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Bern Verwaltungsgericht 23.11.2015 200 2015 481

23 novembre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,973 mots·~20 min·2

Résumé

Verfügung vom 24. April 2015

Texte intégral

200 15 481 IV SCI/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. November 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde kurz nach ihrer Geburt unter Hinweis auf eine Hüftdysplasie und 1989 unter Hinweis auf „mässige Intelligenz“ und „auffällige Bewegungen“ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II], unpaginierte Akten vor 1999). 1993 wurde sie zur Rente angemeldet. Die IV-Stelle Zürich (IVZ) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Am 5. Mai 1997 wurde der Versicherten eine halbe IV-Rente zugesprochen (act. II, unpaginierte Akten vor 1999). Am 12. August 1998 wurden die IV-Akten infolge Wohnsitzwechsels der Versicherten von der IVZ an die IVB überwiesen (act. II, unpaginierte Akten vor 1999). Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 wurde die IV-Rente auf eine ganze IV-Rente erhöht (act. II 7). Am 23. November 2001 sprach die IVB der Versicherten Berufsberatung sowie Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (act. II 14). Wegen zunehmender Schwerhörigkeit sprach sie der Versicherten zudem Hörgeräte zu (act. II 19). Am 19. November 2003 erteilte die IVB Kostengutsprache für eine Umschulung in Form einer Einarbeitung (act. II 34). Am 15. September 2006 bzw. am 18. September 2009 wurde der Anspruch auf eine ganze IV-Rente revisionsweise bestätigt (act. II 46, 61). B. Im Juni 2014 leitete die IVB von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, anlässlich welchem die Versicherte der IVB mitteilte, dass sie Hausfrau und Mutter eines vierjährigen Sohnes sei und ein- bis zweimal in der Woche als ... arbeite (act. II 71 S. 1 Ziff. 1.3). Daraufhin holte die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt (act. II 87) ein. Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 (act. II 88) stellte sie der Versicherten die rückwirkende Aufhebung der Rentenleistungen per 31. Juli 2010 in Aussicht. Zur Begründung der Rückwirkung wurde eine Meldepflichtverletzung geltend gemacht. Damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 3 zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 89). Am 24. April 2015 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt (act. II 91). C. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2015 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss den Verzicht auf Rückwirkung der Aufhebung und Rückerstattung. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 informierte Dr. B.________, Rechtsanwalt, darüber, dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht Schlussbemerkungen und Beweismittel zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. August 2015 forderte der Instruktionsrichter die Sozialversicherungsanstalt des Kantons …, Ausgleichskasse (Ausgleichskasse), zur Stellungnahme auf und edierte die vollständigen Akten der Beschwerdeführerin. Nach deren Eingang beim Gericht wurden sie (Akten der Ausgleichskasse des Kantons … [act. III]) der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zugestellt. Am 14. August 2015 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel. Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und bestätigte ihre Rechtsbegehren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. April 2015 (act. II 91). Unbestritten ist die damit angeordnete Rentenaufhebung für die Zukunft. Streitig ist allein die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Juli 2010. Da vorliegend jedoch ein einziges Rechtsverhältnis vorliegt (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418), hat das Gericht sich vorab auch mit der Rentenaufhebung selber zu befassen (vgl. E. 1.4 nachfolgend). Nicht verfügt wurde bis anhin über die Rückerstattung. Diese Frage ist im Anfechtungsgegenstand nicht enthalten und kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Insoweit die Beschwerdeführerin sich sinngemäss auch hiergegen äussert, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 6 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 7 2.6 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV- Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des IV-Grades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.7 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.8 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 8 die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 3. Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 (act. II 7) war der Beschwerdeführerin in Erhöhung der bisherigen Rente eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Im März 2002 hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie eine neue Arbeitsstelle im C.________ angetreten habe und einen höheren Lohn beziehe (act. II 21). Anfangs 2004 wurde die Beschwerdeführerin im D.________ fest angestellt (act. II 36). Der Rentenanspruch wurde in den Jahren 2006 und 2009 (act. II 46 und 61) bestätigt. Anlässlich des Revisionsverfahrens 2009 hat die Beschwerdeführerin auf ihre erfolgte Heirat verwiesen (act. II 52 S. 2 Ziff. 4). Die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Änderungen haben indessen nicht zu einer revisionsrechtlich umfassenden Prüfung und Festlegung des Rentenanspruchs geführt. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin sich auch nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit im D.________ nicht auf den effektiven Lohn gestützt. Es fand somit seit der Rentenerhöhung keine materielle Überprüfung des Rentenanspruchs statt (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). Wie es sich mit dem Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3 hiervor) verhält, kann letztlich offen bleiben, da sich auch nach 2009 weitere Revisionsgründe eingestellt haben. Im Juli 2010 brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt und seit dem 10. April 2014 arbeitet sie an ein bis zwei Tagen in der Woche als ... (act. II 87 S. 3). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie inzwischen auch als Gesunde hauptsächlich im Aufgabenbereich tätig wäre, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab August 2010 als allein im Aufgabenbereich Tätige eingeschätzt und nach Aufnahme der Tätigkeit als ... die Invaliditätsbemessung ab dem 1. Mai 2014 nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 9 gemischten Methode (vgl. E. 2.5 hiervor) bemessen (act. II 87 S. 10). Demnach ist im massgebenden Zeitraum in den tatsächlichen Verhältnissen eine Veränderung eingetreten, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Weder das Vorliegen eines Revisionsgrundes noch die Rentenaufhebung wird letztlich von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie setzt sich einzig gegen die Rückwirkung zur Wehr. 4. 4.1 In der Verfügung vom 24. April 2015 (act. II 91) wurde die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2010 zu 100% als Hausfrau und ab dem 1. Mai 2014 zu 19% als Erwerbstätige und zu 81% als Hausfrau eingestuft. Diese Statusfestlegung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Abklärungsperson angegeben, „dass sie bei guter Gesundheit nicht berufstätig und sie Hausfrau und Mutter wäre. Sie möchte ausreichend Zeit für ihren Sohn haben, der sehr aufgeweckt sei. Zudem sei sie mit dem Haushalt und der Betreuung des Sohnes gut ausgelastet“ (S. 4 Ziff. 3.5). Es ist nicht zu beanstanden, dass das (kleine) Pensum als ... ab dem 1. Mai 2014 von der Abklärungsperson als Erwerb berücksichtigt wurde. Die Betreuungsaufgabe als ... wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfall ausgeübt worden. Umstände, die gegen diese Beurteilung sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb ab dem 1. August 2010 zu 100% im Aufgabenbereich tätig zu bemessen. Ab dem 1. Mai 2014 ist von einem Status 19% Erwerb und 81% Aufgabenbereich auszugehen. Damit findet für die Invaliditätsbemessung die spezifische bzw. die gemischte Methode Anwendung (vgl. E. 2.5 und 2.6 hiervor), womit in diesen beiden Zeitpunkten Revisionsgründe vorliegen. 4.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Januar 2015 (act. II 87), der von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (E. 2.8 hiervor) und ist überzeugend. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 10 durchgeführten Erhebungen (S. 2). Der Abklärungsbericht stimmt mit den bereits im Fragebogen (act. II 71) von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben überein. Er ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Zu den Aufgaben im Haushalt hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson ausgeführt, dass ihr Ehemann berufstätig sei und sie sich hauptsächlich um den Haushalt kümmere, den sie mehrheitlich „eigentlich selbständig“ bewältige (S. 6 Ziff. 6). Weiter führte sie aus, dass sie den Haushalt gut manage. Sie habe dies ja schon vor der Heirat so gemacht. Wenn es um das Tragen von schweren Sachen gehe, helfe ihr manchmal auch ihr Ehemann (S. 10 Ziff. 6). Dass die Abklärungsperson zum Ergebnis gelangt ist, dass im Aufgabenbereich keine Einschränkungen bestehen, ist somit nicht zu beanstanden. Es gibt zudem keine Hinweise dafür, dass die Schwerhörigkeit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätte. Auf den die tatsächliche Situation umfassend darstellenden und unbestrittenen Abklärungsbericht, in dem die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erhoben wurden, kann damit ohne weitere medizinische Abklärung abgestellt werden. Damit ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt nicht eingeschränkt ist, was ab dem 1. August 2010 einem IV- Grad von 0% entspricht. 4.3 Wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden. Denn selbst wenn eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Erwerb vorliegen würde, ergäbe dies bei einem Anteil von 19% Erwerb keinen rentenbegründenden IV-Grad. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 11 5. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht zufolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 31. Juli 2010 (act. II 91) aufgehoben hat. 5.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 5.2 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). 5.3 Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflichtverletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unabhängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 12 5.