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Bern Verwaltungsgericht 13.08.2015 200 2015 378

13 août 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,367 mots·~12 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 30. März 2015

Texte intégral

200 15 378 EL SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. August 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 30. März 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, EL/15/378, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1922 geborene B.________ selig (verstorben am xx. xxxx 2014 [vgl. Beschwerde], nachfolgend Versicherte) bezog eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mittleren bzw. seit Juli 2014 schweren Grades (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 97; 100; vgl. auch Beschwerde) sowie Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV (vgl. act. II 1; 3), welche nebst den jährlichen Ergänzungsleistungen auch die Vergütung von Krankheitskosten umfasste (vgl. act. II 32; 36; 43 f.; 48 f.; 58; 60; 66; 71; 84). Mit zwei Verfügungen vom 24. Februar 2015 setzte die AKB die Kostenvergütung für Spitex und Transportkosten auf Fr. 4‘188.90 (act. II 86) respektive Fr. 0.-- (act. II 93) fest; dies mit der Begründung, der vergütungsfähige Maximalbetrag von Fr. 25‘000.-- pro Kalenderjahr sei mit der Krankheitskosten-Mitteilung vom 6. Februar 2015 für das Kalenderjahr 2014 erreicht worden. Die gegen beide Verfügungen von A.________ (Sohn der Versicherten) erhobene Einsprache (act. II 97) wies die AKB mit Entscheid vom 30. März 2015 (act. II 100) ab. B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Vergütung der Krankheitskosten über den von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Maximalbetrag von Fr. 25‘000.-- hinaus. In der Begründung machte er im Wesentlichen geltend, gemäss Merkblatt der AHV betreffend die Ergänzungsleistungen erhöhe sich der fragliche Maximalbetrag auf Fr. 60‘000.-- bzw. Fr. 90‘000.-- in jenen Fällen, da die betroffene Person zu Hause lebe und eine Hilflosenentschädigung der IV beziehe, was beides zugetroffen habe. Ferner sei ihm die weitere Kostenübernahme anlässlich eines Telefongesprächs mit der AHV-Zweigstelle C.________ bestätigt worden, weshalb seine Mutter in der eigenen Wohnung verblieben sei. Schliesslich hätten nicht mehr im Berufsleben stehende Personen keinen Anspruch auf IV-Leistungen, wes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, EL/15/378, Seite 3 halb die Beschränkung der Leistungserhöhung auf Bezüger von IV- Hilflosenentschädigungen nicht haltbar sei, zumal pflegebedürftige Personen dadurch vermehrt gezwungen würden, in ein Pflegeheim zu ziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Versicherte habe eine Hilflosenentschädigung der AHV bezogen, weshalb kein Anspruch auf höhere Beträge für die Krankheitsund Behinderungskosten bestehe. Schliesslich könne nicht bewiesen werden, dass die Mitarbeitenden der AHV-Zweigstelle C.________ eine weitergehende Kostenübernahme zugesichert hätten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Zudem sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. Mit Bezug auf die Beschwerdelegitimation (Art. 59 ATSG) ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist. Indessen ist unklar, ob er die Erbschaft der noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides verstorbenen Versicher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, EL/15/378, Seite 4 ten (als Alleinerbe) angetreten hat (Art. 560 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10), was Voraussetzung für ein Berührtsein durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 59 ATSG bildete, da ein praktisches oder rechtliches Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191) nur diesfalls bestünde. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bedarf die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers jedoch keiner abschliessenden Prüfung, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. März 2015 (act. II 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung der den Betrag von Fr. 25‘000.-- übersteigenden Krankheitskosten für das Jahr 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (lit. a). Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG) nach Massgabe von Art. 14 Abs. 1 ELG. 2.2 Nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziffer 1 ELG können die Kantone für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten Höchstbeträge festlegen, welche jedoch bei zu Hause lebenden, alleinstehenden und verwitweten Personen den Betrag von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, EL/15/378, Seite 5 Fr. 25‘000.-- pro Jahr nicht unterschreiten dürfen. Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90‘000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG). Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Abs. 4 erhöht (Art. 14 Abs. 5 ELG). 2.3 Nach Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung (Art. 6 Abs. 3 EG ELG). Nach Art. 8 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EG ELV; BSG 841.311) werden für Krankheitsund Behinderungskosten pro Kalenderjahr höchstens die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG und Art. 19b der Verordnung des Bundesrates vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vergütet. Die Krankheits- und Behinderungskosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Rechnungsstellung erfolgt ist (Art. 12 EG ELV). 3. 3.1 Zunächst ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die im Kalenderjahr 2014 – gemeint ist das im Kalender festgelegte Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember – in Rechnung gestellten und vergüteten Krankheitsund Transportkosten den Betrag von Fr. 25‘000.-- mit der Kostengutsprache entsprechend der Mitteilung vom 6. Februar 2015 (act. II 84 f.) bzw. der entsprechenden Verfügung vom 24. Februar 2015 (act. II 86) erreichten. