200 15 541 IV SCJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 27. Mai 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / IV/2014/652 f.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2002 unter Hinweis auf eine längere depressive Episode mit Erschöpfung und Antriebsverlust bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB im Verfahren IV/2014/652 f. [act. II], 1). Diese ermittelte gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (act. II 34) sowie eine Abklärung an Ort und Stelle (act. II 48) anhand der gemischten Methode Invaliditätsgrade von 42 % ab Dezember 2001 bzw. 81 % ab März 2002 sowie 36 % ab Juli 2002. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) sprach sie ihr rückwirkend ab 1. Dezember 2001 eine Viertelsrente sowie ab 1. März bis 30. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig und in Widerspruch dazu stellte sie eine Nachzahlung von Rentenbetreffnissen bis Februar 2004 und weitere periodische Rentenleistungen in Aussicht (act. II 38/11-13). B. Nachdem die ganze Invalidenrente in der Folge weiter ausgerichtet worden war, verfügte die IVB am 1. April 2014 deren sofortige Sistierung mit der Begründung, bei einem internen Abgleich habe sie festgestellt, dass die Leistungen irrtümlicherweise erbracht würden (act. II 41). Mit Vorbescheid vom 7. April 2014 (act. II 42) stellte die IVB der Versicherten die teilweise Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung sowie die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Rentenleistungen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 48) erliess die IVB am 3. Juni 2014 eine Verfügung (act. II 50), mit welcher sie die Rentenverfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) wiedererwägungsweise aufhob, soweit die darin enthaltene Abrechnung Leistungen ab 1. Oktober 2002 vorsehe. Mit separater Verfügung vom 16. Juni 2014 (act. II 51) verpflichtete sie die Versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 3 cherte zudem, die vom 1. April 2009 bis 31. März 2014 zu viel ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 101‘796.-- zurückzuerstatten. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________, Beschwerde und beantragte, die beiden Verfügungen vom 3. und 16. Juni 2014 seien kostenfällig aufzuheben und ihr sei ab 1. April 2014 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem ersuchte sie um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2014, IV/2014/652 f., die Verfügung vom 3. Juni 2014 auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Eine hiergegen seitens der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Mai 2015, 9C_95/2015, teilweise gut, hob den VGE IV/2014/652 f. auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. D. Im unter der Verfahrensnummer IV/2015/541 vor dem Verwaltungsgericht wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren hielt die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 14. Juli 2015 sinngemäss an ihren ursprünglichen Rechtsbegehren fest, während die Beschwerdegegnerin gleichentags beantragte, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Am 23. August 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre ergänzte Kostennote ein, nahm zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2015 Stellung und bestätigte ihre Rechtsbegehren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 4 Am 3. November 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden – nach der Rückweisung der Sache gemäss BGer 9C_95/2015 – nach wie vor die Verfügungen vom 3. Juni 2014 (act. II 50 [Wiedererwägung]) und 16. Juni 2014 (act. II 51 [Rückerstattung]). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie andererseits die Zulässigkeit der Rückforderung der zwischen April 2009 und März 2014 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 101‘796.--. Zufolge der angeordneten zeitlichen Wirkung der teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 5 weisen Wiedererwägung (act. II 50/1) ist der Rentenanspruch ab Oktober 2002 und für die Zukunft (ex tunc et pro futuro) zu beurteilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 6 auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid, die ursprüngliche Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) sei trotz des unauflösbaren Widerspruchs nicht nichtig (BGer 9C_95/2015, E. 5.2.2). Es sei vielmehr so zu verfahren, wie wenn die Beschwerdegegnerin auch ab Oktober 2002 eine ganze Rente zugesprochen hätte und diese wegen zweifelloser Unrichtigkeit aufheben wolle. In diesem Sinne hätten die monatlichen Rentenzahlungen trotz verneinter Anspruchsberechtigung im zweiten Teil der Rentenverfügung die Bedeutung von (rechtskräftigen) faktischen bzw. formlos erlassenen Verfügungen (BGer 9C_95/2015, E. 5.3). 