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Bern Verwaltungsgericht 29.06.2017 200 2015 576

29 juin 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,916 mots·~20 min·2

Résumé

Bundesgerichtsentscheid vom 5. Juni 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / IV 270/11)

Texte intégral

200 15 576 IV KNB/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juni 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 5. Juni 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / IV 270/11)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/15/576, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit April 1992 zu 100% für die C.________ AG. Im Januar 1997 reduzierte er sein Arbeitspensum auf drei Tage pro Woche und sechs Stunden pro Tag (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 16). Mit Verfügung vom 21. April 1998 gewährte das Bundesamt für Militärversicherung dem Versicherten eine Invalidenrente (Invalidität: 41%) ab 1. Januar 1997 aufgrund einer im Jahr 1981 erlittenen Knieverletzung im Militärdienst (act. II 2, S. 16 ff.). Am 17. Februar 2000 meldete sich der Versicherte bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, als Art der Behinderung gab er eine Gonarthrose Knie rechts, eine Coxarthrose Hüfte links und rechts, Rückenbeschwerden seit 1997 und einen beginnenden Fersensporn rechts an (act. II 2, S. 1 - 6). In der Folge holte die IVB diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen ein (act. II 7 ff., 11, 15 f., 21, 24). Am 2. Juli 2001 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Juli 2001 attestiert (vgl. act. II 26). Die IVB veranlasste ein Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 26. Oktober 2001 (act. II 36). Auf Aufforderung der IVB unterzog sich der Versicherte vom 7. bis 30. Januar 2002 einer stationären Rehabilitation mit Physiotherapie in der Klinik H.________ (act. II 30, 39). Im Zeitraum vom 30. März 2006 bis 16. März 2007 veranlasste die E.________ an verschiedenen Tagen eine Beweissicherung vor Ort (BvO) mittels Observierung und Videoaufzeichnungen des Versicherten (Akten der IVB [IIA] 104 ff.). Nach einer gescheiterten Berufsberatung und Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten (act. II 41, 44) holte die IVB unter anderem ein von der F.________ in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle L.________ vom 17. April 2007 (act. II 66) ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 3 Mit Verfügung vom 20. September 2007 stellte die F.________ ihre Leistungen per 1. Mai 2002 ein (act. IIA 74). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 77, S. 4 ff.) wurde mit Entscheid vom 8. April 2008 abgewiesen (act. IIA 84). Mit Urteil vom 9. März 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der F.________ vom 8. April 2008 ab (act. IIA 100; UV 69397, mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Januar 2010, 8C_409/2009, bestätigt). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 75; 77, S. 1 - 4) verfügte die IVB am 6. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 21% die Abweisung des Rentenbegehrens (act. IIA 85). Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIA 88, S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. März 2009 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten zu einer umfassenden und aktuellen Gesamtwürdigung und Nachbegutachtung des Gesundheitszustandes unter besonderer Berücksichtigung der Knieinvalidität sowie der Hüftproblematik und Vorlage der Akten der Militär- und Unfallversicherung an die IVB zurück. Weiter habe die IVB in dieser Abklärung auch zu den Einschränkungen und allfälliger, daraus entstehender Arbeitsunfähigkeit im Zeitverlauf Stellung zu nehmen (act. IIA 95, S. 13 f.; IV 69488). B. In der Folge veranlasste die IVB eine medizinische Abklärung im K.________ (MEDAS; polydisziplinäres Gutachten vom 29. April 2010, act. IIA 122). Aufgrund der nachgereichten Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med., Facharzt für Neurologie, betreffend die MEDAS- Untersuchung vom 18. März 2010 (act. IIA 119) reichte der neurologische Gutachter am 27. April 2010 eine Stellungnahme ein (act. IIA 121). Nach Einholung eines Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Juli 2010 (Akten der IVB [act. IIB] 127) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIB 130, 132, 137, 144 f.) verfügte die IVB am 11. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 39% die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. IIB 146).