200 15 483 IV KNB/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. März 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. April 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet an einem Diabetes Mellitus Typ I und an einer kognitiven Minderbegabung (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 14; 30). Nachdem Sonderschulmassnahmen durchgeführt worden waren und die Versicherte in der Stiftung C.________ im Sommer 2000 eine zweijährige IV-Anlehre zur … abgeschlossen hatte (vgl. Austrittsbericht der Stiftung C.________ vom 20. September 2000, AB 2 S. 2), sprach ihr die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 rückwirkend ab August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 75% eine ganze Rente zu (AB 5 S. 2). Im Rahmen einer Revision im Jahre 2006 (AB 13) wurde festgestellt, dass die Versicherte seit dem 7. November 2000 als Mitarbeiterin … bei der D.________ AG arbeitet. Unter Anrechnung des dadurch erzielten Erwerbseinkommens setzte die IVB mit Verfügung vom 23. März 2007 (AB 24) die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Invaliditätsgrad von 64%). Eine im September 2009 (AB 25) durchgeführte Revision ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (vgl. Mitteilung der IVB vom 22. Februar 2010, AB 31). Im März 2014 wurde erneut eine Revision von Amtes wegen eingeleitet. Dabei gab die Versicherte an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben und es sei keine berufliche Veränderung erfolgt (AB 35 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 2.2). Nachdem die IVB weitere erwerbliche Abklärungen durchgeführt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 (AB 44) die rückwirkende Aufhebung der Rente in Aussicht. Zur Begründung legte sie dar, die Versicherte habe per 1. Januar 2011 eine zweite Arbeitsstelle bei der E.________ angetreten und erwirtschafte nun ein rentenausschliessendes Einkommen. Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 18. März 2014 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die Ausrichtung der Rente per 31. Dezember 2010 aufgehoben werde. Damit zeigte sich die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, nicht einverstanden. Am 21. November 2014 (AB 45) erhob sie Einwand und machte geltend, die Firma E.________ befinde sich im Familienbesitz und ihr Vater habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 3 veranlasst, dass ihr die Firma einen Soziallohn ausrichte. Den (Lohn- )Zahlungen stehe keine Arbeitsleistung gegenüber resp. seien diese zu 100% ein Geschenk des Vaters. Nach durchgeführtem Anhörungsverfahren und weiteren Abklärungen (AB 51) verfügte die IVB am 23. April 2015 (AB 52) wie im Vorbescheid angekündigt und verneinte das Vorliegen eines Soziallohnes. Ferner führte sie aus, über die Rückerstattung der vom 1. Januar 2011 bis 18. März 2014 zu Unrecht bezogenen Leistungen werde separat verfügt. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 (AB 53) teilte die Versicherte mit, dass die D.________ AG das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2015 gekündigt habe und ersuchte die IVB um Durchführung einer weiteren Rentenrevision. Zudem reichte sie eine Stellungnahme von J.________ vom 18. Mai 2015 (AB 53 S. 3) ein. B. Gegen die Verfügung vom 23. April 2015 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, am 26. Mai 2015 Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 23. April 2015 (AB 52). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2010 aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.1 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 6 Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 141 V 351 E. 4.2 S. 353). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten. Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (BGE 117 V 8 E. 2c aa S. 18, 104 V 90 E. 2 S. 93; SVR 2014 BVG Nr. 22 S. 81 E. 2.3.4; RKUV 1996 U 240 S. 95 E. 3c; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 7 ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Vorliegend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Verfügung vom 23. März 2007, AB 24) mit denjenigen zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2015 (AB 52) zu vergleichen. Die Bestätigung der Dreiviertelsrente mittels Mitteilung vom 22. Februar 2010 (AB 31) ist vorliegend unbeachtlich, da bei dieser keine umfassende materielle Prüfung erfolgte (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand in tatsächlicher Hinsicht nicht verändert hat. Auffällig ist jedoch, dass bisher nie (selbst bei der Rentenzusprache) eine umfassende medizinische Abklärung erfolgte. Die rentenzusprechende Verfügung vom 5. Dezember 2000 (AB 5 S. 2) basierte in medizinischer Hinsicht einzig auf dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-therapie, der G.________ vom 9. August 1995 (vgl. Akten vor AB 1, unpaginiert), wonach die Beschwerdeführerin an einer erheblichen intellektuellen Beeinträchtigung leide, die sich insbesondere in einer sehr schweren Dyskalkulie äussere. Während der Revision im Jahre 2006 gab Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie, im Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2006 (AB 14) an, der Gesundheitszustand sei stationär. Aus diabetologischer Sicht führe ein labil und schwer einstellbarer Diabetes Mellitus sowohl bei tiefen wie auch bei hohen Blutzucker (BZ)-Werten, sowie bei rascher Dynamik des BZ-Verlaufs zu einer eingeschränkten Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und intellektuellen Leistungsfähigkeit. Der Umgang mit dem Diabetes werde zusätzlich durch eine leichtgradige intellektuelle Beeinträchtigung erschwert. Im Rahmen der Revision im Jahre 2009 hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Zwischenbericht vom 26. Januar 2010 (AB 30) sodann ebenfalls fest, der gesundheitliche Zustand sei stationär. Er diagnostizierte einen Diabetes Mellitus Typ I so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 8 wie eine kognitive Minderbegabung und attestierte eine 64%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus den erwähnten Berichten folgt, dass keine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der (angeblichen) Minderintelligenz, welche als Basis für die Rentenzusprache berücksichtigt wurde, vorliegt. Im Weiteren liegt kein Arztbericht vor, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit differenziert und überzeugend belegt. Soweit Dr. med. I.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 64% bescheinigte, überzeugt dies nicht ohne weiteres. Dies weil eine medizinisch fundierte Begründung fehlt und davon auszugehen ist, dass er sich bei seiner Einschätzung insbesondere auf die Verfügung vom 23. März 2007 (AB 24) stützte, mit welcher bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 64% die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde. Ob und in welchem Umfang eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit vorliegt, wurde demnach nie eingehend abgeklärt. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt, womit das Gericht weder das Vorliegen eines gesundheitlichen Revisionsgrundes (Art. 17 ATSG) noch eine allfällige zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache (Art. 53 Abs. 2 ATSG) prüfen kann. Diesbezüglich bedarf es vorab einer neuropsychologischen Abklärung samt begleitender Beurteilung durch einen Spezialarzt Neurologie. 3.3 3.3.1 In erwerblicher Hinsicht erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2011 – neben der Anstellung bei der D.________ AG – eine zweite Arbeitsstelle bei der E.________ angetreten habe und nun ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschafte. Für das hier zu beurteilende Verhältnis sei eine Soziallohnkomponente auszuschliessen (AB 52 S. 1 f.). 3.3.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Firma E.________ befinde sich im Besitz der Familie. Ihr Vater, J.________, habe veranlasst, dass ihr die Firma einen Soziallohn ausbezahle. Den Lohnzahlungen stehe keine Arbeitsleistung gegenüber; diese seien einzig ein Geschenk des Vaters. Für die Firma habe die Beschwerdeführerin keine Minute gearbeitet. Im Übrigen sei aktenkundig, dass sie aufgrund der ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 9 sundheitlichen Einschränkung (Diskalkulie) gar nicht in der Lage wäre, im … einer … eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 3 und S. 4 Ziff. 5). 3.3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3) ist bis anhin nicht belegt, dass die Firma E.