorliegend indessen nicht gegeben, sind doch keine familiären oder sozialen Umstände ersichtlich, welche einer Erwerbstätigkeit der Ehegattin im Wege gestanden hätten: So sind für Tätigkeiten im Reinigungsdienst grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine spezifische Ausbildung erforderlich. Im Übrigen spricht die Ehefrau gemäss eigenen Angaben englisch (act. II 56), womit zumindest eine rudimentäre Kommunikation mit potentiellen Arbeitgebern in der Regel ohne weiteres möglich ist. Ebenso wenig schränken ihr Gesundheitszustand (act. II 58 S. 2) oder ihr Alter von 38 Jahren (act. II 56) das Feld möglicher Arbeitsstellen ein. Auch war die Ehefrau des Beschwerdeführers über mehrere Jahre und insbesondere in den drei Jahren vor dem Zuzug in die Schweiz im 2014 – wenngleich in ... – erwerbstätig (act. II 58 S. 1). Dass sie sodann Familienpflichten oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hätte, welche der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz allenfalls entgegenstünden, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. Auch kann die Ehefrau des Beschwerdeführers aus den (bereits erfolgten) jeweils längeren Landesabwesenheiten (vgl. act. II 56) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Pflicht zur Schadenminderung gebietet – bevor sie zusammen mit ihrem Ehemann Leistungen der schweizerischen sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen kann – die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.4 vorne),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 12 wodurch sie sich allen Arbeitnehmern der Schweiz gleich mit den üblichen Ferien zu begnügen hat. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ab Februar 2015 zu Recht ein zumutbares hypothetisches Einkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 18‘000.-- berücksichtigt. Dieses ist auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden, umso weniger, als die Beschwerdegegnerin insoweit weitgehend den in der Einsprache gestellten Begehren des Beschwerdeführers (vgl. act. II 89) entsprochen hat, nachdem sie ursprünglich noch von einem zumutbaren Einkommen von Fr. 39‘600.-ausgegangen war (vgl. act. II 77). Sodann besteht entgegen dem Beschwerdeführer auch kein Anlass, die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte und mit Blick auf die diesbezügliche Praxis (vgl. Entscheid des BGer vom 29. September 2014, 9C_630/2013, E. 5.1) angemessene „Angewöhnungszeit“ (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. August 2015, S. 2) von sechs Monaten, während der von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau abgesehen wurde, auf zwölf Monate zu erstrecken, zumal für einen Eintritt in den Arbeitsmarkt als Reinigungskraft – aber auch in vielen anderen Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2012 – mit Bezug auf die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen generell keine hohen Hürden bestehen (vgl. E. 3.4.1 vorne). Welche Bedeutung schliesslich dem Abschluss eines Arbeitsvertrages per 1. Juli 2015 (act. II 113) mit einem Unternehmen zukommt, in dem der Beschwerdeführer selbst einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied ist (vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter www.zefix.ch), ob insbesondere je Arbeit geleistet wurde und Lohn geflossen ist (immerhin erzielt der Beschwerdeführer selbst in seinem Unternehmen kein Einkommen, andernfalls dieses in der EL aufzurechnen gewesen wäre), braucht vorliegend mit Blick auf den vorliegend massgebenden Überprüfungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) nicht beurteilt zu werden. 3.4.2 Die übrigen Berechnungsparameter sind weder bestritten noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 13 3.5 Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Sistierung wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2015, EL/15/656, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.