200 15 527 IV SCP/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. August 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2015, IV/15/527, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ leidet an einem psychomotorischen Entwicklungsrückstand bei fragilem X-Chromosom. Auf Anmeldung vom 11. September 2003 hin (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. II] 1) und nach entsprechenden medizinischen Abklärungen (act. II 4, 8) erteilte die IVB mit Verfügung vom 15. April 2004 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen im Externat (act. II 9). Aufgrund des am 15. April 2006 eingereichten Gesuches um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (act. II 19) liess die IVB einen Abklärungsbericht erstellen (act. II 11) und sprach gestützt darauf ab 1. April 2005 eine Entschädigung wegen leichter und ab 1. Juli 2005 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (Verfügung vom 19. Juni 2006; act. II). Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde, jeweils nach Einholen eines Abklärungsberichts (act. II 20, 27) mit Mitteilung vom 21. Dezember 2009 (act. II 21) bzw. 19. Februar 2013 (act. II 28) revisionsweise bestätigt. B. Im Rahmen einer weiteren, im September 2014 eingeleiteten Revision von Amtes wegen liess die IVB den Abklärungsbericht aktualisieren (act. II 37) und holte einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. D.________, FMH Allgemeine Medizin, ein (act. II 39). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 12. Februar 2015 die Reduktion der bisher ausgerichteten Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2017 (Revision) in Aussicht (act. II 41). Zu dem seitens der Eltern des Versicherten hiergegen am 3. März 2015 (act. II 43) erhobenen Einwand liess die IVB den Abklärungsdienst Stellung nehmen (act. II 47), welcher an seiner Beurteilung festhielt, und verfügte am 8. Mai 2015 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 49).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2015, IV/15/527, Seite 3 C. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2015 beantragen die Eltern des Versicherten, es sei weiterhin (bis zur nächsten Revision) eine mittlere Hilflosenentschädigung auszurichten, da ihr Sohn A.________ in vier alltäglichen Lebensverrichtungen, und zwar insbesondere nach wie vor auch bei der Verrichtung der Notdurft, regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2015 beantragt die IVB unter Hinweis auf die beim Abklärungsdienst eingeholte Stellungnahme vom 1. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2015, IV/15/527, Seite 4 pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Mai 2015 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades anstatt der Reduktion auf eine Entschädigung leichten Grades per 1. Juli 2015. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2015, IV/15/527, Seite 5 a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2015, IV/15/527, Seite 6 - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2015, IV/15/527, Seite 7 3. 3.1 Zu vergleichen sind vorliegend, nachdem die zugesprochene Hilflosenentschädigung gestützt auf einen Abklärungsbericht vom 23. Januar 2013, und damit nach umfassender Prüfung, bestätigt worden ist, die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt mit denjenigen, wie sie der hier angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegt worden sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Verwaltung geht aufgrund des aktuellen Abklärungsberichtes davon aus, dass insofern eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei, als der Beschwerdeführer Fortschritte bei der Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen, namentlich bei den Lebensverrichtungen „Essen“ und „Verrichten der Notdurft“, erzielt habe. Er sei deshalb noch in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen, entsprechend einer leichten Hilflosigkeit. Während unbestritten geblieben ist, dass bei der Nahrungsaufnahme nicht mehr regelmässig in erheblicher Weise Dritthilfe benötigt wird, machen die Eltern des Beschwerdeführers geltend, im Bereich „Verrichten der Notdurft“ bestehe nach wie vor Hilfebedürftigkeit. 3.2 In den beiden Abklärungsberichten vom 23. Januar 2013 und vom 7. Januar 2015 wird zum vorliegend zur Diskussion stehenden Bereich „Verrichten der Notdurft“ (Ziff. 5.5) Folgendes festgehalten: Bericht vom 23. Januar 2013 (act. II 27 S. 6): A.________ geht alleine auf die Toilette, kann sich das Gesäss aber weder zu Hause noch in der Schule selber reinigen. Es ist jeweils ein Kampf, A.________ weigert sich zu putzen. A.________ neigt zu Durchfall und es ist schwierig ihn zu säubern. In der Schule ruft A.________ nicht nach seiner Lehrerin und zieht sich die Hosen ohne das Gesäss zu säubern wieder an, die Hosen müssen jeweils zu Hause gewechselt werden. Im Lager hat A.________ den Stuhlgang unterdrückt. … Ohne Aufforderung würde A.________ die Hände nach dem Toilettengang nicht waschen, A.________ muss aufgefordert werden, das Leibchen wieder in die Hose zu stecken. Bericht vom 6. Januar 2015 (act. II 37 S. 5): In der Regel reinigt sich A.