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Bern Verwaltungsgericht 26.01.2016 200 2015 602

26 janvier 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,613 mots·~18 min·2

Résumé

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 29. Mai 2015 (shbv 8/2015)

Texte intégral

200 15 602 SH KOJ/SHE/LIA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Januar 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 29. Mai 2015 (shbv 8/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerdeführerin) wird seit dem 1. März 2013 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) unterstützt. Am 19. Januar 2015 wies die Gemeinde die Sozialhilfebezügerin an, sich sofort regelmässig auf Arbeitsstellen von mind. 50% zu bewerben (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramtes Thun [nachfolgend RSA Thun bzw. Vorinstanz; act. II] 25 f.) bzw. mind. sechs schriftliche Bewerbungen an die Budgetbesprechungen mitzubringen und ablehnende Entscheide zu dokumentieren; sollte die Stellensuche aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sein, sei ein Arztzeugnis einzureichen. Bei Nichtbefolgen der Weisung werde der Grundbedarf um 15% gekürzt und würden keine Integrationszulagen ausbezahlt, die Kürzungsdauer betrage sechs Monate (act. II 26). Nach zusätzlicher Mahnung am 12. Februar 2015 (act. II 30) sanktionierte die Gemeinde die Sozialhilfebezügerin mit Verfügung vom 2. April 2015 (act. II 32) für die Dauer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2015 mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15% und einer Streichung der Integrationszulage. Begründet wurden die Sanktionen mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht. B. Gegen diese Verfügung erhob die Sozialhilfebezügerin mit Eingabe vom 26. April 2015 (act. II 14) beim RSA Thun Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. April 2015. In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 (act. II 10) beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Eine Überprüfung der Kürzung des Grundbedarfs um 15% erfolge, sobald die Sozialhilfebezügerin die geforderten Arbeitsbemühungen oder ein Arztzeugnis einreiche (S. 3). Mit Entscheid vom 29. Mai 2015 wies das RSA Thun die Beschwerde ab (act. II 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 erhob die Sozialhilfebezügerin hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und stellt folgende weitere Begehren (S. 2 f.): 1. Fr. 4'000.-- netto ab 1. Januar 2015 als Schadenersatz. 2. Rückzahlung der Krankenkassenprämie ab 1996 bis jetzt. 3. Befreiung vom Krankenkassenobligatorium. 4. Steuerfreiheit in der ganzen Schweiz. 5. Auszahlung des „ AHV-Geldes“. 6. Alle Ärzte gehören vor Gericht, wegen Verweigerung von Hilfe und Unfähigkeit. 7. Keine Rückerstattung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin sei wiederholt umfassend über die Rechte und Pflichten beim Bezug von Sozialhilfe aufmerksam gemacht worden und auch in der Verfügung vom 2. April 2015 (act. II 15) darauf hingewiesen worden, dass die Kürzung der Sozialhilfe überprüft werde, sobald sie die geforderten Arbeitsbemühungen oder ein Arztzeugnis einreiche. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. Juli 2015 auf eine Beschwerdevernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 4 tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Antrag und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand beziehen. Es ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid einen Beschwerdegrund gemäss Art. 80 VRPG erfüllt. An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Das gilt insbesondere bei Laieneingaben. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Diesen Erfordernissen genügt die Rechtsschrift der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin. Ihre Ausführungen machen deutlich, dass sie den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Kürzung des Grundbedarfs der Sozialhilfe um 15% und der Streichung der Integrationszulage beanstandet. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der E. 1.2.2 hiernach einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 5 ses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERK- LI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 6). Im vorinstanzlichen Verfahren war einzig die Leistungskürzung bzw. -streichung zu beurteilen; hierüber wurde im angefochtenen Entscheid befunden. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht anderes geltend macht, liegen die Anträge (vgl. Beschwerde S. 2 f. Forderungen 1. - 7.) ausserhalb des derart begrenzten Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. 1.3 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2015 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der erfolgten Kürzung des GBL um 15% und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationszulage jeweils für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015. 1.4 Die Höhe der Kürzung des Grundbedarfs beträgt monatlich Fr. 146.55 (act. II 16) bzw. insgesamt Fr. 879.30 (6 x Fr. 146.55) und die Streichung der Integrationszulage Fr. 100.