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 5.5 Die Beschwerdegegnerin begründet die rückwirkende Aufhebung der Rente damit, dass ihr die Beschwerdeführerin die (den Revisionsgrund bildende und zur Statusänderung führende) Geburt des Sohnes vom Juli 2010 nicht mitgeteilt habe. Dies stelle eine Meldepflichtverletzung dar (act. II 91 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Meldepflichtverletzung und bringt vor, sie habe die Beschwerdegegnerin telefonisch über die Geburt des Kindes sowie das Ende ihrer Berufstätigkeit informiert. Seitens der Beschwerdegegnerin sei ihr damals versichert worden, mit diesem Anruf die Meldepflicht erfüllt zu haben und dass keine weiteren Massnahmen, insbesondere keine schriftliche Mitteilung, erforderlich sei. Dem Anrufnachweis der Cablecom (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 1), sei zu entnehmen, dass am 16. Juni 2010 ein Gespräch mit dem Inhaber der Telefonnummer xxx (Sozialversicherungsanstalt …) geführt worden sei (vgl. Beschwerde; Schlussbemerkungen S. 3). 5.6 Es ist erstellt und unbestritten, dass dieses von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Telefongespräch am 16. Juni 2010 stattgefunden hat (act. IA 1). Der im Gerichtsverfahren erhobenen echtzeitlichen Aktennotiz der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse (act. III 66) ist zu entnehmen, dass sich dieses Gespräch jedoch nicht auf die meldepflichtigen Umstände (Geburt des Sohnes und Stellenkündigung), sondern auf den der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 13 schwerdeführerin bereits im Januar 2010 (act. III 64) zugestellten Rentensteuerausweis, der nicht korrekt sei, bezog. Die Sachbearbeiterin hat eine auf den 17. Juni 2010 datierte Aktennotiz erstellt und der Beschwerdeführerin gleichentags einen neuen Rentensteuerausweis zugestellt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 28. August 2015) ist diese Aktennotiz durchaus klar. Der Rentensteuerausweis pro 2009 wurde – wie sich aus den Akten ergibt – nach dem Telefongespräch sofort neu ausgestellt und der Beschwerdeführerin zugesandt. Der Rentensteuerausweis bezieht sich allein auf einen abgeschlossenen Sachverhalt und bestätigt die ausbezahlten Leistungen. Er hat mit der Geburt oder anderweitigen Veränderungen pro futuro nichts zu tun. Es wäre denn auch nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin bereits einige Wochen vor der im Juli 2010 erfolgten Geburt eine entsprechende Meldung bei der Ausgleichskasse gemacht hätte. Denn eine verbindliche Meldung ist erst mit der effektiv erfolgten Geburt möglich. In der Eingabe vom 28. August 2015 hat die Beschwerdeführerin zudem auf ein weiteres Telefongespräch vom 14. September 2010 zwischen ihr und der Ausgleichskasse, dessen Bestätigung sich ebenfalls in den gerichtlich edierten Akten der Ausgleichskasse befindet (act. III 68), verwiesen. Gemäss dem Anrufnachweis der Cablecom (act. IA 3) dauerte dieses Gespräch 1 Minute und 52 Sekunden und wurde von der Ausgleichskasse als Aktennotiz „Rentenbestätigung“ erfasst. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin eine Rentenbestätigung zugestellt (act. III 67). Es finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Telefongesprächs vom 14. September 2010 ihrer Meldepflicht nachgekommen wäre. Es wäre denn auch nicht nachvollziehbar, dass die Ausgleichskasse eine offensichtlich massgebliche Veränderung wie die Geburt eines Kindes, welche zu zusätzlichen Leistungen für die Beschwerdeführerin (Kinderrente) geführt hätte, nicht sofort schriftlich festgehalten hätte. Umso weniger wäre bei erfüllter Meldepflicht auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die nach dem Telefongespräch erstellte Rentenbestätigung wie auch die späteren Rentenaufstellungen unwidersprochen angenommen und auf die Geltendmachung des höheren Anspruchs verzichtet hätte. Insoweit überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach im Telefongespräch vom 14. September 2010

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 14 zwangsläufig die Geburt des Sohnes habe Thema sein müssen (Eingabe vom 28. August 2015; in den Gerichtsakten), in keiner Weise. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin eine Rentenbestätigung verlangt hat, kann und braucht seitens der Ausgleichskasse wie auch der Beschwerdegegnerin nicht erstellt zu werden. In den Akten liegt eine nachvollziehbare Begründung für die Telefongespräche, die jedoch die geltend gemachte Erfüllung der Meldepflicht gerade nicht bestätigten. Somit liegt Beweislosigkeit für die Darstellung der Beschwerdeführerin vor. Weitere diesbezügliche Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat das Ergebnis der Beweislosigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung zu tragen (vgl. E. 5.4 hiervor). Es liegt eine Meldepflichtverletzung vor, womit die Beschwerdegegnerin die IV-Rente zu Recht rückwirkend per 31. Juli 2010 aufgehoben hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). 6. Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2015 (act. II 91) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, IV/15/481, Seite 15 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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