________ in der hier interessierenden Zeitperiode ab Januar 2011 im Besitz der Familie der Beschwerdeführerin war und J.________ derart massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hätte nehmen können, dass die Verantwortlichen des Unternehmens wider die Geschäftsinteressen und ohne Rechtsgrund hätten Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin vornehmen müssen. Jedenfalls war J.________ im Handelsregister des Kantons … (www.zefix.ch) für das Unternehmen (soweit ersichtlich zumindest in der hier fraglichen Zeit) nicht eingetragen. Abgesehen von allfälligen Aktionärsrechten hatte er dementsprechend keine Entscheidbefugnisse. Unter diesen Umständen begründen die von den zuständigen Personen des Unternehmens im Lohnausweis zu Handen der Angestellten wie der Behörden verurkundeten Lohnzahlungen die Vermutung, dass die Person auf der Basis eines gültigen Arbeitsvertrages Lohnarbeit geleistet hat. Diese Vermutung wird denn auch weder durch eine medizinisch hinreichend erhobene Teilarbeitsunfähigkeit noch das Arbeitsverhältnis zur D.________ AG widerlegt. Die Beschwerdeführerin hat bei der D.________ AG allein in einem 60%-Pensum gearbeitet (AB 38.4 S. 2) und dementsprechend durchaus über freie Zeit verfügt, um einer weiteren Anstellung nachzugehen. Selbst wenn aus gesundheitlicher Sicht auszuschliessen wäre, dass sie anspruchsvolle … verrichtet haben könnte, so fallen bei … ohne weiteres auch einfache und repetitive Arbeiten an, welche die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Anstellung bei D.________ AG zweifellos hätte verrichten können. So hat die – hier unbefangene Arbeitgeberin – D.________ AG im Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. Oktober 2014 (AB 43 S. 5) hinsichtlich Konzentration/Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Sorgfalt die Anforderungen in ihrem Betrieb als „gross“ bezeichnet und der Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Leistungslohn entsprechend ihrem Pensum ausgerichtet (AB 43 S. 2 Ziff. 2.10). Ob und in welchem Umfang überhaupt eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit vorliegt, ist – wor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 10 auf bereits hingewiesen wurde (vgl. E. 3.2 hiervor) – aus rein medizinischer Sicht ungeklärt. Die Ausführungen von K.________ im Vorbescheidverfahren (AB 51), wonach der natürliche Lohn ein Soziallohn sei, da die Versicherte gar nicht in der Lage sei, als … zu arbeiten und der Lohn werde aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses Vater-Tochter bezahlt, ändern daran nichts. Zunächst einmal widersprechen sie den ersten Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. August 2014 (AB 41), worin ausdrücklich festgehalten wurde, der Lohn entspreche der Arbeitsleistung und keine Soziallohnkomponente angegeben wurde (Ziff. 2.10). Erneut bestätigte das Unternehmen damit aber eine Anstellung, wovon die Beschwerdeführerin selbst jedoch nichts (mehr) wissen will. Auch mit dieser Stellungnahme des Unternehmens ungeklärt geblieben ist, aus welchen rechtlichen Gründen die befugten Mitglieder des Verwaltungsrates wider ihrer obligationenrechtlichen Pflicht dem Unternehmen gegenüber und ihrer steuerrechtlichen Pflicht zur wahrheitsgemässen Verurkundung der Verhältnisse im Lohnausweis bzw. ihrer Mitwirkungspflicht im Sozialversicherungsverfahren (Art. 28 ATSG) im Arbeitgeberbericht Falschangaben gemacht haben sollten. In der Beschwerde (S. 4 Ziff. 5) wurde inzwischen geltend gemacht, es handle sich bei den ausgerichteten Beträgen der E.________ ausschliesslich um ein Geschenk von J.________ an die Beschwerdeführerin. Dies überzeugt mit Blick auf die vorstehend dargelegten aktenkundigen Entscheidbefugnisse innerhalb des Unternehmens nicht und steht mit der seitens des Unternehmens attestierten Lohnzahlung, wenn auch am Schluss als Soziallohn bezeichnet, in erheblichem Widerspruch. Dass eine Schenkung des J.________ vorliegt ist jedoch angesichts der gesamten Umstände ebenfalls nicht ausgeschlossen. Immerhin steht der in den Akten als Pflegevater bezeichnete J.