-- monatlich bzw. total Fr. 600.-- (6 x Fr. 100.--; vgl. Art. 8a der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Da der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 6 die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9). Am 1. Januar 2015 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 29. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 7 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 14-107) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12 und 12/14 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Der Betrag für den Grundbedarf des Lebensunterhalts richtet sich gemäss dem seit 1. Januar 2015 gültigen Abs. 2 von Art. 8 SHV nach Ziffer B.2.2 der SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus (minimalen) Integrationszulagen oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS- Richtlinien A.6). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1 Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 8 notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechende Weisungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGE] vom 18. Mai 2011, SH/2010/358, E. 4.1; Vortrag des Regierungsrates betreffend das SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 19). 2.4.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE vom 23. März 2012, SH/2011/384, E. 2.2 und 3.1). 2.5 2.5.1 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 9 werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Eine Leistungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Kürzung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE vom 3. Januar 2000, 20848U, E. 2d), d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar ist. 2.5.2 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird (Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22; weiterführend BVR 2010 S. 129 E. 4.4). Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren (BVR 2005 S. 400 E. 5.1.2). Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2). 2.5.3 Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in A.8 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkretisiert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der Grundbedarf um höchstens 15% für die Dauer von maximal zwölf Monaten gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ) gekürzt oder gestrichen werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3; nun ausdrücklich auch SKOS-Richtlinien A.8.2). Schliesslich sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch die situationsbedingten Leistungen (SIL) der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2; Ziff. A.8.3 der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [3. Ausgabe]). Eine unbefristete Kürzung jedenfalls des Grundbedarfs ist nicht zulässig (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.2; zur Vorgängerfassung BVR 2010 S. 129 E. 4.2); gegebenenfalls kann die Kür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 10 zung nach Neubeurteilung für jeweils weitere zwölf Monate verfügt werden (SKOS-Richtlinien A.8.2). 3. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfügte Kürzung des GBL und die Streichung der Integrationszulage für die Dauer von jeweils sechs Monaten mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit die Sanktionen gerechtfertigt erscheinen. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 (act. II 25) die Weisung erteilt hat, sich regelmässig auf Arbeitsstellen von mindestens 50% zu bewerben, mindestens sechs schriftliche Bewerbungen an die monatliche Budgetbesprechung mitzubringen und ablehnende Entscheide zu dokumentieren bzw. ein Arztzeugnis einzureichen, wenn die Stellensuche aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte. Auch nach entsprechender Mahnung vom 12. Februar 2015 (act. II 30) hat sich die Beschwerdeführerin weder um eine Arbeitsstelle noch um andere Massnahmen zur Integration bemüht oder ein Arztzeugnis eingereicht. Vielmehr hat sie im Schreiben vom 22. Januar 2015 (act. II 27) ausgeführt, dass sie nie wieder zu einem Schulmediziner gehen und keine Bewerbungen schreiben werde (S. 2). Dies wiederholte sie auch in demjenigen vom 4. März 2015 (act. II 35), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 2. April 2015 (act. II 32) die angedrohte Kürzungsverfügung erliess. 3.2 Die der Sanktion vorausgehende Weisung muss zulässig sein, d.h. das damit verfolgte Ziel muss sich mit dem Zweck der Sozialhilfe decken und der unterstützten Person zumutbar sein (vgl. E. 2.5.1 in fine). Die Weisung soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.1). 3.2.1 Die Auflage zur regelmässigen Bewerbung auf Arbeitsstellen entspricht der Pflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 11 wonach Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, verpflichtet sind, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren. Überdies rechtfertigt sich die Weisung auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten eines wirtschaftlich Unterstützungsbedürftigen aufgrund der Zielsetzungen der Sozialhilfe der beruflichen und/oder sozialen Integration. 