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/15/576, Seite 4 C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2014 ab (IV/2011/270). Auf Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten hin hob das Bundesgericht mit Entscheid vom 5. Juni 2015, 8C_345/2014, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2014 in teilweiser Gutheissung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Folge forderte der Instruktionsrichter die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2015 auf, zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens Beweismittel einzureichen bzw. Beweisanträge zu stellen. Mit Stellungnahme vom 24. August 2015 teilte die IVB mit, dass ihr keine neuen Beweismittel vorlägen. Sie beantragte die Einholung des Arbeitsvertrages und Stellenbeschriebs, sowie sämtliche Vertragsänderungen und Anpassungen des Stellenbetriebes beim Beschwerdeführer und/oder der Arbeitgeberin C.________ AG. In der Stellungnahme vom 13. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer - unter Einreichung weiterer Unterlagen (Beschwerdebeilage [act. ID]) - die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2002. Von der Möglichkeit von allfälligen Schlussbemerkungen machte die IVB keinen Gebrauch. Am 28. Dezember 2015 wurde das Beweisverfahren geschlossen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die gesamten Akten der Observation und auch das Gutachten der MEDAS vom 29. April 2010 seien aus den Akten zu weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des kassatorischen Entscheides des Bundesgerichts vom 5. Juni 2015, 8C_345/2014, mit der vorliegenden Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. im Übrigen VGE IV/2011/270, E. 1.1). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet - nach der Rückweisung der Sache gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 5. Juni 2015 - nach wie vor die Verfügung vom 11. Februar 2011, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde (act. IIB 146). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Im Entscheid vom 5. Juni 2015 hat das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2014 aufgehoben und zur weiteren Abklärung betreffend das Valideneinkommen zurückgewiesen. Die medizinische Beurteilung bzw. das Zumutbarkeitsprofil sowie der allfällige Rentenbeginn und das Invalideneinkommen wurden hingegen bestätigt (vgl. E. 3.1 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer sich im Schreiben vom 27. Oktober 2016 zur Observation äussert und beantragt, die gesamten Akten der Observation wie auch das Gutachten der MEDAS vom 29. April 2010 seien aus den Akten zu weisen, sind daher weder weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, noch entsprechende Unterlagen aus den Akten zu weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/15/576, Seite 6 2. 2.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine IV-Rente sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der damaligen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2004 sind sodann die Bestimmungen der auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen 4. IV-Revision zu beachten (statt vieler: Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer]) vom 28. Dezember 2004, I 584/04, E. 1). Am 1. Januar 2008 trat schliesslich die 5. IV-Revision in Kraft; ab diesem Zeitpunkt ist der Rentenanspruch aufgrund dieser Normen zu prüfen. Zu erwähnen ist, dass das ATSG sowie die 4. und 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substanziellen Änderungen gebracht haben (vgl. BGE 130 V 343; Entscheid des BGer vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1). Die Änderungen der auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen 6. IV-Revision sind hier nicht von Bedeutung. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis führen muss (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223, 127 V 129 E. 4d S. 135). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbindet die verschie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 7 denen Sozialversicherungsträger jedoch nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). 2.3 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. In Härtefällen hat die versicherte Person nach aArt. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss aArt. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch erlischt (spätestens) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. Art. 30 IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/15/576, Seite 8 3.1 Laut Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2015 (8C_345/2014) ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 29. April 2010 von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% in einer leichten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit seit Mai 2002 auszugehen (E. 4). Bestätigt wurde im Urteil auch der frühest mögliche Rentenbeginn ab Juli 2002 (E. 5.1) sowie - gestützt auf die erwähnte Arbeits- und Leistungsfähigkeit - die Festsetzung des Invalideneinkommens auf Fr. 38‘905.-- (E. 5.3). Das Bundesgericht hat die Sache zur neuen Bestimmung des Valideneinkommens zurückgewiesen. Es hielt dazu fest, massgebend sei der bei der C.________ AG vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte und der Reallohnentwicklung sowie der Teuerung angepasste Lohn. Während die IVB das Valideneinkommen anhand des IK-Auszuges 1992 - 1996 ermittelt habe, habe die Vorinstanz diesbezüglich auf den Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2001 abgestellt, bei welchem sie für das Jahr 2001 einen nicht nachvollziehbaren Betrag festgestellt und daher auf die Angaben für das Jahr 2000 abgestellt habe. Die verschiedenen Angaben würden zu sehr unterschiedlichen Schlussfolgerungen bezüglich des Valideneinkommens führen, womit sich die Vorinstanz nicht näher auseinandergesetzt habe. Zudem seien die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen, für die Steuerbehörden ausgestellten Lohnausweise seit dem Stellenantritt bei der C.________ AG, welche wiederum andere Zahlen liefern, nicht berücksichtigt bzw. diskutiert worden. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2001 und dem diesem angefügten Begleitbrief gleichen Datums gehe sodann hervor, dass der angegebene Lohn einem 60%-Pensum entspreche, weil der Beschwerdeführer wegen eines durch die Militärversicherung entschädigten Unfalls nur noch eingeschränkt tätig sein könne. Dieses Einkommen sei also bereits mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen erzielt worden und könne daher nicht als Valideneinkommen herangezogen werden. Auch darauf sei das kantonale Gericht nicht weiter eingegangen. Insgesamt würden sich die verschiedenen Angaben zum vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen als nicht schlüssig erweisen (E. 5.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 9 Zu prüfen ist somit einzig das hypothetische Valideneinkommen (vgl. hierzu bereits E. 1.4 hiervor). 3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 3.3 In der Stellungnahme vom 13. November 2015 lässt der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt B.________ vorbringen, es lägen weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein schriftlicher Stellenbeschrieb vor. Ausgehend von den ausgewiesenen Einkommen vor Rentenbeginn bzw. zwischen 1999 und 2002 ergebe sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 102‘837.-- (inklusive Taggeld- bzw. Rentenleistungen der Militärversicherung sowie der Unfall- und Krankentaggeldversicherung; vgl. act. I 36). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 62,17% bzw. ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente als ausgewiesener Minimalanspruch. Das Bundesgericht habe im Entscheid vom 5. Juni 2015 als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer bei der Firma C.________ AG als … und … sowie im … tätig gewesen sei. Somit sei die mutmassliche reale Einkommensentwicklung, welche der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erfahren hätte, zusätzlich zu den ausgewiesenen Einkommenszahlen vor Rentenbeginn zu berücksichtigen. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers seien die Lohnangaben der LSE 2012 (Zeile: 62-63: Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen, Niveau 1 + 2) beizuziehen. Gestützt darauf ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 144‘276.-- und demzufolge ein Invaliditätsgrad von 73%. Mit diesen Einkommenszahlen der LSE würden auch die Angaben der Firma I.________ AG vom 4. Mai 2012 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer bei dieser Firma ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 156‘000.-- (richtig: Fr. 140‘000.-- + Spesen exkl. Prämien/Provisionen) erzielen würde. Somit sei auch erstellt, dass die Angaben der Arbeitgeberin zutreffend seien, weshalb ein Abweichen von den ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/15/576, Seite 10 sprechenden Angaben nicht erlaubt sei. Schliesslich werde nochmals darauf hingewiesen, dass die aus den erwiesenen Einkommenszahlen der Jahre 1999 bis 2002 resultierenden Valideneinkommen auch im Einklang mit dem von der Militärversicherung zugrunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 96‘418.