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Bern Verwaltungsgericht 22.10.2015 200 2015 505

22 octobre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,314 mots·~12 min·2

Résumé

Verfügung vom 6. Mai 2015

Texte intégral

200 15 505 IV ACT/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Juli 2001 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern an (Akten der IV-Stelle Bern [act. II] 1, [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin]). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen und wies mit Verfügung vom 8. Januar 2003 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da der Versicherte aufgrund seines Sozialverhaltens und der mangelnden Einsicht eine Beschäftigung im geschützten Rahmen ablehne (act. II 22). B. Am 9. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Depressionen erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an (act. II 25). Daraufhin leitete die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen ein. Am 30. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für eine „Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz“ vom 22. April bis 13. Juli 2014 in der C.________ (act. II 49). Schliesslich begann der Versicherte am 5. Januar 2015 bei der D.________ ein Aufbautraining in einem 50%-Pensum (Protokolleintrag der IVB vom 8. Januar 2015, Protokoll per 1. Juli 2015 [Protokolleintrag], in den Gerichtsakten). Nachdem der Versicherte die Massnahme am 8. Januar 2015 abgebrochen hatte, forderte ihn die IVB mit Schreiben vom 25. Februar 2015 unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall auf, das Aufbautraining wieder aufzunehmen (act. II 58). Der Versicherte teilte am 27. Februar 2015 telefonisch mit, dass er das Aufbautraining nicht wieder aufnehmen, sondern sich nun als … und … selbständig machen werde (Protokolleintrag vom 27. Februar 2015). Mit Vorbescheid vom 23. März 2015 stellte die IVB die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht, weil der Versicherte das Arbeitstraining bei der D.________ nicht wieder aufgenommen habe (act. II 59). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Einwände (act. II 61). Mit Verfügung vom 6. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 3 2015 wies die IVB den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (act. II 63). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch die B.________, am 28. Mai 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung der beruflichen Integrationsmassnahmen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Am 20. Oktober 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 4 mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Mai 2015 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 5 Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumutbar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). 2.2 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Ziel dieser Bestimmung ist es, versicherte Personen, die ihre Pflichten gegenüber der IV-Stelle verletzen, erleichtert sanktionieren zu können. Versicherte Personen, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung zu erwirken versuchen, sollen schlechtergestellt werden als jene versicherten Personen, welche sich korrekt verhalten. Dies erfolgt dadurch, dass den pflichtwidrig handelnden versicherten Personen auch solche Leistungen verweigert werden, auf die sie eigentlich Anspruch hätten (BGE 138 V 63 E. 4.3 S. 65).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 6 3. 3.1 Aus medizinischer Sicht ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Der Beschwerdeführer war vom 13. Februar bis 30. Mai 2014 in der psychiatrischen Klinik E.________ des Spitals F.________ und vom 2. Juni bis 5 September 2014 in der Rehabilitationstagesklinik des Spitals F.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 25. September 2014 (act. II 54) diagnostizierten Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. H.________, Psychologe FSP, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.1), einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Strukturen (ICD-10: F61.0) sowie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61.1; S. 1). Bei Behandlungsbeginn sei die ausgeprägte Symptomatik augenscheinlich gewesen, der Beschwerdeführer habe es im … kaum ausgehalten und Panikattacken erlebt, wenn er länger in einem Raum habe verweilen müssen. Das Mittagessen an einem Tisch mit andern Patienten sei in den ersten zwei Wochen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe geschwitzt, gezittert, habe Atemprobleme und ein starkes Stechen in der Brust gehabt, so dass er häufig an die frische Luft habe gehen müssen, um sich von der Panik zu erholen. Trotz der Schwere der Störung sei er sehr motiviert gewesen und habe grosses Engagement gezeigt, seine Erkrankung zu verstehen und schrittweise in den Griff zu bekommen (S. 3). Während des Aufenthaltes in der Klinik E.________ sei dann schnell eine Besserung der Symptomatik deutlich geworden. Der Beschwerdeführer habe sich mehr getraut und habe sich den angstauslösenden Situationen ausgesetzt. Die Therapie habe ihn viel Energie und Kraft gekostet, so dass er häufig nach einem Tag in der Klinik E.