200 15 399 EO KOJ/PRN/LIA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. März 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, EO/15/399, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Mai 2014 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für eine Mutterschaftsentschädigung an (vgl. Akten AKB, Antwortbeilage [AB] 24), nachdem sie am 8. Dezember 2013 einen Sohn zur Welt gebracht hatte. Bei der Anmeldung gab sie an, seit dem 1. September 2013 als Arbeitnehmerin bei der B.________ tätig zu sein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (AB 22) verneinte die AKB einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung mit der Begründung, die Versicherte weise keine mindestens fünf Monate dauernde Erwerbstätigkeit vor der Geburt auf. Am 7. Juni 2014 erhob die Versicherte Einsprache (AB 21) und machte geltend, bis Ende August 2013 bei der C.________ (am 23. Juli 2013 im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht; vgl. www.zefix.ch) gearbeitet zu haben. Nach weiteren Abklärungen wies die AKB die Einsprache mit Entscheid vom 27. März 2015 (AB 15) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 27. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. In der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2015 beantragte die AKB, auf die Beschwerde sei mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten, da selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde zufolge Verrechnung mit rechtskräftigen (Schadenersatz-)Forderungen kein Geldfluss an die Beschwerdeführerin stattfinden würde. Eventualiter sei der AKB eine Nachfrist zur Durchführung weiterer Abklärungen sowie daraufhin zur Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeantwort zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, EO/15/399, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Juli 2015 wurden die Anträge der AKB abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin würde bei einer Anerkennung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung der ausstehende und zu verrechnende Schuldbetrag der Beschwerdeführerin in entsprechendem Ausmass reduziert werden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Juli 2015). Damit ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, EO/15/399, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. März 2015 (AB 15). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung. 1.3 Gemäss Art. 16e Abs. 1 EOG wird die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens Fr. 196.-- im Tag (Art. 16f Abs. 1 EOG) und der Anspruch auf eine Entschädigung endet spätestens am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Der Streitwert beläuft sich somit maximal auf Fr. 19'208.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3). Die Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (vgl. BGE 136 V 239 E. 2 S. 241; Rz. 1022 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Juli 2005 gültigen Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Satz 1 EOG). Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Das Taggeld beträgt 80 % des durch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, EO/15/399, Seite 5 schnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruches erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Fiktive oder unangemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2008, 9C_171/2008, E. 4.3). 2.3 Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person. Sie hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208; ZAK 1989 S. 410 E. 3b). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfalle zugunsten der versicherten Person zu entscheiden sei. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2013 bis zur Niederkunft am 8. Dezember 2013 für die B.________ tätig war (AB 24). Streitig ist, ob die Anspruchsvoraussetzung einer fünf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, EO/15/399, Seite 6 monatigen Erwerbstätigkeit in den neun Monaten vor der Niederkunft erfüllt ist bzw. der Beschwerdeführerin nebst der Erwerbstätigkeit für die B.________ auch diejenige für die C.________ in der Zeit vor September 2013 angerechnet werden kann. 3.2 Massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum einen Lohn bzw. ein Entgelt im Sinne eines effektiven Lohnflusses vom Arbeitgeber erhalten hat (Rz 1059 KSME). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2). 3.3 Die Aktenlage ist hinsichtlich des Lohnflusses der Beschwerdeführerin bei der C.________ widersprüchlich. So reichte die Beschwerdeführerin ein Besoldungsblatt der C.________ ein, welches Lohnzahlungen für die Zeit von Januar bis August 2013 ausweist (AB 21). Da die C.________, bei welcher die Beschwerdeführerin Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin war, gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons … jedoch bereits am 23. Juli 2013 gelöscht worden ist (vgl. www.zefix.ch), kann nicht ohne weiteres auf die mittels Besoldungsblatt vorgelegten Lohnzahlungen abgestellt werden. Weiter ist dem IK-Auszug für das Jahr 2013 kein Einkommen für die Tätigkeit bei der C.________ zu entnehmen (AB 15). Gemäss Angaben der Ausgleichskasse … sind diese storniert worden (vgl. AB 18). Mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. E. 3.2. hiervor) kann jedoch die fünfmonatige Erwerbstätigkeit vor der Niederkunft - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht alleine deswegen verneint werden, bildet doch der IK-Auszug lediglich ein Indiz für die tatsächliche Lohnzahlung. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels beweiskräftiger Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum vor der Niederkunft vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, EO/15/399, Seite 7 nommen werden kann. Darauf, dass der Sachverhalt insoweit ungenügend abgeklärt ist, hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort denn auch selber hingewiesen (vgl. auch AB 10). Die Beschwerdegegnerin hat somit hinsichtlich einer allfälligen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vor September 2013 weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen. 3.5 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 27. März 2015 (AB 15) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der entstandene Aufwand nicht das Mass dessen übersteigt, was dem oder der Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, EO/15/399, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 27. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.