-- (im Jahr 2001) bzw. von Fr. 112‘207.-- (im Jahr 2012) stünden. Ausgehend von einem mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 156‘000.-- resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 75%, was Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gäbe. 3.4 Die infolge des Entscheids des Bundesgerichts vom 5. Juni 2015 durchgeführten Abklärungen bezüglich des Valideneinkommens haben ergeben, dass weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein schriftlicher Stellenbeschrieb existiert. Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe vom 13. November 2015 diverse (zum Teil neue) Lohn- und Versicherungsunterlagen (act. ID) zu den Akten gereicht. Gestützt darauf, sowie die bisherigen Akten, ist vorliegend zu entscheiden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall immer noch im Bereich … sowie im … für die C.________ AG tätig wäre. Das hypothetische Valideneinkommen ist auf das Jahr 2002 hin zu berechnen (vgl. E. 3.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer Berechnungen für spätere Jahre vornimmt und dabei auch die hypothetische Einkommensentwicklung (Berechnung gestützt auf die LSE 2012) berücksichtigt, ist dies daher vorliegend nicht massgebend. Insoweit kann denn auch nicht auf das Schreiben der Firma I.________ AG vom 4. Mai 2012 abgestellt werden, welche für eine gesunde Person mit der Erfahrung des Beschwerdeführers im …-Bereich ein Jahresgehalt von mindestens Fr. 140‘000.-- (+ Spesen) als realistisch erachtet (Beschwerdebeilage [act. IB] 24). Der Berechnung des Beschwerdeführers, wonach gestützt auf die Angaben der Lohnunterlagen für die Jahre 1999 bis 2002 ein hypothetischen Einkommen von Fr. 102‘837.-- resultiere, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. So beinhalten diese Löhne die in dieser Zeit ausbezahlten Leistungen der Militär- und Unfallversicherungen, welche jedoch ein versicherungstechnisch errechnetes Ersatzeinkommen bei Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit darstellen und mit dem hier zu berechnenden hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfall in keinem direkten Zusammenhang stehen. Aufgrund der Darstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 11 lung des Beschwerdeführers hatte er eine beherrschende Stellung im Unternehmen inne, weshalb weder ein Arbeitsvertrag noch ein Aufgabenbeschrieb bestehen würden und auch keine Arbeitszeitrapportierung erfolgte. Eine konkrete Pensumsberechnung ist zufolge Unterlassens des Beschwerdeführers und seines Unternehmens nicht möglich. Kommt hinzu, dass die Löhne der Jahre 1999 und 2001 im Arbeitgeberbericht ohnehin nicht mit den entsprechenden Einkommen im IK-Auszug bzw. in den Lohnausweisen übereinstimmen (act. IIA 67, S. 3; act. ID 43, 45). Sodann sind für die Berechnung des Valideneinkommens auch die (zum Teil neu eingereichten) Lohnunterlagen (betreffend die Jahre 1992 bis 2001; act. ID 37 - 45; act. IIA 88, S. 78 ff.) nicht massgeblich. Insbesondere sind den Lohnausweisen für die Steuererklärung bzw. den Bescheinigungen für die Ausgleichskasse sowie auch dem IK-Auszug (act. II 7, S. 5) für die Jahre 1992 bis 1996 unregelmässige bzw. stark variierende Einkommen (zwischen Fr. 42‘501.-- und Fr. 94‘095.--) zu entnehmen. Gemäss den Akten arbeitete der Beschwerdeführer mindestens bis im Jahr 1996 in einem Arbeitspensum von 100%. So wurde im Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2001 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. April 1992 bis zum 1. Januar 1997 zu 50 Stunden pro Woche bzw. 10 Stunden pro Tag gearbeitet (act. II 16, S. 1). Damit stimmt die spätere Aufstellung des Beschwerdeführers insoweit überein, als auch dort ab dem 1. Januar 1994 keine Arbeitsunfähigkeit aufgeführt wird (Beschwerdebeilage [act. I] 5). Hiermit in Übereinstimmung steht schliesslich auch die Zusammenstellung der Einkommen 1992 bis 2006 (act. ID 36), wonach in den Jahren 1994 bis 1996 keine Reduktion aus gesundheitlichen Gründen („Reduktion aufgrund Gesundheit“) vorgelegen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer parallel (unter Geltendmachung einer langdauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit; vgl. act. I) Taggeldleistungen der Unfall- und Militärversicherung bezogen hat, so ändert dies an dem vom Unternehmen gegenüber der Beschwerdegegnerin echtzeitlich (d.h. im Sinne der Aussage der ersten Stunde) verurkundeten, mehr als vollen Arbeitspensum bis Ende 1996 nichts. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer den gemäss IK- Auszug verabgabten Lohn in einem Pensum von nicht weniger als 100% erzielt hat. Ab dem 1. Januar 1997 bezog der Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Militärversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 41%