________ erschöpft gewesen sei. Mittels Psychoedukation habe erreicht werden können, dass er gelernt habe, seine Symptome zu verstehen und sich zugetraut habe, sich auf eine Expositionstherapie zur Bewältigung der Ängste einzulassen. Dr. med. G.________ und lic. phil. H.________ attestierten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Februar bis 5. September 2014 sowie eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. September bis 31. Oktober 2014 (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 7 3.1.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. J.________ führten im Bericht vom 21. Mai 2015 (act. I 3) aus, dass die Ereignisse bei den wiederholten Integrationsversuchen, insbesondere bei der letzten Arbeitsstelle bei der D.________, zweifelsohne auf die Grunderkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Die Reaktionen, die er bei diesen Begegnungen gegenüber dem Arbeitgeber wie auch gegenüber Vertretern der Versicherungen gezeigt habe, seien mit den von ihnen diagnostizierten psychischen Krankheiten weitestgehend vereinbar. Die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte sich aus rein persönlichen und kulturellen Gründen nicht in den Arbeitsprozess integrieren lassen, entbehre ihrer Ansicht nach jeglicher fundierter medizinischer Abklärung. Aus ihrer Sicht seien weitere begleitete berufliche Integrationsmassnahmen dringend indiziert und erfolgsversprechend und würden zudem den Krankheitsverlauf sehr positiv beeinflussen. 3.2 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das Aufbautraining bei der D.________ abgebrochen hat (act. II 55; Protokolleintrag vom 8. Januar 2015). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Da das Gesetz kein Verschulden verlangt (HANSJÖRG SEILER, Vom Umgang mit Leistungskürzungen – ein Blick auf Art. 21 ATSG [und verwandte Bestimmungen], in RENÉ SCHAFFHAUSER/ UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, St. Gallen 2011, S. 121), entfällt die Möglichkeit eines Entschuldigungsgrundes von vornherein. 3.3 Gestützt auf die Akten ist unklar, ob das Aufbautraining bei der D.________ zumutbar gewesen ist. Im Protokolleintrag vom 28. April 2015, der nach Eingang des erwähnten Arztberichts erstellt wurde, wurde festgehalten, die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers habe sich in modernen, mit viel Tageslicht durchfluteten Räumen befunden. Dabei wurde hinsichtlich dieser Aussage Bezug genommen auf eine Besprechung der Eingliederungsfachperson mit dem Beschwerdeführer, dem Geschäftsführer der D.________ sowie dem direkten Vorgesetzten vor Ort. Im echtzeitlichen Eintrag vom 8. Januar 2015 finden sich jedoch keinerlei Angaben zu den Lokalitäten, hingegen umfangreiche Angaben zu den Gründen, weshalb der Beschwerdeführer die Tätigkeit aufgegeben habe. Es ist deshalb unklar, ob die im Protokolleintrag betreffend die Anhörung vom 23. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 8 zu den Räumlichkeiten enthaltenen Angaben auch von den seit der Besprechung vor Ort erhaltenen anderweitigen Informationen beeinflusst sind. Unterlagen welche dem Gericht eine eigenständige Beurteilung der Qualität der Räumlichkeiten erlauben würden, liegen nicht vor. Da die Beurteilungsgrundlage auch in medizinischer Hinsicht derzeit nicht hinreichend abgeklärt erscheint, kann die Frage der Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.4 Aber auch der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Auch wenn die behandelnden Ärzte von einem psychischen Gesundheitsschaden ausgehen (vgl. E. 3.1.1 hiervor), ist ein solcher auf Basis der derzeitigen Akten nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat zwar bereits als Kind Leistungen der IV bezogen, wobei die schulischen Unterlagen jedoch auch auf charakterliche und disziplinarische Probleme hinweisen (act. II 2 S. 4 f.). Auch das kriminelle Verhalten, das der Beschwerdeführer als Jugendlicher gezeigt hat (Schwester aus dem Fenster halten [act. II 6 S. 2] sowie Drohungen und Schlägereien [act. II 2 S. 4]) stellt nicht per se einen Gesundheitsschaden dar. In den Akten fehlt denn auch eine medizinische Auseinandersetzung mit den derzeitigen Lebensumständen des Beschwerdeführers – offenbar ist er verheiratet und hat mindestens ein Kind (act. II 54 S. 3) – und dem effektiv Gelebten einerseits und dem geäusserten Aktivitätsniveau bzw. den vorhandenen Einschränkungen andererseits. 3.5 Nach dem vorstehend Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers – sei es durch eine Untersuchung beim RAD, sei es durch ein externes Gutachten – abklärt. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über die Frage der Zumutbarkeit des Aufbautrainings zu befinden und allenfalls zu entscheiden haben, ob weitere Ansprüche auf berufliche Massnahmen oder eine IV-Rente bestehen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2015 aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer wird vorliegend durch das Sozialamt der Stadt B.________ vertreten. Die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2015, IV/15/505, Seite 10 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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