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Bern Verwaltungsgericht 15.02.2016 200 2015 552

15 février 2016·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,903 mots·~20 min·3

Résumé

Verfügung vom 15. Mai 2015

Texte intégral

200 15 552 IV LOU/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Februar 2011 mit Hinweis auf ein seit Sommer 2010 bestehendes Burnout und eine mittelschwere Depression bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin tätigte diese berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere übernahm sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 27. Juni bis 18. September 2011 (AB 23), für ein Aufbautraining vom 19. September 2011 bis 4. März 2012 (AB 31) sowie für ein Arbeitstraining vom 5. März bis 27. Mai 2012 (AB 37). Infolge Aufnahme einer vom 10. April bis 31. Juli 2012 befristeten Arbeitsstelle schloss die IVB mit Schreiben vom 12. Juni 2012 (AB 48) die berufliche Massnahme per 9. April 2012 ab. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 (AB 54) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 9% den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Am 20. Juni 2013 (AB 56) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine am 16. April 2013 erlittene Hirnblutung erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese führte wiederum medizinische und berufliche Abklärungen durch. Insbesondere übernahm sie die Kosten für ein Aufbautraining vom 9. Dezember 2013 bis 23. März 2014 (AB 83), vom 24. März bis 25. Mai 2014 (AB 87) sowie vom 26. Mai bis 17. August 2014 (AB 90). Die beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 4. November 2014 (AB 112) abgeschlossen. Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2014 (AB 116) stellte die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 68% die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2014 in Aussicht, wogegen dieser am 22. Januar 2015 (AB 126) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 (AB 133/2) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 liess der Versicherte, vertreten durch B.________, hiergegen Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 15. Mai 2015 sei insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen sei. - unter Entschädigungsfolge - Gleichentags liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 9. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Mai 2015 (AB 133/2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und namentlich die Frage, ob anstatt der verfügten Dreiviertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen sei. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 6 gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. Juni 2013 (AB 58) eingetreten ist. Somit ist die Eintretensfrage nicht richterlich zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenablehnenden Verfügung vom 4. Dezember 2012 (AB 54) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2015 (AB 133/2) entwickelt hat. 3.2 Anlass zur Verfügung vom 4. Dezember 2012 gab im Wesentlichen die ab 12. August 2010 wegen einem Burnout und einer mittelschweren Depression bestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. AB 1). Zeitweise wurde auch eine schwere depressive Episode mit Suizidversuch ohne akute psychotische Phase (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (vgl. etwa Bericht der Klinik D.________ vom 30. November 2010 [AB 9.2/5]). Nach erfolgten Eingliederungsmassnahmen war es dem Beschwerdeführer möglich, ab 10. April 2012 (AB 47/2) als … ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 9% den Rentenanspruch verneinte (vgl. AB 54).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 7 Mit der am 16. April 2013 eingetretenen Hirnblutung sowie der passageren erneuten Suizidalität (vgl. u.a. Bericht der Klinik E.________ vom 2. Mai 2013 [AB 66/15.)] und der damit einhergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 ist offenkundig eine relevante Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Dezember 2012 (AB 54) eingetreten, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind und den Rentenanspruch neu prüfte. Diese Erkenntnisse sind durch die Akten erstellt und werden durch die Parteien nicht bestritten. Nachfolgend ist der Rentenanspruch frei, d.h. ohne Bindung an die frühere Invaliditätsschätzung, zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.3 Aus medizinischer Sicht sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 22. Oktober 2013 (AB 77) seine früheren Tätigkeiten als …/…, … und … nicht mehr zumutbar (S. 1). Dr. med. G.________ vom H.________ … ging in ihrem Bericht vom 11./21. August 2014 (AB 100/2) von einem stationären (Ziff. 1) bzw. nicht mehr wesentlich verbesserbaren Zustand aus (AB 100/3 Ziff. 4). Die frühere Tätigkeit beurteilte sie ebenfalls als nicht mehr im gleichen Umfang zumutbar (AB 100/5 Ziff. 2). Eine halbtags und mit reduziertem Tempo durchgeführte Tätigkeit wie im I.________ sei zumutbar (AB 100/6 Ziff. 3). Gemäss dem Bericht der Klinik J.