3.2.2 Die Auflagen der Beschwerdegegnerin (das Verfassen von mindestens sechs schriftlichen Bewerbungen auf Arbeitsstellen zu einem mindestens 50%-Pensum bzw. die Einreichung eines Arztzeugnisses) gehen nicht über ein von der Beschwerdeführerin zu erwartendes Mass an Mitwirkung hinaus. Im Gegenteil, jede Bewerbung erhöht die Möglichkeit, eine neue Beschäftigung zu finden, die den Wiedereinstieg ins Berufsleben und damit auch mindestens eine teilweise wirtschaftliche Unabhängigkeit fördern würde, was auch im selbst erklärten Interesse und Ziel der Beschwerdeführerin liegt, vom Sozialdienst weg zu kommen (vgl. Beschwerde S. 2) und genug Geld zum Leben zu haben (vgl. act. II 29; vgl. auch VGE 20848U, E. 2c). Zudem stünde ihr die Möglichkeit offen, ein Arztzeugnis einzureichen, wenn ihr die Stellenbewerbungen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollten. Dabei handelt es sich jedoch weder um eine angeordnete medizinische Abklärung noch um eine Verpflichtung, sich behandeln zu lassen, sondern lediglich um einen Nachweis, dass sie den Auflagen aus gesundheitlichen Gründen nicht Folge leisten kann. Die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach sie den Weisungen der Beschwerdegegnerin keine Folge leisten werde, da es für sie keine passende Arbeit gebe und ihr die Schulmediziner nicht helfen könnten (vgl. Schreiben vom 22. Januar 2015 [act. II 28] und 4. März 2015 [act. II 36]), vermögen nicht zu überzeugen. Warum es für die Beschwerdeführerin keine passende Arbeit geben und ärztliche Hilfe nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat sich im Übrigen auch nicht auf eine „sinnvolle Arbeit, hinter welcher sie stehen könne und die ihr Freude bereiten würde" (vgl. act. II 36), beworben. Ausserdem sind den Akten keine Gründe für die Notwendigkeit von ärztlicher Inanspruchnahme bzw. für eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im Rahmen eines 50%-Pensums zu entnehmen. Anhaltspunkte, wonach ihr die Befol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 12 gung der Weisungen aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sein sollte, sind somit nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat lediglich wiederholt betont, dass sie nicht zu einem Schulmediziner gehen werde. Zudem hat sich eine behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin geweigert, ihr ein Arztzeugnis auszustellen (vgl. Aktennotiz vom 12. August 2013; act. II 23). Insgesamt erweisen sich die Auflagen für die Beschwerdeführerin als zumutbar. 3.2.3 Andere Gründe, weshalb die von der Beschwerdegegnerin erlassene Weisung unzulässig sein sollte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die in Frage stehende Weisung ist somit als solche nicht zu beanstanden. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat mit der mangelnden Kooperation bzw. der Nichtbefolgung der Weisungen eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 SHG begangen. Die auf sechs Monate befristete Kürzung des GBL um 15% erweist sich – auch gemessen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit – als rechtmässig (vgl. E. 2.5.3). Die mittels vorgängiger Androhung und erfolgloser Mahnung hinreichend über die Folgen ihrer mangelnden Kooperation informierte (vgl. E. 2.5.2) Beschwerdeführerin hat gegen ihre sozialhilferechtlichen Pflichten verstossen. Sie hat sich den Weisungen des Sozialdienstes beharrlich widersetzt, was als relativ schwere Pflichtverletzung einzustufen ist und ohne Weiteres eine monatliche Kürzung des GBL um 15% bzw. um effektiv Fr. 146.55 rechtfertigt. Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin selbst in der Hand, die Kürzung des GBL zu verhindern, indem sie Bewerbungen verfassen oder ein Arztzeugnis einreichen würde. Die Vorinstanz hat daher zutreffend festgestellt, dass aufgrund der Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin eine Kürzung des Grundbedarfs während sechs Monaten um 15% gerechtfertigt ist. 3.4 Zur Verweigerung der Integrationszulage ist Folgendes festzuhalten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 13 3.4.1 Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen (Art. 8a SHV; Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien). 3.4.2 Indem sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer beruflichen Integration wie vorstehend bereits ausgeführt nicht kooperativ verhalten hat, erweist sich die Streichung der Integrationszulage (vgl. E. 2.5.3 hiervor), welche einen Anreiz für Integrationsbemühungen darstellt, ebenfalls als gerechtfertigt. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2015 (act. II 1) sowohl hinsichtlich der Kürzung des Grundbedarfs während sechs Monaten um 15% als auch betreffend die Streichung der Integrationszulage für die gleiche Dauer nicht zu beanstanden ist. Diese Sanktionen berühren den absolut nötigen Existenzbedarf der Beschwerdeführerin nicht (Art. 36 Abs. 2 SHG). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2016, SH/15/602, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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