200 15 583 EL 200 15 613 AHV SCJ/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. November 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerden vom 22. Juni 2015, 30. Juni 2015 und 16. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2015, EL/15/583, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 beantragte der am 25. Juni 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Altersrentenvorbezug inkl. Ergänzungsleistungen für seine Ehefrau ab Mai 2014 sowie für sich ab Juli 2015. Für den Fall, dass ein Vorbezug der Altersrente seiner Ehefrau sowie die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen rückwirkend nicht möglich sei, machte er zudem Schadenersatz zufolge fehlender rechtzeitiger Aufklärung über die Möglichkeit eines Altersrentenvorbezugs seiner Ehefrau bei rechtzeitiger Anmeldung geltend. Weiter ersuchte er die AKB um eine Vorschusszahlung gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG (act. II 1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 wies die AKB das Gesuch um Vorbezug der Altersrente der Ehefrau des Versicherten wegen verspäteter Anmeldung ab. Ein Vorbezug könne nicht rückwirkend gewährt werden (act. IA 2). B. Am 22. Juni 2015 erhob der Versicherte hierauf beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die AKB habe mit Verfügung vom 15. Juni 2015 nur über das Gesuch um rückwirkenden Vorbezug der Altersrente seiner Ehefrau entschieden, ohne gleichzeitig über seinen Eventualantrag auf Schadenersatz zufolge fehlender rechtzeitiger Aufklärung über die Möglichkeit eines Altersrentenvorbezugs bei rechtzeitiger Anmeldung zu verfügen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung resp. eine Rechtsverzögerung dar. Gleichentags erhob der Beschwerdeführer eine zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Inhalt, er habe auch für sich selber für die Zeit ab Juli 2015 einen Altersrentenvorbezug sowie Ergänzungsleistungen beantragt sowie für den Fall, dass sich die Ausrichtung dieser Leistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2015, EL/15/583, Seite 3 verzögere, um einen Vorschuss ersucht. Bislang habe die AKB noch zu keinem dieser Anträge eine Verfügung erlassen. Mit zwei weiteren Eingaben ans Verwaltungsgericht vom 30. Juni 2015 wiederholte und bekräftigte der Beschwerdeführer sinngemäss seine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerden vom 22. Juni 2015. C. Am 10. Juli 2015 sprach die AKB dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine um zwei Jahre vorbezogene ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 130.00 pro Monat zu (act. II 12). Am 24. Juli 2015 gewährte sie ihm zudem für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 568.00 (act. IIA 29). D. Mit Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 16. August 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Antrag auf Schadenersatz zufolge fehlender rechtzeitiger Aufklärung über die Möglichkeit eines Altersrentenvorbezugs seiner Ehefrau von der AKB bislang unbeantwortet geblieben sei. Entsprechend bekräftigte und wiederholte er seine diesbezügliche Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde. E. Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. und 30. Juni 2015 sind beim Verwaltungsgericht zwei Verfahren eröffnet worden (EL 583/15 und AHV 613/15). Mit prozessleitenden Verfügungen vom 28. August 2015 hat der zuständige Instruktionsrichter diese vereinigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2015, EL/15/583, Seite 4 Am 23. September 2015 ging dem Verwaltungsgericht eine Meldung von Rechtsanwalt B.________ zu, wonach er (auch) im vorliegenden Fall die Vertretung des Beschwerdeführers übernehme. Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). 1.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.1.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2015, EL/15/583, Seite 5 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerden vom Verwaltungsgericht einen materiellen Entscheid über die bei der Beschwerdegegnerin beantragten Leistungen verlangt, kann hierauf nach dem Dargelegten mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebungen hatte die Beschwerdegegnerin über die jeweils beantragten Leistungen unbestrittenermassen noch nicht verfügt, womit es diesbezüglich an einer Sachurteilsvoraussetzung – nämlich dem Anfechtungsgegenstand – fehlt. 1.3 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Zu einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist vorliegend in seinen finanziellen Interessen betroffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 58 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer eine Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2015, EL/15/583, Seite 6 verweigerung resp. eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist auf seine Beschwerden somit einzutreten. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Altersrentenvorbezug inkl. Ergänzungsleistungen für seine Ehefrau ab Mai 2014 sowie für sich ab Juli 2015 beantragt. Für den Fall, dass ein Vorbezug der Altersrente seiner Ehefrau sowie die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen rückwirkend nicht möglich sei, hat er zudem zufolge fehlender rechtzeitiger Aufklärung über die Möglichkeit eines Altersrentenvorbezugs Schadenersatz verlangt und weiter um eine Vorschusszahlung gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG ersucht (act. II 1). Bereits eine Woche später reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht zwei Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerden ein. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 15. Juni 2015 über das Gesuch um rückwirkenden Altersrentenvorbezug seiner Ehefrau abschlägig entschieden, ohne sich jedoch zu den weiteren Anträgen (Schadenersatz wegen Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht, eigener Rentenvorbezug inkl. Ergänzungsleistungen ab Juli 2015, Vorschusszahlung gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG) zu äussern. Dies stelle eine Rechtsverweigerung resp. eine Rechtsverzögerung dar. 2.2 Noch während der Frist zur Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin über die ihr keine sechs Wochen zuvor gestellten Anträge des Beschwerdeführers betreffend Altersrentenvorbezug sowie Ergänzungsleistungen ab Juli 2015 verfügt (siehe Verfügungen vom 10. Juli 2015 [act. II 12] und 24. Juli 2015 [act. IIA 29]). Die diesbezüglich trotz der kurz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2015, EL/15/583, Seite 7 en Bearbeitungszeit bereits erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind wegen des mit dem Erlass der Verfügungen dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374). 3. Zu prüfen bleiben die Rechtsverzögerungsbeschwerden bezüglich des Schadenersatzbegehrens zufolge behaupteter Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdegegnerin sowie hinsichtlich der beantragten Vorschusszahlung gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG. 3.1 Die Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt bzw. was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Beträgt die Verfahrensdauer 33 Monate seit Anhängigmachung und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife, liegt jedenfalls eine Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 375). 3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzögert. Ob ein Anspruch nachgewiesen erscheint, setzt entsprechende Abklärungen voraus, die die Beschwerdegegnerin auch prompt an die Hand genommen hat. Diese mündeten letztlich in den Verfügungen vom 15. Juni 2015 (act. I 2), 10. Juli 2015 (act. II 12) und 24. Juli 2015 (act. IIA 29). Eine diesbezügliche Rechtsverzögerung ist damit zu verneinen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass mit den entsprechenden materiellen Entscheiden zur Ausrichtung einer vorbezogenen Altersrente sowie von Ergänzungsleistungen dem Begehren des Beschwerdeführers um darüber hinausgehende diesbezügliche Vorschusszahlungen der Boden entzogen worden ist. Was die geltend gemachte Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2015, EL/15/583, Seite 8 vom 15. Juni 2015 zufolge behaupteter Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdegegnerin anbelangt, ist festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang als vernünftig bzw. vertretbar anzusehende Behandlungs- und Entscheidungsfrist angesichts der zahlreichen von der Beschwerdegegnerin vorgängig zu klärenden Fragen noch nicht verstrichen ist. Das Vorliegen einer Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung ist somit auch diesbezüglich zu verneinen. 3.3 Zusammenfassend sind die vorliegend zu beurteilenden Beschwerden des Beschwerdeführers – soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1 hiervor) und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind (vgl. E. 2 hiervor) – als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit die Verfahren nicht vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden und auf die Beschwerden einzutreten ist, werden sie abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2015, EL/15/583, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.