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Bern Verwaltungsgericht 06.11.2015 200 2015 462

6 novembre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,789 mots·~14 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 22. April 2015 (ER RD 233/2015)

Texte intégral

200 15 462 ALV KOJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, ALV/15/462, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich während der vom 18. März 2013 bis 17. März 2015 laufenden Rahmenfrist am 5. November 2013 ein weiteres Mal zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 20. Januar 2014 erneut einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2014 (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung … [act. IIa] 8 f., 98 – 100; Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIb] 74 – 77). Am 13. November 2014 nahm der Versicherte an einem Job-Speeddating für das B.________ und das C.________ im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in … teil (act. IIa 118). Im Rahmen dieses Anlasses unterbreitete die Geschäftsführerin des B.________, Frau D.________, dem Versicherten ein Stellenangebot als ..., welches der Versicherte nach einem am 25. November 2014 im B.________ in ... durchgeführten Vorstellungsgespräch insbesondere aufgrund eines aus seiner Sicht zu tiefen Lohnangebotes und des langen Arbeitsweges inklusive Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel ablehnte (act. IIa 125, 134, 150). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 gewährte das RAV … dem Versicherten im Zusammenhang mit der erwähnten Stellenablehnung das rechtliche Gehör, woraufhin sich der Versicherte mit einem undatierten, am 12. Dezember 2014 beim RAV … eingegangenen Schreiben vernehmen liess (act. IIa 129, 132 – 134). Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 stellte das RAV … den Versicherten wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren, bis … befristeten Stelle für 26 Tage ab dem 28. November 2014 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIa 140 – 143). Im daran anschliessenden Einspracheverfahren holte das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner) bei Frau D.________ ergänzende Auskünfte ein (act. IIa 148 – 155, 165, 167 f.). Daraufhin stellte das beco dem Versicherten mit Schreiben vom 17. März 2014 (richtig: 2015 [act. IIa 169 f.]) die Erhöhung der Einstelltage in Aussicht, da im Falle eines materiellen Einspracheent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, ALV/15/462, Seite 3 scheides neu die Ablehnung einer unbefristeten statt einer bis … befristeten Stelle geprüft werden müsste und gab ihm Gelegenheit zu einem allfälligen Einspracherückzug. Mit Schreiben vom 7. April 2015 (act. IIa 173) hielt der Versicherte sinngemäss an seiner Einsprache fest und machte weitere Ausführungen. Daraufhin wies das beco die Einsprache mit Entscheid vom 22. April 2015 (act. IIa 175 – 179) ab und erhöhte androhungsgemäss die Anzahl der Einstelltage von 26 auf 35 Tage. B. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Mai 2015 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung oder die Abänderung des angefochtenen Entscheides und eine Reduktion der Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, ALV/15/462, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. April 2015 (act. IIa 175 – 179). Streitig sind 35 Einstelltage bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4‘983.-- (act. IIb 71). Der Streitwert beträgt damit Fr. 5‘626.-- (Fr. 4‘983.-- x 0.7 : 21.7 x 35 [vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG und Art. 40a AVIV]) und liegt folglich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). 2.2 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG eine Arbeit, die unter anderem den berufsund ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit. a); dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit. c); einen Arbeitsweg von mehr als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, ALV/15/462, Seite 5 zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f) oder dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst [lit. i]). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.5 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, ALV/15/462, Seite 6 nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3. 3.1 Vorab festzuhalten ist, dass es für die Zumutbarkeit der fraglichen Arbeitsstelle keine Rolle spielt, ob diese per … befristet oder ob sie unbefristet war (vgl. act. IIa 130, 155, 167, 181). 