200 15 585 EL ACT/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juli 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 22. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2015, EL/15/585, Seite 2 Sachverhalt: Mit Eingabe vom 16. Mai 2015 (in den Gerichtsakten) machte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom XX.XX.2015, EL C.________ (A.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern in Sachen D.________), unter anderem geltend, Verwaltungsrichter B.________ sei befangen, weshalb sein Ausstand verlangt werde. Unter Bezugnahme auf zwei weitere Eingaben des Gesuchstellers vom 29. und 30. Mai 2015 wies der Abteilungspräsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, Verwaltungsrichter I.________, mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (alle in den Gerichtsakten), insbesondere darauf hin, dass das Schreiben vom 16. Mai 2015 nach Erlass und in Kenntnis des Urteils vom XX.XX.2015 im Verfahren EL C.________ erstellt worden sei, weshalb die Eingabe als Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet worden sei; darüber sei der Gesuchsteller in Kenntnis gesetzt worden. Das Gericht nehme in dieser Sache nicht mehr bzw. höchstens auf Aufforderung des Bundesgerichts hin Stellung. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller in Bezug auf die Eingabe vom 30. Mai 2015 betreffend Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit einer gegen eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 1. Mai 2015 erhobene Einsprache eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe bis zum 12. Juni 2015 gesetzt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 machte der Gesuchsteller unter anderem geltend, das Ausstandsbegehren (gegen Verwaltungsrichter B.________) betreffe nicht nur das beim Bundesgericht hängige Verfahren, sondern alle laufenden Verfahren. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 forderte der Abteilungspräsident den Gesuchsteller auf, seine Eingabe vom 8. Juni 2015 innerhalb der mit Schreiben vom 2. Juni 2015 gesetzten Frist zu verbessern. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 10. Juni 2015 wiederholte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juni 2015 das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2015, EL/15/585, Seite 3 machte ergänzende Ausführungen. Gleichzeitig stellte er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2015 sistierte der für das vorliegende Verfahren zuständige Instruktionsrichter die von Verwaltungsrichter B.________ als Instruktionsrichter geführten Verfahren EL E.________, F.________ und G.________ (jeweils A.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern) bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls am 24. Juni 2015 verzichtete Verwaltungsrichter B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) auf das Einreichen einer Stellungnahme. Erwägungen: 1. Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungsbegehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier des Gesuchsgegners), zuständig (Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2015, EL/15/585, Seite 4 heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Im Kanton Bern wird das Recht auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der kantonalen Richterinnen und Richter als grundrechtliche Verfahrensgarantie unter Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) festgelegt. Dieser Artikel bezieht sich auf die gesetzlich vorgesehenen Gerichte und ist nicht auf den Geltungsbereich der EMRK beschränkt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie (lit. a) in der Sache ein persönliches Interesse hat; (lit. b) am Vorentscheid mitgewirkt hat; (lit. c) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt; (lit. d) eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht; (lit. e) eine Partei vertritt oder für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2015, EL/15/585, Seite 5 eine Partei in der gleichen Sache tätig war; (lit. f) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte. 3. 3.1 Streitig ist, ob der Gesuchsgegner, Instruktionsrichter in den Verfahren EL E.________, F.________ und G.________ (jeweils A.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern), in den Ausstand zu treten hat. 3.2 Die Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a bis e VRPG (vgl. E. 2.2 hiervor) liegen hier offensichtlich nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchsgegner aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG). Es müssen dabei Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.3.1 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, es sei ihm mit Schreiben vom 10. Juni 2015 eine ungenügende Frist bis zum 12. Juni 2015 gesetzt worden, so ist zunächst festzuhalten, dass dieses Schreiben (in den Gerichtsakten) nicht vom Gesuchsgegner, sondern vom Abteilungspräsidenten Verwaltungsrichter I.________ verfasst worden ist. Weiter ist festzuhalten, dass dieses Schreiben verfasst wurde, nachdem der Gesuchsteller auf ein erstes, die gleiche Sache betreffendes Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 2. Juni 2015 (in den Gerichtsakten) mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (in den Gerichtsakten), eingegangen am 10. Juni 2015, reagiert hatte. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen die Ablehnung des Abteilungspräsidenten Verwaltungsrichter I.________ beantragen sollte, wäre auf das Gesuch nicht einzutreten, da Verwaltungsrichter I.________ für die Instruktion der Verfahren EL E.________, F.________ und G.________ nicht zuständig ist. 3.3.2 Weiter bringt der Gesuchsteller vor, der Gesuchsgegner habe „deutlich“ geschrieben, es sei nicht ersichtlich, dass allein … übernehmen könn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2015, EL/15/585, Seite 6 ten, während der Arzt rapportiere, dies könnten nur … tun. Dies sei ein Fall von Rechtsbeugung und Korruption. In den hängigen Verfahren EL E.________, F.________ und G.________ hat sich der Gesuchsgegner nicht im vom Gesuchsteller bemängelten Sinn geäussert. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller das Urteil des Verwaltungsgerichts vom XX.XX.2015, EL C.________ (A.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern in Sachen D.________), anspricht, in welchem die zuständige Kammer die Voraussetzungen für … verneint hatte (insbesondere E. … des erwähnten Urteils). Inwiefern hier ein Fall von Rechtsbeugung oder gar Korruption vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und geradezu absurd; auf die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht im Übrigen denn auch nicht eingetreten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom XX.XX.2015, 9C_H.________). 3.3.3 Das im Schreiben vom 16. Mai 2015 (in den Gerichtsakten) erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom XX.XX.2015, EL J.________, wurde ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners gefällt und betrifft auch nicht den Gesuchsteller oder … . Eine Befangenheit ist deshalb nicht ersichtlich. 3.4 Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass keine Umstände vorliegen, welche in Bezug auf den Gesuchsgegner objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Folglich ist das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter B.________ in den Verfahren EL E.________, F.________ und G.________ abzuweisen. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Hauptverfahren (hier nach den Verfahren EL E.________, F.________ und G.________) geltenden Verlegungsgrundsätzen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2014, BV/2014/1093, E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2015, EL/15/585, Seite 7 4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1 [i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 {ELG; SR 831.30}]) muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Vorliegend sind die vorgebrachten Argumente der Rechtsbeugung und der Korruption als geradezu absurd einzustufen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Sodann begründet der – auch nicht vorgebrachte – Umstand, dass der Gesuchsgegner in einem zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgegangenen Verfahren (EL C.________) mitgewirkt hat, für sich allein keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit des Gesuchsgegners in anderen Verfahren (Entscheid des BGer vom 25. August 2011, 8C_543/2011, E. 2.4). Insgesamt hätte der Gesuchsteller bei vernunftgemässer Überlegung ohne weiteres erkennen müssen, dass er einen sinnlosen Prozess führt. Damit liegt hier ein Fall von leichtsinniger Prozessführung vor, weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zur Bezahlung aufzuerlegen sind. 4.2 Zu prüfen bleibt das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2015, EL/15/585, Seite 8 4.2.2 Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers war offensichtlich aussichtslos (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Das Erfordernis der Bedürftigkeit braucht demnach nicht geprüft zu werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter B.________ in den Verfahren EL E.________, F.________ und G.________ wird abgewiesen und die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft zur Fortsetzung der Verfahren an diesen zurück. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Verwaltungsrichter B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2015, EL/15/585, Seite 9 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.