________ selbständig das Gesäss. Ausser wenn er an Durchfall leidet oder die Toilette verstopft ist. Die Eltern helfen ihm bei Bedarf das Unterhemd in die Hose zu stossen. Die Hose kann er selbständig hochziehen. In diesem Punkt hat A.________ Fortschritte gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2015, IV/15/527, Seite 8 Rein nach dem Wortlaut der oben wiedergegebenen Feststellungen scheint tatsächlich im dazwischen liegenden Zeitraum eine Verbesserung der Situation eingetreten zu sein. Dass der Versicherte das Gesäss selber putzt, wird von dessen Eltern denn auch grundsätzlich bestätigt. Relativierend weisen sie allerdings im Rahmen der Beschwerde darauf hin, dass er dies nicht ordentlich und bloss deshalb selber macht, weil er sich – aus welchen Gründen auch immer (Schamgefühl o.ä.) – nicht helfen lassen wolle und ihm dadurch ein würdiges, altersentsprechendes Verhalten ermöglicht werde, erniedrigende Momente dagegen erspart blieben. Die ihm unter diesem Aspekt gewährte Selbstbestimmung bedinge nach Angaben der Eltern indessen ein tägliches Wechseln der Unterwäsche, welche dann speziell vorbehandelt und gereinigt werden müsse, sowie häufigeres Wechseln der Hose zur Vermeidung von Geruchsentfaltung. Ferner müsse die Toilette nach jedem Toilettengang geputzt werden, da er nicht richtig darauf sitze. Zudem verstopfe sie regelmässig, weil er zu viel Toilettenpapier benutze. Zunächst ist die beschwerdeweise erfolgte Darstellung, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der Notdurft nur vermeintlich selbständig sei, nicht von vornherein als nachgeschoben und deshalb unbeachtlich zu beurteilen, wurde doch bereits im Vorbericht festgehalten, er rufe nach dem Toilettengang in der Schule die Lehrerin nicht, sondern ziehe stattdessen einfach die Hose hoch. Es ist glaubwürdig, dass sich der Versicherte mit zunehmendem Alter auch von seinen Angehörigen nicht mehr helfen lassen will. Unklar bleibt unter diesen Umständen aber, ob die Reinlichkeit nach dem selbständigen Verrichten der Notdurft gewährleistet ist oder nicht. Ist sie es nicht, bedarf der Versicherte für die Überprüfung der Reinlichkeit der Hilfe von Seiten Dritter. Was ferner das Wechseln der Unterhose, welche dann speziell gereinigt werden muss, sowie der Hose und das Putzen der Toilette anbelangt, ist dies zwar – wie in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Juli 2015 ausgeführt wird – nicht über die Hilflosenentschädigung abzugelten, lässt aber erheblich daran zweifeln, dass die Reinlichkeit des Versicherten nach dem „selbständigen“ Toilettengang gewährleistet ist, was wiederum für die Notwendigkeit einer Hilfeleistung bzw. Überprüfung spräche.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2015, IV/15/527, Seite 9 Sodann ist den Erhebungen unter Ziff. 5.4 des Abklärungsberichtes zu entnehmen, dass der Versicherte auf die Wahrnehmung der Körperpflege aufmerksam gemacht werden muss und er sich nicht reinigt, wenn die Eltern nicht anwesend sind. Angesichts dieses Umstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch nach der Verrichtung der Notdurft zur Beachtung der Reinlichkeit der Anwesenheit von bzw. der Kontrolle durch Drittpersonen bedarf. Soweit im aktuellen Abklärungsbericht und in der Stellungnahme vom 1. Juli 2015 zur Begründung der nicht mehr regelmässig erforderlichen Dritthilfe auf den Schulbericht vom Juni 2014 (act. II 34) verwiesen wird, ist dies unbehilflich, äussert sich dieser doch einzig über die festgestellten Fortschritte in schulischen und sozialen Belangen, enthält hingegen zu der vorliegend zur Diskussion stehenden Entwicklung hinsichtlich Hygiene bei der Verrichtung der Notdurft keinerlei Angaben. 3.3 Auf der Grundlage der bisherigen Abklärungen lässt nach dem oben Gesagten nicht abschliessend beurteilen, ob der Versicherte im Bereich der Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist oder nicht. Zu klären haben wird die IVB einerseits, ob die Reinlichkeit angesichts der Weigerung des Versicherten, sich nach der Verrichtung der Notdurft von Angehörigen helfen zu lassen, gewährleistet ist oder nicht. Zudem wird sie der Frage nachzugehen haben, ob und in welcher Form die Reinlichkeit auch während der Schulbesuche sichergestellt ist. Sollte der Versicherte die Notdurft, wie von den Eltern geltend gemacht, ausser Haus unterdrücken und diese anschliessend zu Hause verrichten, hätte die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch zu prüfen, inwiefern sich die Reinlichkeit mittels des Einsatzes von Hilfsmitteln im Sinne von Ziff. 14.01 Anhang zur Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) ohne Dritthilfe sicherstellen liesse. In diesem Sinn ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2015, IV/15/527, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.— ist den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, wes dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden kann, haben die – nicht vertretenen – Beschwerdeführer trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S: 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.— wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2015, IV/15/527, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.