3.2 Entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Rentenzahlungen ab Oktober 2002 bis März 2014 zweifellos zu Unrecht erfolgt waren (BGer 9C_95/2015, E. 5.4). In einem zweiten Schritt wird die damit zusammenhängende Zulässigkeit der Rückforderung und in einem letzten Schritt der Rentenanspruch ab April 2014 zu beurteilen sein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 7 4. 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314). 4.1.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 4.1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390). Bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Entscheid des BGer vom 16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.1). 4.2 Die ursprüngliche Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) bildete Grundlage für den unbestrittenen Rentenanspruch bis 30. September 2002 (vgl. E. 3.1 hievor). Für die Zeit von Oktober 2002 bis März 2014 sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf jede einzelne Rentenzahlung theoretisch separat zu prüfen. Weil sich die zweifellose Unrichtigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 8 dabei prospektiv beurteilt (vgl. E. 4.1.2 hievor), hat die Prüfung jeweils anhand der damals bekannten Sachumstände zu erfolgen. Für die Monate Oktober 2002 bis Februar 2004 wurde die Leistungsausrichtung im Rahmen der Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) rückwirkend basierend auf den bis dato gewonnenen Erkenntnissen angeordnet. Für diese Rentennachzahlung sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen deshalb einheitlich zu beurteilen. Es ist in der Folge zu entscheiden, ob aufgrund der damaligen Verhältnisse die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zweifellos unrichtig gewesen ist. 5. 5.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich für die Zeit bis zum Verfügungserlass im März 2004 (act. II 38) den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 5.1.1 Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bescheinigte gegenüber dem damaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ab 28. September 2001 eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/6-9). Am 11. März 2002 erklärte er gegenüber dem «Vertrauensarzt» der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Angiologie FMH, die Beschwerdeführerin stehe seit 19. Oktober 1998 wegen rezidivierenden depressiven Beschwerden mit somatischem Syndrom bei ihm in Behandlung. Die Prognose sei mittelfristig gut, aktuell bestehe aber nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/4 f.). 5.1.2 Prof. Dr. med. E.________ bestätigte zuhanden der Vorsorgeeinrichtung gestützt auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin im Bericht vom 22. April 2002 (act. II 2/1-3) die Diagnose der chronisch rezidivierenden depressiven Episoden mit somatischen Symptomen. Er hielt fest, dass eine erhebliche psychische Störung vorbestanden habe und die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus diesem Grund bereits freiwillig auf 50 % beschränkt habe. Er empfahl eine provisorische Pensionierung im Umfang von 50 %, wobei die (eventuell schrittweise) Wiederaufnahme einer neuen Tätigkeit mittelfristig erfolgen sollte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 9 5.1.3 Im Bericht vom 3. Oktober 2002 (act. II 11) vermerkte Dr. med. D.________ in diagnostischer Hinsicht eine seit der Adoleszenz bestehende chronifizierte posttraumatische Störung bei/mit dissoziativen Störungen sowie schwerer und chronischer depressiver Verstimmung bzw. einen Status nach schwerer und längerer depressiver Reaktion nach Trennung vom letzten Freund (ICD-10: F43.21). Er bescheinigte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig. Er gab zudem an, dass eventuell Verrichtungen «mit handwerklichem Einschlag» zumutbar seien, Büroarbeiten hingegen sehr schwierig seien und dissoziative Beschwerden auslösten. 5.1.4 Im Gutachten vom 16. November 2003 (act. II 34) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden, zurzeit in Remission. Er nahm an, dass eine «nicht zertifizierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen» in nicht mehr zu ermittelndem Ausmass bereits ab 1980 bestanden habe. Er attestierte ab Oktober 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und erachtete eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem 50%igen Pensum (vier bis fünf Stunden täglich) als zumutbar, wobei nach einer Eingewöhnungszeit eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehen sollte. