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Bern Verwaltungsgericht 15.10.2015 200 2015 616

15 octobre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,254 mots·~16 min·2

Résumé

Verfügung vom 2. Juni 2015

Texte intégral

200 15 616 IV ACT/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 2). Die IV- Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) klärte hierauf die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Insbesondere veranlasste sie vom 23. Juni bis 14. September 2014 ein Belastbarkeitstraining im B.________ (act. II 22 und 28) sowie eine neurologische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH. Gestützt auf dessen Expertise vom 15. Dezember 2014 (act. II 34.1) stellte sie mit Vorbescheid vom 17. April 2015 (act. II 38) die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht. Sie erwog hauptsächlich, dass in einer körperlich leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit (wechselbelastend) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Die entsprechende Verfügung erging am 2. Juni 2015 (act. II 40). Zuvor hatte die IVB - ebenfalls nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 35) - mit Verfügung vom 20. April 2015 (act. II 39) den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. B. Gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 erhob der Versicherte am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer bzw. die Sozialabteilung der Einwohnergemeinde D.________ sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichte der Beschwerdeführer am 6. August 2015 Unterlagen zur Prozessbedürftigkeit ein. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Juni 2015 (act. II 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 5 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, hielt im Bericht vom 25. Oktober 2013 (act. II 6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Erkrankung der Vorderhornzellen, nicht näher klassifizierbar, fest (act. II 6 S. 2 Ziff. 1.1). Es bestünden belastungsabhängige, schmerzhafte Muskelkrämpfe an den Armen und Beinen, weswegen grössere körperliche Anstrengungen nicht mehr möglich seien. Die bisherige Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar (act. II 6 S. 3 Ziff. 1.6 f.). Hingegen seien rein sitzende Tätigkeiten mit einer Leistung von 80 bis 90 %, Arbeiten mit Rotationen im Sitzen und Stehen sowie Heben und Tragen von Gewichten bis zu 15 kg möglich (act. II 6 S. 6). Es lägen keine geistigen und psychischen Einschränkungen vor (act. II 6 S. 3 Ziff. 1.7). Die Prognose sei wahrscheinlich schlecht, eine Heilung der Störung sei nicht zu erwarten (act. II 6 S. 3 Ziff. 1.4). 3.1.2 Im Bericht vom 1. November 2013 (act. II 12) diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein bisher unklares neurologisches Zustandsbild, differentialdiagnostisch eine Vorderhornerkrankung, einen Status nach Massenprolaps L2/L3 mit subtotaler Spinalkanalstenose sowie eine Residualhernie L5/S1 (act. II 12 S. 2 Ziff. 1.1). Bereits bei leichterer körperlicher Belastung träten starke, schmerzhafte Muskelkrämpfe auf. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (act. II 12 S. 4 Ziff. 1.7). Die Prognose sei unklar, da eine unklare Diagnose vorliege (act. II 12 S. 3 Ziff. 1.4). 3.1.3 Dr. med. C.________ nannte im Gutachten vom 15. Dezember 2014 (act. II 34.1) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit belastungsabhängige generalisierte Muskelkrämpfe seit fünf Jahren (ICD- 10 R25.2), ätiologisch weiterhin unklar (act. II 34.1 S. 11 Ziff. 4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein residuelles sensibles radikuläres Ausfallsyndrom S1 rechts (ICD-10 M54.4; act. II 34.1 S. 12 oben). Es lägen keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen vor. Der Beschwerdeführer berichte über körperliche Einschränkungen bzw. über belastungsabhängige generalisierte Muskelkrämpfe, welche mit einer gewissen Verzögerung nach Ausübung körperlich schwerer Arbeiten aufträten (act. II 34.1 S. 16 Ziff. 1). In körperlich schweren Tätigkeiten, wie sie vom Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 6 schwerdeführer bisher ausgeübt worden seien, bestehe aufgrund der diagnostischen Unsicherheit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (act. II 34.1 S. 16 oben). Diese Einschätzung beruhe im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und könne durch die aktuelle klinischneurologische Untersuchung nicht objektiviert werden. Das residuelle sensible radikuläre Ausfallsyndrom S1 rechts stelle diesbezüglich keine Einschränkung dar, da der Beschwerdeführer auch nach Auftreten der lumboradikulären Problematik S1 im Jahre 2006 wieder körperlich schwere Arbeiten habe verrichten können (bspw. … bis Ende 2012; act. II 34.1 S. 17 Ziff. 4). In einer körperlich leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg) sei der Beschwerdeführer hingegen uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig (act. II 34.1 S. 17 Ziff. 3, S. 18 f. Ziff. 11 f.). Der Gutachter empfahl eine vertiefte Abklärung der belastungsabhängigen Muskelkrämpfe; wenn eine klare Diagnose formuliert werden könne, könne auch besser zu Prognose, allfälliger Therapie sowie zumutbarer Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten Stellung genommen werden (act. II 34.1 S. 16 Mitte). 3.1.4 Dem Bericht des Spitals G.________ vom 22. Juni 2015 (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen generalisierter schmerzhafter Muskelkrämpfe nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Anamnese wirke durchaus glaubhaft. Die Krämpfe träten nicht während, sondern erst nach Belastung auf und seien derart schmerzhaft, dass sich der Beschwerdeführer kaum bewegen könne. In der Nacht werde er von diesen Krämpfen geweckt. Um die Schmerzen aushalten zu können, beisse er auf einen Lederriemen. Das Krankheitsbild sei abklärungsbedürftig (act. IA 2 S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 7 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2015 (act. II 40) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 15. Dezember 2014 (act. II 34.1) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. Dr. med. C.