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/15/576, Seite 12 (act. II 2, S. 16 ff.). Daneben habe er gemäss Angaben der C.________ AG ab 1997 in einem reduzierten Pensum von 60% gearbeitet (vgl. act. II 16, S. 5). Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Militärversicherung bei der Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. des Valideneinkommens auf den durchschnittlich erzielten Jahresverdienst der Jahre 1992 bis 1996 abstellte (act. II 2, S. 17 f.). Wie die Lohnaufstellungen des Beschwerdeführers zeigen (act. ID 39 ff.), umfassen die dortigen Einkommen auch die parallel bezogenen Leistungen der Versicherer. Diese haben bei einem effektiv geleisteten Arbeitspensum von 100% - wie bereits erwähnt - jedoch bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Sinne erscheint die Berechnung der Militärversicherung als zweifellos falsch. Wie es sich damit verhält kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da die Invalidenversicherung ohnehin nicht an die Berechnung der Militärversicherung gebunden ist (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). Ein Arbeitspensum von 60% kann allein gestützt auf den errechneten Invaliditätsgrad von 41% der Militärversicherung nicht begründet werden. Der Annahme eines 60%-Pensums stehen insbesondere die Angaben in den Unfall- bzw. Rückfallmeldungen UVG der C.________ AG vom 15. September 1999 und 24. August 2000 entgegen, welchen jeweils zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer fünf Tage die Woche bzw. 50 Stunden pro Woche arbeite (act. IIB 123.56; 123.45, S. 22; vgl. auch Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der J.________ vom 24. Januar 2001, act. IIB 123.39, S. 2). Gestützt auf diese Unterlagen ist mindestens überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 1997 weiterhin zu 100% gearbeitet hatte. Der Umstand, dass der Validenlohn im Jahr 2000 mit Fr. 61‘100.-- (13 x Fr. 4‘700.--) tiefer liegt, als die Entlöhnung nach der LSE 2002 in einer unselbstständigen Tätigkeit, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Korrektur zufolge eines unterdurchschnittlichen Lohnes hat (vgl. BGE 141 V 1, 135 V 58). Vielmehr liegt der Unterschied darin begründet, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Argumentation - im eigenen Unternehmen als … gearbeitet hat, womit er sich wie in einer Tätigkeit als Selbstständigerwerbender allein einen dem Betriebserfolg folgenden Lohn auszahlen konnte. Insoweit ist auch ein - aus freien Stücken - schwankendes und tiefes Einkommen nichts Aussergewöhnliches. In diesem Zusammenhang ist denn auch der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 13 - den übrigen Akten widersprechende - im Fragebogen Arbeitgeber vom 9. Juli 2001 erwähnte Validenlohn von Fr. 156‘000.-- seit Januar 2001 (act. II 16, S. 2) nicht glaubhaft. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich der Geschäftsgang des Unternehmens derart gravierend verändert hätte, dass dem Beschwerdeführer mehr als das doppelte des früheren Lohnes hätte ausgerichtet werden können, zumal keine Hinweise für eine berufliche Änderung ersichtlich sind. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich das Einkommen im Jahr 2000 vorab gestützt auf die Rückfallmeldung UVG vom 24. August 2000 auf Fr. 4‘700.-- pro Monat bzw. Fr. 61‘100.-- (Fr. 4‘700.-- x 13) jährlich beläuft (act. IIB 123.56). Aufgerechnet auf das Jahr 2002 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 63‘980.50 (Fr. 61‘100.-- / 110.3 [2000] x 115.5 [2002]; T1.1.93, Nominallohnindex, Männer 1993 – 2001, Zeile J, K: Kreditund Versicherungsgewerbe, Immobilienwesen; Vermietung; Informatik; F + E; Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen). 3.5 Somit resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘980.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘905.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘075.50 (39,19%) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 39% (vgl. E. 2.3 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2011 (act. IIB 146) erweist sich daher als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2017, IV/15/576, Seite 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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