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2004 (act. II 48/13-20) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit der provisorischen Pensionierung per 1. Juli 2002 eine angepasste Arbeit wieder zu 50 % zuzumuten sei, nachdem vorgängig ab Oktober 2001 eine vollständige und zuvor eine durchschnittlich 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (act. II 48/15 Ziff. 3.8). Weil diese Annahme – insbesondere in Bezug auf die Periode ab 1. Oktober 2001 – mit der psychiatrischen Expertise vom 16. November 2003 (act. II 34) bzw. der Einschätzung des behandelnden Psychiaters vom 3. Oktober 2002 (act. II 11) korreliert, und diese fachärztlichen Beurteilungen den höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) prinzipiell genügen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 10 war die von der Beschwerdegegnerin herangezogene abgestufte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in der damaligen Situation jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Nachzugehen ist damit der Frage, ob die Verwaltung die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage durch die Nachzahlung der ganzen Invalidenrente ab Oktober 2002 in wiedererwägungsrechtlichem Sinne qualifiziert fehlerhaft beurteilte. 6. 6.1 Basierend auf der 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab Juli 2002 sowie den Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (Funktionsstufe U, mittleres Jahressalär) für das Jahr 2001 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen (vgl. E. 2.3 hievor) von Fr. 22‘504.-- (act. II 48/16 Ziff. 3.9), was nicht zu beanstanden ist. Zudem stützte sie sich für das Valideneinkommen richtigerweise auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin über den im Jahr 2001 erzielten Jahreslohn (act. II 9/2 Ziff. 20, 48/16 Ziff. 3.9), zumal die Pensionierung per 1. Juli 2002 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II 2/3, 9/1 Ziff. 3). 6.2 Bei dieser Ausgangslage war die (rückwirkende) Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2002 nicht zweifellos unrichtig, soweit der anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessene Invaliditätsgrad bei 70 % oder höher lag (vgl. E. 2.2 hievor), mithin das Valideneinkommen bei einer hypothetischen vollschichtigen Tätigkeit im Gesundheitsfall mindestens Fr. 75‘013.-- betragen hätte (Fr. 22‘504.-- / [100 ./. 70] x 100). War für die Invaliditätsbemessung hingegen – entsprechend der Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) – zwingend die gemischte Methode mit einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit bzw. 20 % Haushalt anzuwenden, hätte der erforderliche Invaliditätsgrad von 70 % nicht erreicht werden können. Denn im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Januar 2004 (act. II 48/13-20) wurde für den Aufgabenbereich gemäss Betätigungsvergleich nachvollziehbar und überzeugend (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2) lediglich eine Einschränkung von 3 % ermittelt (act. II 48/18 f. Ziff. 6). Entscheidend ist somit, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 11 die formlose (und gleichsam rechtskräftige) Rentenausrichtung ab Oktober 2002 deshalb an einem ursprünglichen Mangel litt, weil sie nur durch die unzulässige Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs zu erklären wäre. 7. 7.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Dass bei der gemischten Methode in der Regel davon ausgegangen wird, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 12 mithin die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100 % ergeben (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22), ändert daran nichts. Denn damit der sachliche Anwendungsbereich der gemischten Methode betroffen ist, wird allemal vorausgesetzt, dass ein Aufgabenbereich überhaupt ausgewiesen ist. 7.2 Die kinderlose und seit … geschiedene (act. II 1/1 f. Ziff. 1.5 und 2 f., 1/10, 5/2) Beschwerdeführerin wohnte vor der Rentenzusprache seit Jahren alleine in einer kleinen Wohnung (act II 2/2) und hatte keinerlei Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Ihre inzwischen verstorbene Mutter lebte – ebenso wie der Stief- sowie der leibliche Vater – im Ausland; über Geschwister oder anderweitige Verwandte verfügt die Beschwerdeführerin nicht (act. II 2/2, 34/4 f. lit. A Ziff. 1 f.). Als Hobby bezeichnete sie das …; früher hatte sie zudem … (act. II 2/2, 34/4 lit. A Ziff. 1). Unter diesen Umständen wäre die Annahme, dass die Beschwerdeführerin das reduzierte Arbeitspensum im Hinblick auf mehr freie Zeit – beispielsweise für ihre Freizeitbeschäftigung – und nicht für eine Tätigkeit im Aufgabenbereich gewählt hatte (Beschwerde S. 4 f. Ziff. IV Ziff. 5; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2015, S. 2), zumindest vertretbar gewesen. Die Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs wäre folglich nicht als zweifellos unrichtig zu bezeichnen gewesen. 