________ (eine Adoption ist aus den Akten nicht ersichtlich) in einer gewissen Nähe zur Beschwerdeführerin. Ob das Pflegekindverhältnis die gesetzlich geforderte Qualität erfüllt, um allfällige Steuerfolgen für eine Schenkung des Pflegevaters auszuschliessen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 9 und Art. 18 f. des kantonalen Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 11 BSG 662.1]), kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Gleichermassen nicht beurteilt werden kann, ob allenfalls anderweitige steuerrechtliche Überlegungen, sollte diese von der Beschwerdeführerin präsentierte weitere Sachverhaltsvariante zutreffen, dazu geführt haben, dass die Entscheidträger des Unternehmens mindestens mit dem Lohnausweis eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung (Art. 186 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) vorgenommen haben. Soweit J.________ in der Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (AB 53 S. 3) nun eine nochmals andere Begründung vorbringt, wonach es sich bei den Zahlungen der E.________ nicht um Lohnzahlungen, sondern um Zahlungen aus einem Beteiligungsverhältnis handle, ist festzustellen, dass Belege auch für diesen weiteren präsentierten möglichen Rechtsgrund der Zahlungen vollständig fehlen. Ungeklärt bleibt dabei insbesondere, ob es sich um eine Beteiligung des J.________ oder der Beschwerdeführerin selbst handelt. Die hinter den Handlungen der verschiedenen Akteure stehenden Abreden, Vereinbarungen und Belege für den Geldfluss wurden bis heute nicht offen gelegt. Wie sich der Aktienbesitz (als Grundlage solcher Zahlungen) der Beschwerdeführerin bzw. allenfalls von J.________ darstellt und ob dieser tatsächlich eine jährliche Dividende in der Höhe der ausbezahlten Beträge von Fr. 20'000.--, Fr. 33'600.-- resp. von Fr. 36'000.-- (vgl. Lohnausweise der Jahre 2011 bis 2013, AB 38.3 S. 2; 38.2 S. 2; 38.1 S. 2) gerechtfertigt hat, kann derzeit nicht beurteilt werden. Dies umso weniger, als zufolge der seitens der Beschwerdeführerin bzw. des J.________ inzwischen präsentierten Vielzahl an Sachverhaltsvarianten weitere Möglichkeiten von sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Umgehungsgeschäften denkbar sind (z.B. Aktienver- oder Rückkäufe; Abgeltung einer Arbeitstätigkeit des pensionierten J.________ zu Gunsten der E.________ über die Beschwerdeführerin als Drittperson). Nach dem Dargelegten erweist sich auch der erwerbliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 3.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 23. April 2015 (AB 52) aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat in Nachachtung der Untersuchungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 12 maxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) insbesondere die vollständige Verbindung der Beschwerdeführerin und von J.________ zur Firma E.________ abzuklären. Dabei ist sie im Sinne der Erwägungen zu verpflichten, die Abklärungen in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen Sozialversicherern (der AHV-Ausgleichskassen bezüglich der allfälligen Lohnverbuchung und allfälliger Ergänzungsleistungen) sowie den Steuerbehörden (zur Klärung des Gehalts der Zahlungen) zu tätigen. Ebenfalls hat sie parallel dazu umfassende medizinische Abklärungen zwecks Klärung einer (falls kein erwerblicher oder medizinischer Revisionsgrund vorliegt) allfälligen zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vorzunehmen. Zudem ist mit Blick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der D.________ AG per Ende Juli 2015 eine neuerliche Revision zu prüfen. Da die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (AB 52 S. 2) und dieser Entzug des sogenannten Suspensiveffekts auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1), bleibt die Invalidenrente bis dahin eingestellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 13 gung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Beschwerdeführerin wird durch Fürsprecher B.________ vertreten. Die Kostennote vom 22. September 2016 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 550.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (8%) im Betrag von Fr. 44.--, somit auf total Fr. 594.--, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 594.-- (inkl. MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2017, IV/15/483, Seite 14 - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.