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, EL/15/378, Seite 6 Weiteren bezog die Versicherte eine Hilflosenentschädigung der AHV, nicht jedoch eine solche der IV (act. II 98). Dies alles wird denn auch vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht in Frage gestellt. Er rügt jedoch die Beschränkung der Krankheitskostenvergütungen auf Fr. 25‘000.--. Der Wortlaut der Absätze 4 und 5 von Art. 14 ELG ist unmissverständlich: Demnach wird mit Bezug auf die betragliche Höhe der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten danach unterschieden, ob die Bezügerin oder der Bezüger von Ergänzungsleistungen bereits vor dem Eintritt ins AHV-Rentenalter eine Hilflosenentschädigung bezogen hat. Eine Erhöhung auf den maximalen Betrag von Fr. 90‘000.-- pro Jahr wird dabei nur denjenigen versicherten Personen zugestanden, welche vor Erreichen des AHV-Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung bezogen haben (vgl. E. 2.2 vorne). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen vom eindeutigen Wortlaut in den Absätzen 4 und 5 von Art. 14 ELG rechtfertigen (zu den Voraussetzungen, vgl. BGE 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74) bzw. den Schluss nahelegen würden, die AHV sei in Abs. 4 mitgemeint gewesen. Vielmehr geht die unterschiedliche Handhabung respektive die Bestimmung in Art. 14 Abs. 4 ELG auf die 4. IV-Revision zurück. Danach sollte in Fällen mit hohem Pflegebedarf bei zu Hause lebenden Personen über die in Abs. 3 enthaltene Begrenzung hinausgegangen werden können (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket], BBl 2010 S. 1867, 1915) und damit die Autonomie von Menschen mit einer Behinderung nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) durch gezielte Leistungsanpassungen erhöht werden (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3206 f.). Die Anpassung von Art. 14 Abs. 4 ELG im Rahmen der 6. IV-Revision hat an dieser Konzeption nichts geändert (vgl. BBl 2010 S. 1959 im Vergleich zur früheren Fassung der Bestimmung). Demnach besteht kein Anlass, von der klaren bundesgesetzlichen Regelung abzuweichen, zumal die kantonalen Bestimmungen darauf verweisen (vgl. E. 2.3 vorne). Nichts anderes folgt aus den Merkblättern „5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV“, gleichviel, ob auf die Fassung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, EL/15/378, Seite 7 1. Januar 2014 (vgl. Ziffer 17) oder jene vom 1. Januar 2015 (vgl. Ziffer 13) abgestellt wird, wird doch auch darin unmissverständlich festgehalten, dass eine Erhöhung des Anspruchs auf Fr. 60‘000.-- oder Fr. 90‘000.-- die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung voraussetzt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – weder geltend noch ist ersichtlich, dass Rechnungsstellungen betreffend das Jahr 2014 allenfalls falsch berücksichtigt worden wären. Da die Versicherte beim Erreichen des AHV-Rentenalters keine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hatte, sind die Voraussetzungen für die Vergütung von den Maximalbetrag von Fr. 25‘000.-- pro Jahr übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten nicht erfüllt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei anlässlich eines Telefongesprächs vom 19. Februar 2014 mit der AHV-Zweigstelle C.________ die weitere Kostenübernahme „wie bis anhin“ bestätigt worden. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben. 3.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3.2.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, können falsche Auskünfte oder fehlerhafte Verfügungen von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, EL/15/378, Seite 8 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte telefonische Auskunft der AHV-Zweigstelle vom 19. Februar 2014 ist nicht hinreichend erstellt. Weder wird dargelegt, wer die Auskunft erteilt hat noch welchen genauen Inhalts sie war, was sich nach über einem Jahr auch nicht mehr zuverlässig eruieren lässt. Hiervon abgesehen, stellt die angeblich von der AHV-Zweigstelle erfolgte „allgemeine Bestätigung zur weiteren Kostenübernahme wie bis anhin“ weder für sich genommen noch unter Mitberücksichtigung der im Recht liegenden Unterlagen eine den Vertrauensschutz begründende Aussage dergestalt dar, dass dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme über den Betrag von Fr. 25‘000.-- hinaus zugesichert worden wäre: So war der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 (act. II 9) ausdrücklich auf die Vergütungslimite von Fr. 25‘000.-- aufmerksam gemacht worden, wobei er nicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe zuvor darüber hinausgehende Kosten übernommen (vgl. vielmehr Beschwerde, zweitletzter Absatz). Ferner folgt aus den Unterlagen, dass sich die gesundheitliche Situation der Versicherten ab Juli 2014 (Übergang von mittlerer zu schwerer Hilflosigkeit [act. II 97; Beschwerde]) verschlechtert und der private Krankenversicherer dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 (act. II 82) mitgeteilt hatte, die Leistungen für das Jahr 2014 seien erschöpft, so dass eine allfällige Überschreitung der Vergütungslimite von Fr. 25‘000.-- erst in der zweiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, EL/15/378, Seite 9 Jahreshälfte von 2014 potentiell virulent wurde, welcher Umstand es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass bereits im Februar 2014 eine hinreichend verbindliche Auskunft betreffend eine Erhöhung der Limite angefordert worden war. Ist dem Dargelegten zufolge eine den Vertrauensschutz begründende Handlung (vgl. E. 3.2.1 vorne) der AHV-Zweigstelle nicht hinreichend erstellt, erübrigt sich die Prüfung der (kumulativ zu erfüllenden) Vertrauensschutzkriterien (vgl. E. 3.2.2 vorne). 3.4 Demnach begründet der öffentlich-rechtliche Vertrauensschutz keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne einer über die Vergütungslimite von Fr. 25‘000.-- hinausgehenden Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2015, EL/15/378, Seite 10 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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