7.3 Sodann wäre auch die Annahme eines Vollpensums im hypothetischen Validitätsfall nicht zweifellos unrichtig gewesen. Die Beschwerdeführerin stand von Oktober 1999 bis Juni 2002 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (act. II 9/2 Ziff. 9). Gemäss Dr. med. F.________ hat eine «nicht zertifizierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen» bereits ab 1980 bestanden (act. II 34/8 lit. C Ziff. 6), was von der Beschwerdegegnerin durch die Annahme einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit von 30 % übernommen wurde (act. II 48/15 Ziff. 3.8). Aus dem von der Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) tatsächlich geleisteten Pensum kann deshalb nur wenig für die Beurteilung des hypothetischen Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall gewonnen werden. Aus ihrer Aussage anlässlich der Erhebung an Ort und Stelle vom 20. Januar 2004 gegenüber der Abklärungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 13 person, wonach sie sich vorstellen könnte, dass sie nach der Trennung von ihrem Lebenspartner (im Jahr … [act. II 34/5 lit. A Ziff. 2]) ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht hätte (act. II 48/15 Ziff. 3.5), kann jedenfalls nicht ohne weiteres geschlossen werden, die Annahme eines 100%igen Pensums im Validitätsfall sei klar falsch. Dies zumal sie die Frage, in welchem Ausmass sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, «fast nicht beantworten» konnte (act. II 48/15 Ziff. 3.5). Die Gründe, welche für die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sprechen (vgl. E. 7.2 hievor), legen in vergleichbarer Weise ebenfalls die Annahme eines Vollpensums ohne Behinderung nahe. Anzufügen ist, dass auch die finanziellen Verhältnisse ein Indiz dafür darstellen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit vollschichtig gearbeitet hätte. So wollte sie immer finanziell eigenständig sein (act. II 48/14 Ziff. 3.2) und musste ihr Pensum nach der Trennung aus finanziellen Gründen trotz Beschwerden sporadisch bis 70 % erhöhen – mehr sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen (act. II 48/14 Ziff. 3.3). Des Weiteren hatte sie im Oktober 2002 aufgrund ihres Lebensalters einen Aktivitätshorizont, der noch keine Reduktion des Arbeitspensums nahegelegt hätte. Schliesslich identifizierte sie sich offenbar stark mit ihrer Tätigkeit als «...» (act. II 2/2, 34/4 lit. A Ziff. 1). 8. 8.1 Bei den aufgezeigten Gegebenheiten wäre die Annahme eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % ab Oktober 2002 bei einer freien gerichtlichen Überprüfung möglicherweise korrigiert worden, dass aber nur ein einziger Schluss (vgl. E. 4.1.1 hievor) – nämlich derjenige auf Unrichtigkeit eines solchen Invaliditätsgrades – denkbar war, lässt sich nicht sagen. Mit anderen Worten hätte sich die Nachzahlung einer ganzen Invalidenrente von Oktober 2002 bis Februar 2004 allein durch die Anwendung der ordentlichen Einkommensvergleichsmethode begründen lassen, was unter Würdigung der damaligen konkreten Umstände nicht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485) dargestellt hätte, die nachträglich wiedererwägungsweise korrigiert werden könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 14 8.2 Dass die Beschwerdegegnerin auf die Rentennachzahlung unter dem Titel von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht mehr zurückkommen kann, hat gleichermassen für die weiteren Rentenzahlungen betreffend die Folgezeit von März 2004 bis März 2014 zu gelten. Denn es erfolgten keine weiteren Sachverhaltserhebungen mehr, womit sich die Aktenlage unverändert so präsentierte, wie sie sich bereits bis zur Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) dargeboten hatte. 8.