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Bern Verwaltungsgericht 15.07.2015 200 2015 467

15 juillet 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,038 mots·~10 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 21. April 2015 (ER RD 317/2015)

Texte intégral

200 15 467 ALV GRD/GET/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juli 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, ALV/15/467, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) beantragte im Mai 2013 Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse II [act. IIC], 96 ff.), woraufhin die Arbeitslosenkasse B.________ (nachfolgend ALK B.________) ab Juli 2013 Taggelder ausrichtete (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse I [act. IIB] 11). Am 7. August 2013 unterzeichnete die Versicherte zu Gunsten des Sozialdienstes C.________, eine ihre Ansprüche gegenüber der ALK B.________ betreffende Abtretungserklärung (act. IIB 20), welche per 31. Oktober 2013 wieder aufgehoben wurde (act. IIB 35). Ferner richteten die D.________ respektive die E.________ ab August bzw. Juli 2013 Krankentaggelder aus (Akten des beco, Dossier Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIA], 26 ff.; act. IIB 154). Mit Verfügung vom 25. September 2014 (act. IIB 172 ff.) forderte die ALK B.________ zuviel ausbezahlte Leistungen im Umfang von Fr. 7‘672.05 für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 von der Versicherten mit der sinngemässen Begründung zurück, sie habe die durch die Krankentaggeldversicherer dokumentierte Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht deklariert. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 (act. IIA 40 f.) ersuchte die Versicherte die ALK B.________ mit der Begründung, die Arbeitslosenversicherung sei immer über ihre Situation informiert gewesen und sie habe die Taggelder gutgläubig bezogen, um „einen Teilerlass von Fr. 5‘674.55“, was das beco mit „Entscheid“ vom 4. Februar 2015 (act. IIA 44 ff.) abschlägig beschied. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst, [act. II], 8) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 21. April 2015 (act. II 11 ff.) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, ALV/15/467, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2015 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. In der Begründung macht sie sinngemäss geltend, entgegen der Darstellung des beco habe sie die Taggelder gutgläubig bezogen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 beantragt das beco die Abweisung, eventualiter die teilweise Gutheissung der Beschwerde. In der Begründung macht der Beschwerdegegner im Wesentlichen geltend, mit Bezug auf die Monate Juli bis September 2013 habe die Beschwerdeführerin die teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet, was den guten Glauben ausschliesse. Hingegen könne die Frage, ob der gute Glaube für die Kontrollperioden Oktober bis Dezember „nicht doch gegeben“ sei, „diskutiert werden“, da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit insoweit deklariert habe und die Zahlungen der ALK B.________ direkt an den Sozialdienst gegangen seien. Mit E-Mail vom 1. Juli 2015 stellte der Beschwerdegegner dem Gericht drei Belege „Abrechnung an Dritte“ der ALK B.________ zu (in den Gerichtsakten). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, ALV/15/467, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. April 2015 (act. II 11 ff.). Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist sodann Folgendes festzuhalten: Mit Verfügung vom 25. September 2014 (act. IIB 172 ff.) forderte die ALK B.________ von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 7‘672.05 zurück. Innerhalb der einmonatigen Einsprachefrist – mithin mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 (act. IIA 40 f.) – stellte die Beschwerdeführerin in einem von ihr und dem Sozialdienst unterzeichneten Schreiben ein „Gesuch um Teilerlass der Rückforderung“. Auch wenn dieses Gesuch vordergründig auf die Erlassfrage fokussiert, so werden darin doch auch (explizit) die Höhe bzw. (implizit) der Bestand der Rückforderung bestritten, indem geltend gemacht wird, das Rückforderungssubstrat beziffere sich auf lediglich Fr. 5‘674.55 respektive die Arbeitsaufnahme per Juli 2013 und die anschliessende Arbeitsunfähigkeit seien der Arbeitslosenversicherung immer bekannt gewesen. Soweit der Beschwerdegegner mit „Entscheid“ vom 4. Februar 2015 (act. IIA 44 ff.) deshalb festhielt, die Rückforderungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen, woraufhin er nur über das Erlassgesuch befunden hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Rückforderung in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2014 (fristgerecht) bestritten, weshalb die Rückforderungsverfügung vom 25. September 2014 als mitangefochten gilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, ALV/15/467, Seite 5 Streitig und zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 7‘672.05 sowie – gegebenenfalls – der Anspruch der Beschwerdeführerin auf deren Erlass. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) sind rückerstattungspflichtig: Der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (lit. a); Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b); Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, ALV/15/467, Seite 6 der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung wird bei einer Drittauszahlung die Drittperson bzw. die Behörde grundsätzlich rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Bezug vorliegt (UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, St. Gallen 2011, S. 226 unter anderem mit Verweis auf SVR 2010 IV Nr. 45 S. 142 E. 6.5). Keine Rückerstattungspflicht des Dritten besteht, wenn ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt, weil sich dabei keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Leistungsverhältnis ergeben. In diesem Fall ist die leistungsberechtigte Person zur Rückerstattung verpflichtet. Kein Zahlstellenverhältnis liegt vor, wenn die Drittperson oder die betreffende Stelle die Leistung zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag, fürsorgerisch tätig zu sein, erhielt (KIESER, a.a.O., S. 226 f.). 3. 3.1 Wie nachstehend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision gegeben ist (vgl. E. 2.1 vorne), da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist. Aufgrund der Akten ist nämlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 7. August bis 31. Oktober 2013 ihre Ansprüche gegenüber der ALK B.________ in jenem Umfang an den Sozialdienst abgetreten hat, wie dieser ihr Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG geleistet hat (vgl. „Abtretung“ vom 7. August 2013 [act. IIB 20]; „Aufhebung Inkassovollmacht“ vom 15. November 2013 [act. IIB 35]). In tatsächlicher Hinsicht ist ferner unbestritten bzw. räumt namentlich auch der Beschwerdegegner ein (vgl. Beschwerdeantwort, Art. 3), dass die Taggeldleistungen der ALK B.________ im fraglichen Zeitraum auch effektiv an den Sozialdienst C.________ erfolgten. Dies ergibt sich aus den die Monate August bis Oktober 2013 betreffenden Taggeldabrechnungen (act. IIB 26; 28 f.), den Angaben der Beschwerdeführerin (act. IIB 56) und insbesondere aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, ALV/15/467, Seite 7 den vom Beschwerdegegner im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 1. Juli 2015 zusätzlich eingereichten Abrechnungen der ALK B.________ (in den Gerichtsakten), welche die Auszahlung der Taggelder der Monate August bis Oktober 2013 an den Sozialdienst belegen. Bei den vom Sozialdienst im Hinblick auf Leistungen Dritter ausgerichteten Vorschussleistungen nach Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) handelt es sich um wirtschaftliche Hilfe in Form von Geldleistungen (Art. 32 Abs. 1 lit. e SHG), so dass mit Bezug auf die von der ALK B.________ an den Sozialdienst ausgerichteten Taggelder (Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG) in der Höhe von gesamthaft Fr. 6‘808.95 nicht ein blosses Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt (vgl. E. 2.2.2 vorne). Vielmehr erhielt der Sozialdienst die nämlichen Leistungen zur Verwaltung und nicht zur blossen weiteren Überweisung an eine andere Stelle, weshalb insoweit nicht die Beschwerdeführerin, sondern grundsätzlich der Sozialdienst rückerstattungspflichtig wäre (vgl. E. 2.2.1 vorne), sofern denn die entsprechenden Voraussetzungen – insbesondere die Einhaltung der einjährigen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) – erfüllt sind, was vorliegend indes nicht zu prüfen ist. 3.2 Die ALK B.________ hat die Rückforderung in der Verfügung vom 25. September 2014 mit Fr. 7‘672.05 beziffert (act. IIB 174), welcher Betrag nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Auch dies bedarf indes keiner weiteren Klärung: Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2014 geltend machte und was die ALK B.________ (act. IIA 35) und der Beschwerdegegner (Beschwerdeantwort, Art. 3) ausdrücklich bestätigen, konnte mit Bezug auf den Monat Juli 2013 eine Lohnforderung über Fr. 1‘997.50 realisiert und auf das Konto der ALK B.________ überwiesen werden. Dieses Betreffnis ist vom geltend gemachten Rückforderungssubstrat von Fr. 7‘672.05 in Abzug zu bringen, womit eine restliche Rückforderung von nur mehr Fr. 5‘674.55 resultieren würde, was der Beschwerdegegner unberücksichtigt liess. Indem sich jedoch die Drittauszahlung der Arbeitslosentaggelder bereits auf Fr. 6‘808.95 beläuft (vgl. E. 3.1 hiervor) und das potentiell verbleibende Rückforderungssubstrat damit um Fr. 1‘134.40 übertrifft, besteht für eine weitere Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin zum Vornherein kein Raum mehr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, ALV/15/467, Seite 8 3.3 Dem Dargelegten zufolge ist die Rückforderung von Fr. 7‘672.05 damit zu Unrecht erfolgt. Bei diesem Ergebnis bedarf die in der Verfügung vom 4. Februar 2015 (act. IIA 44 ff.) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid diskutierte (und verneinte) Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (Art. 25 Abs. 1 ATSG) keiner Erörterung mehr. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 25. September 2014 und der Einspracheentscheid vom 21. April 2015 sind aufzuheben. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, vom 21. April 2015 sowie die Verfügung der Arbeitslosenkasse B.________ vom 25. September 2014 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2015, ALV/15/467, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Zur Kenntnisnahme: - Arbeitslosenkasse B.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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