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Bern Verwaltungsgericht 02.09.2015 200 2015 383

2 septembre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,903 mots·~10 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 13. April 2015

Texte intégral

200 15 383 ALV GRD/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. April 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. September 2013 meldete sich der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV … [act. IIA] 2-3) und stellte am 26. September 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2013 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 3-6). In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 26. September 2013 (act. IIA 24-26) wurde unter anderem festgehalten, dass er pro Monat mindestens fünf Arbeitsbemühungen zu erbringen habe; die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen waren gemäss Hinweis auf dem entsprechenden Formular bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats der zuständigen Amtsstelle einzureichen (act. IIA 27 ff.). Nachdem der Versicherte die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 (act. IIA 97-98) am 6. Januar 2015 persönlich überbracht hatte (vgl. act. IIA 100), erhielt er mit Schreiben vom 13. Januar 2015 Gelegenheit, sich zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen zu äussern (act. IIA 99). Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könne. Mit E-Mails vom 14. Januar 2015 wies der Versicherte zunächst darauf hin, dass es sich beim 6. Januar 2015 erst um den zweiten Werktag des noch jungen Jahres gehandelt habe (act. IIA 100), ehe er selber eingestand, dass aufgrund der Regelung, wonach die Nachweise der Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen seien, die Einreichung tatsächlich zu spät erfolgt sei, zumal es sich beim 5. Januar 2015 um einen Werktag gehandelt habe (act. IIA 101). Mit weiterer E-Mail vom 15. Januar 2015 (act. IIA 104) beanstandete er die "völlig unflexible Handhabung einer unzulänglich formulierten Regelung", sollte seiner Meinung nach damit doch bezweckt werden, Versicherten fünf Werktage zur Einreichung der Arbeitsbemühungen einzuräumen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 3 Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 (act. IIA 108-110) stellte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. B. Mit Eingaben vom 11. Februar 2015 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 1) und 16. Februar 2015 (act. II 9) erhob der Versicherte dagegen Einsprache und führte aus, die teleologische Auslegung der Regelung, wonach die Nachweise der Arbeitsbemühungen spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen seien, führe dazu, dass Versicherten in jedem Fall mindestens vier und maximal fünf Werktage zur Verfügung stünden. Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2015 (act. II 15-18) wies das beco die Einsprache des Versicherten ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausrichtung ungekürzter Arbeitslosentaggelder. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. April 2015 (act. II 15-18). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen verspäteter Einreichung der Arbeitsbemühungen für Dezember 2014. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen (act. II 15-18) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, Kenntnis von der Obliegenheit gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV gehabt zu haben, die Arbeitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats oder dem ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Seiner Meinung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 6 räumt diese Norm einem Versicherten indessen eine Frist von mindestens drei Werktagen zur Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen ein (vgl. Beschwerde, S. 1 Mitte). Wäre dem tatsächlich so, hätte sich der Verordnungsgeber in Art. 26 Abs. 2 AVIV darauf beschränken können, die Nachweise der Arbeitsbemühungen seien für jede Kontrollperiode spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats einzureichen. Weder die grammatische noch die teleologische Auslegung führen zu einem anderen Ergebnis. Die Unzulänglichkeit der Interpretation von Art. 26 Abs. 2 AVIV durch den Beschwerdeführer zeigt sich denn auch darin, dass er selber zunächst von ihm zustehenden fünf Werktagen (Stellungnahme vom 15. Januar 2015; act.IIA 104), alsdann von mindestens vier, maximal fünf Werktagen (Einsprache vom 16. Februar 2015; act. II 9) und schliesslich von mindestens drei Werktagen (Beschwerde, S. 1 Mitte) ausgeht. Insofern scheint er mit seiner Interpretation von Art. 26 Abs. 2 AVIV selber an Grenzen zu stossen. Stattdessen sind die Arbeitsbemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV grundsätzlich bis zum fünften (Kalender-)Tag des Folgemonats einzureichen, wobei für den Fall, dass dieser fünfte Tag nicht auf einen Werktag fällt, eine Verlängerung der Frist bis zum ersten darauf folgenden Werktag erfolgt. Damit ist erstellt und vom Beschwerdeführer anfangs denn auch so eingestanden (act. IIA 101), dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 (act. IIA 97-98) mittels Überbringung am 6. Januar 2015 verspätet erfolgt ist, zumal schon der 5. Januar 2015 ein Werktag (Montag) war. Unerheblich ist dabei, dass die Frist nur knapp verpasst wurde. 3.2 Dem Beschwerdeführer wäre es nach Festtagen ohne weiteres zumutbar gewesen, die in Art. 26 Abs. 2 AVIV festgelegte Frist von fünf Tagen bzw. vorliegend bis Montag, den 5. Januar 2015, als ersten Werktag des Folgemonats einzuhalten, um die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 persönlich zu überbringen oder der Post zu übergeben. Anspruch auf einen weiteren Werktag, wie von ihm geltend gemacht, besteht gemäss dieser Bestimmung nicht. Im Vorjahr hat er denn auch – trotz Festtagen – die Arbeitsbemühungen für Dezember 2013 schon am 31. Dezember 2013 eingereicht (vgl. act. IIA 36-37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 7 3.3 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen wie ein vollständiges Fehlen von solchen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers; weder Art. 30 Abs. 1 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entschliessungsermessen ein, die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu nehmen. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Einstelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4.1 hiernach). Nach der gesetzmässigen (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.) Verordnungsbestimmung (Art. 26 Abs. 2 AVIV) ist schliesslich auch keine zusätzliche Frist mehr zu gewähren. Für die Einstellung unerheblich ist sodann, dass die Nachweise der Arbeitsbemühungen später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3 S. 167). 3.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Arbeitsbemühungen für Dezember 2014 nicht mehr berücksichtigt werden können und der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 8 4.2 Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall ein leichtes Verschulden angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 1 - 15 Tagen hat er in Ausübung seines Ermessens vier Einstelltage verfügt (act. II 15-18). Mit Blick auf die Gesamtumstände und die geringe Verspätung erscheint dieses Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von vier Tagen zu bestätigen ist. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2015, ALV/15/383, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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