3.2 Von Seiten der Geschäftsführerin des B.________, Frau D.________, wurde dem Beschwerdeführer für die ersten zwei Monate der Anstellung ein Monatslohn von Fr. 3‘900.-- und anschliessend von Fr. 4‘100.-- angeboten (act. IIa 125), was nicht den Lohnvorstellungen des Beschwerdeführers von Fr. 4‘400.-- (act. IIa 123) bzw. Fr. 4‘600.-- (act. IIa 134) entsprach. Dies unter anderem deshalb nicht, weil monatlich noch landesübliche Abzüge für Kost und Logis (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) von zirka Fr. 470.-- sowie Kosten von Fr. 237.-- für den öffentlichen Verkehr (act. I 5) angefallen wären, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid, S. 3 (act. IIa 177), und auch in der Beschwerdeantwort, S. 4 (im Gerichtsdossier), zutreffend festgehalten hat, ist mit dem angebotenen Lohn von Fr. 3‘900.-- bzw. Fr. 4‘100.-- die Zumutbarkeitsgrenze gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG von 70 % des versicherten Verdienstes gewahrt; der offerierte Lohn entspricht 78.3 % bzw. 82.3 % des auf Fr. 4‘983.-- festgesetzten versicherten Verdienstes (act. IIb 71). Daran ändern die vom Beschwerdeführer angeführten Auslagen (Kost und Logis; Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel) nichts, massgebende Vergleichsgrösse ist der Bruttolohn (vgl. BGE 120 V 233 E. 3b S. 244 sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2270 N. 304). 3.3 Nach Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Stelle unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg not-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, ALV/15/462, Seite 7 wendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3.1 Der Beschwerdegegner hat für den Arbeitsweg die reinen Fahrzeiten des öffentlichen Verkehrs mit Abfahrt am Bahnhof in … berücksichtigt (vgl. Einspracheentscheid vom 22. April 2015, S. 3 [act. IIa 177]; Beschwerdeantwort vom 14. August 2015, S. 3 [im Gerichtsdossier]; Akten des Rechtsdienstes des beco [act. II] 21; act. IIa 174). Massgebend ist indessen der Zeitaufwand von Tür zu Tür (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], B294). Dieser beträgt vom Wohnort des Beschwerdeführers (…, nächste Haltestelle des öffentlichen Verkehrs: …) für den Hinweg 1 Stunde und 25 Minuten (plus Fussweg zur Haltestelle bzw. zum Arbeitsplatz) und für den Rückweg 1 Stunde 53 Minuten (in den Wintermonaten) bzw. 1 Stunde 33 Minuten (plus Fussweg [act. I 3 f.; siehe auch www.sbb.ch]). Die Gesamtzeit von vier Stunden für Hin- und Rückweg pro Tag ist somit nicht erreicht. 3.3.2 Indessen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er morgens erst um 09.00 Uhr mit der Arbeit hätte beginnen können und das Arbeitsende um 17.00 Uhr gewesen wäre. Sinngemäss macht er somit geltend, dass bei der täglichen Reisezeit auch die Wartezeiten von der Ankunft auf … um 08.05 Uhr bis zum Arbeitsbeginn um 09.00 Uhr (55 Minuten) bzw. vom Arbeitsende im … um 17.00 Uhr bis zur Abfahrt des Busses um 17.43 Uhr (43 Minuten) zu berücksichtigen sind. Eine solche Anrechnung von Wartezeit ist grundsätzlich zulässig, denn gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei der Wartezeit, die bei Benützung des öffentlichen Verkehrs und jeweils fixem Arbeitsbeginn und -ende direkt vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende anfällt, um Zeit, über welche die versicherte Person nur in einem sehr eingeschränkten Masse verfügen kann, weshalb diese zum Arbeitsweg zu rechnen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 23. Oktober 2000, C 435/99, E. 4b). Wird auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, müsste er, damit er seine Arbeit um 09.00 Uhr rechtzeitig beginnen kann, den Bus um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, ALV/15/462, Seite 8 06.40 Uhr benutzen (act. I 3). Wenn dieser um 08.05 Uhr auf … eintrifft, könnte er mit der Arbeit nicht sofort beginnen, sondern müsste noch 55 Minuten warten. Auch wenn der effektive Arbeitsweg „nur“ 1 Stunde 25 Minuten dauert, resultierte aufgrund der Benützung des öffentlichen Verkehrs ein gesamter Zeitbedarf zwischen Verlassen des Hauses und Arbeitsbeginn von 2 Stunden 20 Minuten. Das gleiche Prinzip gilt am Abend; trotz Arbeitsende um 17.00 Uhr könnte der Beschwerdeführer den Heimweg nicht sofort antreten, sondern müsste noch 43 Minuten warten bis zur Abfahrt des Busses und er würde erst um 19.16 Uhr bzw. 19.36 Uhr (je nach Jahreszeit [act. I 4; www.sbb.ch]) bei der seinem Wohnort am nächsten gelegenen Bushaltestelle eintreffen und müsste noch zu Fuss nach Hause gehen, womit der Rückweg mehr als zweieinviertel bzw. zweieinhalb Stunden betragen würde. Insgesamt würde ein täglicher Zeitbedarf für den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen viereinhalb und fünf Stunden resultieren. 