________ vom 22. November 2013 (AB 81) ist dem Beschwerdeführer der Wiedereinstieg an seinen angestammten Arbeitsplatz bzw. erlernten Beruf aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich (S. 3). Aus deren Bericht vom 11. Dezember 2014 (AB 117) ergeben sich eindeutige Hinweise auf Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit oder eine erhöhte Ermüdbarkeit nach drei Stunden Einsatz (S. 2). Die Beurteilung nennt aufgrund des klinischen Eindrucks eine eindeutig verminderte Belastbarkeit mit vorschneller Ermüdbarkeit und nachlassender Konzentration. Rein die objektivierbare neurokognitive Leistungsfähigkeit berücksichtigend, könne keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Auch für eine allfällige Umschulung bestünden aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkungen. Da jedoch zweifellos aufgrund der sensorischen Hemisymptomatik rechts eine reduzierte Arbeitsfähigkeit be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 8 stehe, werde eine neurologische Beurteilung erfolgen (S. 3). Diese fand am 20. Januar 2015 statt (vgl. Bericht vom 21. Januar 2015 [AB 128]). Danach stehe neben einer Fatigue weiterhin ein sensibles Defizit rechts im Vordergrund, wohingegen eine Parese der unteren Extremität proximal noch leicht ausgeprägt sei. Es resultiere eine afferente Störung, welche kompensatorisch stets eine visuelle Kontrolle erforderlich mache. Dies wiederum führe neben der Fatigue zu einer verminderten Leistungsfähigkeit und einer erhöhten Erschöpfung. Die weitgehend median angegebene Begrenzung der Hypästhesie deute als Ausschlussdiagnose auf eine mögliche unterlagerte funktionelle Komponente hin. Ursächlich hierfür könnte eine psychosoziale Belastung durch Ungewissheit hinsichtlich der gegenwärtigen Lebensperspektive sein. Eine wesentliche Steigerung der Leistungsfähigkeit (aktuell: vier Stunden; vgl. S. 1) scheine aufgrund der bisherigen Dynamik nicht realistisch. Die Tätigkeit am bisherigen Setting (… an einem geschützten Arbeitsplatz) sei weiterhin zumutbar (S. 2). Umschulungsmassnahmen werden aufgrund der klinisch neurologischen und neurokognitiven Befunde als prinzipiell möglich erachtet, jedoch sollten Tätigkeiten auf unebenem Untergrund sowie solche, welche ein hohes Mass an motorischen Fertigkeiten erfordern bzw. ein erhöhtes Verletzungsrisiko bergen, vermieden werden, da die Schutzsensibilität nicht ausreichend gegeben sei. Auf ein adäquates Pausenmanagement sollte geachtet werden. Die limitierenden Faktoren (afferente Störung, verminderte Belastbarkeit, Fatigue) würden sich perspektivisch allerdings auch in anderen Tätigkeitsfeldern auswirken. Zusammenfassend wird die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz als gegeben erachtet (S. 3). Diese Angaben werden gestützt durch den Abschlussbericht des I.________ vom 5. September 2014 (AB 102), wo der Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2013 bis am 17. August 2014 in der von der Beschwerdegegnerin in die Wege geleiteten beruflichen Eingliederung stand. Danach liege die Leistungsfähigkeit - bei maximal vier Arbeitsstunden am Tag und einer maximalen Arbeitsquantität von 70% - bei maximal 35% (S. 2). Dies bestätigte die Institution anlässlich des Beschwerdeverfahrens am 16. Juni 2015 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4). Deren Ausführungen sind jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) nicht dahingehend zu verstehen, dass zusätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 9 zur Berücksichtigung des 50%-Pensums nur noch eine 35%-ige Leistungsfähigkeit gegeben ist, sondern dass bei der halbtägigen Tätigkeit eine 70%ige Leistungsfähigkeit resultiert. 3.4 Insgesamt ist aufgrund der Akten unbestrittenermassen erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine angestammten Tätigkeiten als …, …/… und … gesundheitsbedingt nicht mehr zuzumuten sind. Es ist davon auszugehen, dass für ihn nur eine geschützte Tätigkeit im Rahmen, wie er sie im I.________ ausführt, d.h. an maximal vier Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 70%, in Frage kommt. Zwar ist gemäss dem Bericht des Spitals J.________ vom 21. Januar 2015 (AB 128) grundsätzlich eine Umschulung möglich, diese würde jedoch nicht zu einer höheren Leistungsfähigkeit führen, da aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auch jegliche andere Tätigkeit nur im geschützten Rahmen erfolgen könnte (S. 3). Nachdem die … im Zentrum I.________ nicht leistungsorientiert, sondern im geschützten Rahmen erbracht wird, spielt im Ergebnis auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer im Aufbautraining nur während einer Woche in der … und sonst ausschliesslich als … eingesetzt wurde (vgl. AB 102 S. 8), obwohl diese Arbeit körperlich kaum weniger belastend sein dürfte als die bisherigen Tätigkeiten als …, … und .., welche ihm nicht mehr zumutbar sind. Letztlich läuft es auf dasselbe hinaus, ob er als … oder in einer anderen, umgeschulten Tätigkeit arbeitet, denn so oder anders könnte er nur noch im geschützten Rahmen tätig sein und wäre somit seine Leistungsfähigkeit im Ergebnis gleich. Von weiteren Abklärungen kann deshalb abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) und es ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu berechnen. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 10 passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3 Da der Beschwerdeführer am 10. April 2012 wieder eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 100% aufgenommen hatte (AB 47/2), ist gemäss Art. 20ter IVV von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen. Die Wartezeit beginnt demnach neu zu laufen, ohne dass die bisher zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden können. Unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) seit Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit am 16. April 2013 sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der Neuanmeldung vom 20. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 11 liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im April 2014. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2014 hin vorzunehmen. 4.4 Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2012 (AB 133/2) ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘650.-- angenommen und dies zuzüglich des 13. Monatslohns und der Nominallohnentwicklung (vgl. Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, des BfS) per 2014 auf Fr. 62‘445.-- (recte: 62‘389.10; Fr. 4‘650.-- x 13 Monate / 2151 x 2222 [recte: 2220]) festgelegt. Diese Annahme erweist sich als unzutreffend. Gemäss dem Jahreslohnkonto des früheren Arbeitgebers (AB 10.3) betrug das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers ab Juli 2010, und somit noch vor der ab 12. August 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. AB 15/11 S. 5), tatsächlich Fr. 4‘900.--. Dass die Beschwerdegegnerin in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 4. Dezember 2012 (AB 54) von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘650.-- ausgegangen ist, ändert daran nichts, zumal nach den erfüllten Revisionsvoraussetzungen die Rente uneingeschränkt und ohne Bindung an frühere Einschätzungen geprüft werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor). Auch dass im Dezember 2010 wieder ein monatliches Gehalt von Fr. 4‘650.-- (AB 10.3) ausbezahlt wurde, ist nicht relevant, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits gesundheitsbedingt mit seiner Arbeit ausgesetzt hatte. Der höhere Lohn wird denn auch durch den Auszug des Individuellen Kontos (AB 7/4) bestätigt. Somit ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 65‘743.35 (Fr. 4‘900.-- x 13 Monate / 2151 x 2220). 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen anhand der statistischen Zahlen der LSE 2012 berechnet. Danach würde der Beschwerdeführer 2012 gemäss der Tabelle TA1 im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) gemäss dem Totalwert Männer ein monatliches Gehalt von Fr. 5‘210.-- erzielen können. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS, Totalwert), unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur noch 4 Stunden pro Tag einsatzfähig ist und hierbei eine Leistungsfähigkeit von 70% resultiert sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 12 angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2014 und unter Beachtung des gewährten Tabellenabzugs von 10% würde danach das massgebende Invalideneinkommen Fr. 19‘981.80 (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 2188 x 2220 x 70% / 41.7 Stunden x 20 Stunden - 10%) betragen. Dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische Zahlen abstellt, überzeugt nicht. Kommen nämlich gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Oktober 2009, 9C_624/2009, E. 4.2) wie vorliegend gesundheitlich bedingt lediglich geschützte Arbeitsplätze in Betracht, kann das Invalideneinkommen nicht mehr auf tabellarischer Grundlage ermittelt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beizug der LSE-Tabelle jedoch keine Auswirkung auf das Resultat, da, wie unter E. 4.6 hiernach gezeigt wird, auch bei Berücksichtigung dieses höheren Einkommens, welches der Beschwerdeführer in der ihm zumutbaren Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz gar nicht zu erzielen vermöchte, ein Invaliditätsgrad resultiert, der einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet. 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65‘743.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 19‘981.80 ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 45‘761.55 (Fr. 65‘743.55 - Fr. 19‘981.80) und damit ein Invaliditätsgrad von 69.6% (Fr. 45‘761.55 / 100 x Fr. 65’74.355) bzw. gerundet 70% (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2015 (AB 81) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. April 2014 eine ganze Rente auszurichten. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 13 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Entsprechend der angemessenen Kostennote von lic. iur. C.________ vom B.________ vom 30. November 2015 wird die Parteientschädigung auf Fr. 1‘277.10 festgesetzt (Aufwand von 8.75 Stunden à Fr. 130.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 94.60 [8% von Fr. 1‘182.50]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, IV/15/552, Seite 14 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2014 eine ganze Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘277.10, zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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