________ hat überzeugend und schlüssig dargelegt, dass aus neurologischer Sicht in einer körperlich leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (act. II 34.1 S. 17 Ziff. 3, S. 18 f. Ziff. 11 f.). Diese Beurteilung lässt sich ohne weiteres in das von Dr. med. E.________ gezeichnete Gesamtbild einfügen, wonach Tätigkeiten mit Rotationen im Sitzen und Stehen sowie Heben und Tragen von Gewichten bis zu 15 kg möglich seien (act. II 6 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 8 Hieran vermag der Bericht von Dr. med. F.________ vom 1. November 2013 (act. II 12) nichts zu ändern. Zunächst enthält er keine Befunde resp. wichtigen Aspekte, welche im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. C.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Sodann hat sich Dr. med. F.________ nicht zur zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geäussert. Auch aus dem Bericht des Spitals G.________ vom 22. Juni 2015 (act. IA 2) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit beruht einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (act. IA 2 S. 2 Mitte), nicht aber auf eigenen medizinisch begründeten Schlussfolgerungen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die gutachterliche Diagnose unzutreffend sei (vgl. Beschwerde), vermag die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. C.________ ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Daran ändert nichts, dass der Gutachter eine vertiefte Abklärung der belastungsabhängigen Muskelkrämpfe empfohlen hat, damit besser zu Prognose, allfälliger Therapie sowie zumutbarer Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten Stellung genommen werden könne (act. II 34.1 S. 16 Mitte). Zunächst sind Therapie und Prognose für die aktuelle Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht massgebend. Sodann kann die gutachterliche Aussage betreffend die Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit „für sämtliche Tätigkeiten“ einzig die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen körperlich schweren Tätigkeiten betreffen; diesbezüglich hat der Gutachter wegen der diagnostischen Unsicherheit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen (act. II 34.1 S. 16 oben), während die Beurteilung leidensangepasster Tätigkeiten ohne Vorbehalte erfolgt ist. Schliesslich ist die Annahme des B.________ vom 9. September 2014, wonach auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Vermittelbarkeit bestehe (act. II 28 S. 2), für die Belange der Invalidenversicherung nicht zu berücksichtigen, da gemäss Art. 16 ATSG der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher auch geeignete Nischenarbeitsplätze enthält, massgebend ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Zudem beruht die Einschätzung des B.________ allein auf den erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 9 3.4 Anhaltspunkte, dass weitere abklärungsbedürftige bzw. psychische Befunde vorliegen würden, sind weder ersichtlich (vgl. act. II 6 S. 3 Ziff. 1.7 und II 34.1 S. 16 Ziff. 1; vgl. auch Bericht von Dr. med. E.________ vom 12. Oktober 2013 [act. II 34.2 S. 3 unten]) noch werden solche geltend gemacht. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4. 4.1 Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) ist der IV- Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 10 turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 26. September 2013 (act. II 2) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) der 1. März 2014. Der Einkommensvergleich ist auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). 4.2.1 Da der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung abgeschlossen (act. II 2 S. 4 Ziff. 5.2) und häufig wechselnde, verschiedene Tätigkeiten ohne Berufskenntnisse (act. II 7 S. 4 f. und II 34.1 S. 5 unten), zuletzt eine Tätigkeit auf Abruf bei der H.________ ausgeübt hat (act. II 9 und 13), ist beim Valideneinkommen vom Tabellenlohn bzw. vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Tabelle TA1 der LSE, Kompetenzniveau 1, Total) auszugehen; damit wird ein breites Spektrum möglicher Stellen im Gesundheitsfall abgebildet. Das Invalideneinkommen ist mit Blick auf das ärztlich attestierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3 hiervor) und den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 11 Rahmen aufgenommen hat, aufgrund desselben Tabellenlohns zu ermitteln. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 mit Hinweis). 4.2.2 Demnach kann der Beschwerdeführer bei einer zumutbaren vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit den vollen LSE-Tabellenlohn erzielen. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ein solcher bestünde auch nicht, wenn der - hier sicher nicht ausgewiesene - maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. E. 4.1.2 hiervor) berücksichtigt würde; der IV-Grad beliefe sich diesfalls höchstens auf nicht rentenbegründende 25 % (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2015 (act. II 40) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (act. IA 1 und 3 f.). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 12 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, IV/15/616, Seite 13 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Zur Kenntnisnahme an (R): - Sozialabteilung der Einwohnergemeinde D.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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