3.3.3 Der Beschwerdeführer kann nicht autofahren und besitzt selber auch kein Auto (act. IIa 134). Auch ist unbestritten, dass er zwar zwei bis drei Mal pro Woche im … hätte übernachten müssen (act. IIa 134), das offenbar einzige in Frage kommende Zimmer (Anhaltspunkte für andere Übernachtungsmöglichkeiten sind den Akten nicht zu entnehmen) in den übrigen Nächten jedoch von einem anderen Kollegen belegt war (act. IIa 173). Dem Beschwerdeführer wäre demnach am Arbeitsort nicht durchwegs eine angemessene Unterkunft (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG) zur Verfügung gestanden. Bei einem täglichen Arbeitsweg zwischen viereinhalb und fünf Stunden wäre die Limite gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG massiv überschritten und die zugewiesene Arbeit damit von der Annahmepflicht ausgenommen (EVG C 435/99, E. 4b bb). 3.4 Ob die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Arbeitsbeginn und -ende zutreffen, ist indessen unklar. Der Beschwerdegegner hat sie – soweit ersichtlich – nicht geprüft und er hat zu den Angaben des Beschwerdeführers weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Beschwerdeantwort Stellung genommen. Die Akten enthalten denn auch keine näheren Details zu den Anstellungsbedingungen der Tätigkeit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, ALV/15/462, Seite 9 B.________ oder zu dem, was beim Job-Speeddating vom 13. November 2014 (act. IIa 118) angeboten wurde bzw. zur Sprache kam. Aussagekräftige anderweitige Indizien fehlen in den Akten ebenfalls; zwar wurde das Bewerbungsgespräch vor Ort am 25. November 2014 offenbar um 09.00 Uhr abgehalten (act. IIa 134), doch kann daraus für den jeweiligen Arbeitsbeginn im B.________ nichts Entscheidendes abgeleitet werden. Namentlich ist nicht klar, ob für den Beschwerdeführer fixe Arbeitszeiten gegolten hätten oder nicht. Auch ist die wöchentliche Gesamtarbeitszeit aus den Akten nicht ersichtlich und kann auch nicht geprüft werden, ob für den Beschwerdeführer eine 40-Stunden-Woche gegolten hätte, von welcher bei einer Arbeitszeit von 09.00 – 17.00 Uhr an fünf Tagen pro Woche auszugehen wäre; bei dieser Rechnung wären indessen noch keine Arbeitspausen berücksichtigt. 3.5 Der Sachverhalt ist demnach ungenügend abgeklärt. Der Beschwerdegegner wird die aufgezeigten offenen Fragen zu klären und anschliessend über eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu zu befinden haben. Falls sich ergibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers (fixe Arbeitszeiten von 09.00 – 17.00 Uhr) zutreffen, war die fragliche Arbeitsstelle unzumutbar und ist mithin ein Einstellungsgrund zu verneinen. Andernfalls wäre zu prüfen, inwiefern die Arbeitszeiten flexibel hätten gestaltet werden können und ob auf die Anschlüsse des öffentlichen Verkehrs dergestalt hätte Rücksicht genommen werden können, dass der zeitliche Reiseaufwand für den Beschwerdeführer im Sinne des vorstehend Erwähnten maximal vier Stunden pro Tag betragen hätte. Diesfalls wäre eine Einstellung dem Grundsatze nach zulässig. Bei der Festsetzung der Einstelldauer wäre eine allfällige Einstellung von mehr als 31 Tagen, entsprechend dem aus Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV folgenden Mindestmass, mit Blick auf die gesamten Umstände speziell zu begründen. Für die Anzahl der Einstelltage wäre zudem von Bedeutung, ob die fragliche Stelle befristet oder unbefristet war (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 2.A und 2.B [Einstellraster für KAST und RAV]). Mit Blick auf die Ergebnisse der diesbezüglich wiederholt erfolgten Nachfrage bei Frau D.________ (act. IIa 165 – 168) wäre vorliegend von einer unbefristeten Stelle auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, ALV/15/462, Seite 10 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2015 aufzuheben. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat trotz dieses Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung des Beschwerdeführers auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 22. April 2015 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, ALV/15/462, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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