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 14. Juli 2015) verbietet es sich folglich, wiedererwägungsweise auf die – faktisch bzw. formlos angeordnete – Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente ab Oktober 2002 bis März 2014 zurückzukommen. Die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2014 (act. II 50) ist deshalb ersatzlos aufzuheben, womit gleichzeitig auch die Grundlage für die mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (act. II 51) angeordnete Rückforderung der ab April 2009 bis März 2014 ausgerichteten Rentenbetreffnisse entfällt. Nicht weiter nachgegangen werden muss der Bedeutung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr zu Recht beanstandeten Rechnungsfehlers bei der Ermittlung des Valideneinkommens (das bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % erzielte Einkommen von Fr. 39‘949.-- [act. II 9/2 Ziff. 20] wurde nicht dem Status einer 80%igen Erwerbstätigkeit angepasst [act. II 38/9, 48/16 Ziff. 3.9]) ab Oktober 2002 zumindest Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gehabt hätte (Beschwerde S. 2 f. Ziff. III Ziff. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin – anders als gemäss der Argumentation der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) – nicht entgegengehalten werden, dass sie die Rentenverfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) nicht angefochten hatte. Denn für die Zeit vor Oktober 2002 hätte sich auch bei Durchführung der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich sowie Annahme eines Vollpensums im Validitätsfall kein anderer Rentenanspruch ergeben, und für die Zeit danach konnte die Beschwerdeführerin aufgrund des unauflösbaren Widerspruchs der Verfügung in guten Treuen davon ausgehen, diese nicht anfechten zu müssen, um auch ab Oktober 2002 weiterhin in den Genuss einer ganzen Rente zu kommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 15 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind beide Verfügungen vom 3. und 16. Juni 2014 ersatzlos aufzuheben. Weil die Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 39) nach den Erwägungen des Bundesgerichts keine Grundlage für einen unbefristeten Rentenanspruch bildet (vgl. E. 3.1 hievor), lebt dadurch der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab April 2014 nicht wieder auf. Im Rahmen des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hievor) bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 9. 9.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. März 2004 (act. II 38) wurde ab 1. Dezember 2001 eine Viertels- und ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die über September 2002 hinaus ausgerichtete ganze Invalidenrente stützte sich nicht mehr auf diese Verfügung, sondern wurde faktisch bzw. formlos jeweils nur für den betreffenden Monat und letztmals für März 2014 (act. II 41) gewährt (vgl. E. 3.1 hievor). Für den fraglichen Rentenanspruch ab April 2014 ist somit wie bei einer Neuanmeldung nach einer rechtskräftigen Ablehnung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) zu verfahren. Als Vergleichsbasis ist zur Prüfung, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, an die letzte materielle Beurteilung im März 2004 anzuknüpfen (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 9.2 Wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Referenzzeitpunkt im März 2004 und der letzten faktischen Rentenzahlung für den Monat März 2014 entwickelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist weder das Vorliegen eines Revisionsgrundes noch der materielle Rentenanspruch beurteilbar. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen bzw. erwerblichen Erhebungen vornimmt und hernach über den Rentenanspruch ab April 2014 neu verfügt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 16 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 10.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 22. September 2014 samt Ergänzung vom 23. August 2015 ist nicht zu beanstan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 17 den. Entsprechend wird die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 1‘911.-- (14.7 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 54.-- und Fr. 157.20 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 2‘122.20, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 3. und 16. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab April 2014 neu verfüge. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ als amtliche Anwältin wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘122.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/541, Seite 18 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme an: - Pensionskasse G.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.